Die Weimarer Verfassung (auch Weimarer Reichsverfassung, kurz WRV; amtlich Die Verfassung des Deutschen Reichs) war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August in Schwarzburg unterzeichnete und am 14. August 1919 verkündete erste demokratische Verfassung für ganz Deutschland. Mit ihr wurde das Deutsche Reich zu einer föderativen Republik mit einem gemischt präsidialen und parlamentarischen Regierungssystem.
Die Weimarer Verfassung löste das am 10. Februar 1919 erlassene Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt ab, das die wichtigsten künftigen Verfassungsorgane und ihre Zuständigkeiten beschrieb. Manche ihrer Artikel waren an die Paulskirchenverfassung von 1849 angelehnt. Manche flossen ihrerseits in das heute geltende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein.
Nach dem Ort ihrer Verabschiedung wird das Deutsche Reich für die Dauer seiner demokratischen Periode von 1919 bis 1933 als Weimarer Republik bezeichnet. Der 11. August nahm in den Folgejahren den Charakter eines Nationalfeiertags an, wenngleich er diesen Status nie offiziell erhielt.
Die Deutsche Revolution 1848/49 war Teil einer europaweiten Revolutionsbewegung. In ihr kam der Widerstand gegen die vorherrschende monarchische Ordnung nach der Restauration zum Ausdruck. In ihrem Gefolge wurde die Verfassung des geplanten Deutschen Reichs am 27. März 1849 in der Frankfurter Paulskirche von der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung nach langen Diskussionen beschlossen. Amtlich verkündet wurde sie einen Tag später. Aufgrund des Tagungsortes der Nationalversammlung wird sie als Paulskirchenverfassung oder auch Frankfurter Reichsverfassung bezeichnet.
Die Paulskirchenverfassung sah die Schaffung einer Erbmonarchie mit konstitutionellen Zügen vor. Zu diesem Zweck trug die Kaiserdeputation dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone an. Dieser berief sich auf das Gottesgnadentum und lehnte ab. Damit scheiterte die Verfassung des Paulskirchenparlaments.
Am 16. April 1871 trat die Bismarcksche Reichsverfassung als Verfassung des neu gegründeten Deutschen Reiches in Kraft. Sie ging aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 hervor, die zunächst am 1. Januar 1871 durch eine Verfassung des Deutschen Bundes gleichen Inhaltes ersetzt worden war. Die von Otto von Bismarck geprägte Verfassung besaß keinen Grundrechtsteil, sondern beschränkte sich auf Bestimmungen für die Zuständigkeiten der einzelnen staatlichen Organe. Sie sah außerdem weiterhin die damals in Europa übliche konstitutionelle Monarchie als Staatsform vor.
Die Bismarcksche Reichsverfassung wurde erst durch das Inkrafttreten der Weimarer Verfassung 1919 abgelöst, die sich an der Paulskirchenverfassung orientierte und wieder einen Grundrechtsteil enthielt.
Staatstheoretisch wurde die Weimarer Verfassung von der Parlamentarismustheorie Robert Redslobs beeinflusst, die über den „Vater“ der Weimarer Verfassung, Hugo Preuß, konkreten Eingang in den Verfassungstext erhielt.
Die offizielle Bezeichnung für das Dokument lautet Verfassung des Deutschen Reichs. Um es begrifflich von der offiziell genauso genannten Bismarckschen Reichsverfassung abzugrenzen, wird es in Geschichtswissenschaft und Publizistik nach seinem Entstehungsort Weimar als Weimarer Verfassung oder Weimarer Reichsverfassung bezeichnet.
Der Prozess der Verfassungsgebung
Am 19. Januar 1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Frauen besaßen sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. Die Sitze wurden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Die SPD war die stärkste Fraktion und bildete mit dem Zentrum und der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) die so genannte Weimarer Koalition.
Am 6. Februar 1919 trat die Nationalversammlung das erste Mal im Deutschen Nationaltheater in Weimar zusammen. Berlin war nicht der Tagungsort, weil dort die Nachwirkungen des Spartakusaufstands und die Morde an Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg die Unabhängigkeit und Sicherheit der Abgeordneten gefährdeten. Die Wahl Weimars war wohl auch als Zeichen für die Anknüpfung an die Humanitätsideale der Weimarer Klassik gemeint, hatte aber vor allem militärische Gründe – das zuerst vorgesehene Erfurt wäre im Angriffsfall schlechter zu verteidigen gewesen.
Am ersten Entwurf für eine Verfassung war der Staatssekretär des Reichsamts des Inneren und spätere Reichsminister des Innern Hugo Preuß maßgeblich beteiligt, nachdem die zwischenzeitlichen Erwägungen des Rats der Volksbeauftragten, Max Weber in dieses Amt zu berufen, nicht umgesetzt wurden.
Da fast alle politischen Strukturen der Kaiserzeit wie zum Beispiel der Bundesrat, die in der Reichsverfassung von 1871 festgeschrieben waren, wegfielen oder bedeutungslos wurden, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die Anhänger der Monarchie waren, und denen, welche die Republik befürworteten. Am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete abwesend. Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung in Schwarzburg. Sie trat mit ihrer Verkündung am 14. August 1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 1383). Der 11. August wurde zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik, weil er an die „Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland“ erinnern sollte.
Fortgeltung der Verfassung nach 1933
Die Weimarer Verfassung galt auch nach der Machtergreifung der NSDAP am 30. Januar 1933 formell fort. Sie wurde jedoch durch verfassungsdurchbrechende Gesetze und Verordnungen weitgehend außer Kraft gesetzt, zunächst durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, besser bekannt als „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933. Die Verordnung annullierte die 81 Mandate der Kommunistischen Partei Deutschlands und machte den Weg frei für die notwendige Zweidrittelmehrheit zur Verfassungsänderung, die das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 ermöglichten. Dieses Ermächtigungsgesetz wurde am 23. März 1933 unter der Bezeichnung Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich verabschiedet, war zunächst auf vier Jahre befristet und wurde in der Zeit des Nationalsozialismus mehrmals verlängert.
Den Schlussstrich zog das von der Reichsregierung Hitler am 1. August 1934 erlassene Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs, dessen § 1 „das Amt des Reichspräsidenten […] mit dem des Reichskanzlers“ vereinigte und festhielt, dass mit dem Ableben Paul von Hindenburgs alle „bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler“ übergehen. Mit diesem Gesetz hat Hitler sich der Instanz des Reichspräsidenten mit Hindenburgs Tod am 2. August 1934 entledigt, die ihn gem. Art. 53 WRV hätte stürzen und damit die Rückkehr zur WRV herbeiführen können. Die Vereinigung beider Ämter wurde in der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs am 19. August 1934 nach offiziellen Angaben von fast 90 % der Abstimmenden bejaht.
Führende Kommentatoren der NS-Zeit haben bereits 1933 die Weimarer Verfassung als außer Kraft gesetzt betrachtet und das Ermächtigungsgesetz als „Vorläufiges Verfassungsgesetz des neuen Deutschlands“ bezeichnet. Den Übergang der verfassungsgebenden Gewalt auf die Reichsregierung (und damit die Beseitigung dessen Vorbehaltes, dass Reichsrat und Reichstag unangetastet bleiben) regelte dann Artikel 4 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934. Nach dieser Betrachtungsweise ist die Weimarer Verfassung gegenstandslos geworden.