West-Berlin, auch Westberlin, und Berlin (West) waren Bezeichnungen für den Teil von Groß-Berlin, der während der Teilung Berlins ab Ende des Zweiten Weltkriegs von 1945 bis 1990 von den drei westlichen Besatzungsmächten USA, Vereinigtes Königreich und Frankreich verwaltet und ab 1950 mit deren Genehmigung vom Senat von Berlin regiert wurde.
Geografisch erstreckte sich West-Berlin mit geringen Abweichungen (beispielsweise in Staaken) auf das Gebiet der heutigen Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Mitte (mit Ausnahme des Ortsteils Mitte, der zu Ost-Berlin gehörte), Neukölln, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg sowie des Ortsteils Kreuzberg.
Angesichts der ab Kriegsende anhaltenden Diskussion um den Berlin-Status und der sich wiederholt ändernden Begrifflichkeiten ordnete der Senat für das von ihm regierte Gebiet 1982 als amtliche Bezeichnung „Berlin (West)“ an. Umgangssprachlich wurden sowohl die Westsektoren als auch der Ostsektor der Stadt auf der jeweils eigenen Seite der Grenze häufig einfach nur „Berlin“ genannt.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 und die Verfassung von Berlin von 1950 wiesen Gesamt-Berlin bzw. ausdrücklich „Groß-Berlin“ von Anfang an als Land der Bundesrepublik Deutschland aus, doch galt diese Bestimmung nicht. Das Berlinabkommen von 1971 stellte fest, dass die drei Westsektoren kein „konstitutiver Teil“ der Bundesrepublik seien. Faktisch war aber West-Berlin von 1949 bis 1990 ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland; von westlicher wie insbesondere von westalliierter und westdeutscher Seite aus wurden stets die „Bindungen Berlins (West) an den Bund“ betont. Zum Beispiel galten die Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar in Berlin, wurden jedoch – mit einigen Ausnahmen, wie beispielsweise dem Wehrpflichtgesetz – vom Abgeordnetenhaus von Berlin per Akklamation übernommen.
Im Westteil der Stadt wie auch in der Bundesrepublik galt amtlich die Schreibweise Berlin (West). In der DDR hingegen benutzte man in bewusster Abgrenzung gemäß der Drei-Staaten-Theorie die Begriffe besondere politische Einheit (offizielle Bezeichnung bei Dokumenten der Alliierten) oder selbständige politische Einheit Westberlin, während mit Berlin, Hauptstadt der DDR der Ostteil bezeichnet wurde. Allerdings gehörte die Bezeichnung Ost-Berlin weder in der damaligen Bundesrepublik noch in der DDR jemals zum amtlichen Sprachgebrauch. In Zeiten des Kalten Krieges konnte man allein an der unterschiedlichen Schreibweise die Herkunft oder die politische Haltung eines Textes erkennen.
Die in der DDR verwendete Bezeichnung sollte einerseits eine politische Abgrenzung West-Berlins und seine besonders deutliche Selbstständigkeit (von der Bundesrepublik Deutschland) darstellen, andererseits sollte vermieden werden, dass der als „Hauptstadt der DDR“ bezeichnete Ostteil der Stadt nur als Stadthälfte wahrgenommen würde. Als Kurzform war in der DDR lange Zeit die Zusammenschreibung „Westberlin“ üblich.
Nach der deutschen Wiedervereinigung hat die Frage der Begrifflichkeiten ihre politische Brisanz großteils verloren. West und Ost sind jedoch im vorliegenden Fall nicht nur geografische Bezeichnungen, sondern weisen vor allem darauf hin, ob ein Gebiet in Berlin im Kalten Krieg zum „Westen“ oder zum „Osten“ (vgl. Ostblock) gehört hat.
Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 lauteten:
(2) Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.
Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) in der bis zum Einigungsvertrag geltenden Fassung nannte Groß-Berlin in der Aufzählung der Länder, in deren Gebiet „dieses Grundgesetz zunächst gilt“ (bis zur Inkraftsetzung auch „in anderen Teilen Deutschlands“).
Aufgrund des Viermächte-Status Berlins hatten die Westalliierten dies so allerdings nicht akzeptiert. Dabei spielte auch der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer eine Rolle. Konrad Adenauer intervenierte 1949 durch Johann Jacob Kindt-Kiefer beim französischen Ministerpräsidenten Georges Bidault, um zu verhindern, dass West-Berlin ein Bundesland werden solle. Die Berliner Abgeordneten erhielten hierdurch nicht das volle Stimmrecht im Bundestag. Kindt-Kiefer war Zeuge eines Gesprächs zwischen Adenauer und Bidault:
Die Alliierte Kommandantur in Berlin hatte am 29. August 1950 angeordnet, Art. 1 Abs. 2 und 3 der Berliner Verfassung seien zurückgestellt und „daß während der Übergangsperiode Berlin keine der Eigenschaften eines zwölften Landes besitzen wird. […] Ferner finden die Bestimmungen irgendeines Bundesgesetzes in Berlin erst Anwendung, nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetz verabschiedet worden sind.“
Die Verfassung vom 1. September 1950 bestimmte deshalb entsprechend in ihrem Artikel 87:
(1) Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verfassung treten in Kraft, sobald die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unterliegt.
(2) In der Übergangszeit kann das Abgeordnetenhaus durch Gesetz feststellen, daß ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unverändert auch in Berlin Anwendung findet.
Generelle Finanz- und Vermögensfragen (vor allem die jährliche Subvention aus dem Bundeshaushalt durch die „Bundeshilfe“) wurden durch Überleitungsgesetze geregelt (insgesamt sechs zwischen 1950 und 1990). Nach dem dort festgelegten Modus wurden fast alle anderen vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetze ebenfalls vom Abgeordnetenhaus ratifiziert. Dazu enthielten sie eine Berlin-Klausel, die ihre Inkraftsetzung „im Land Berlin […] gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin“ durch ein Gesetz des Abgeordnetenhauses vorsah. Sie lautete: „[…] gilt nach Maßgabe des § XY des Z. Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.“
Zuvor hatte es im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszonen zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 unter Nr. 4 geheißen: