An diesem Tag

Wehrdienst

Ausübung des Dienstes in den Streitkräften eines Staates

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Der Wehrdienst, Militärdienst oder, insbesondere auf den Kriegsfall bezogen, Kriegsdienst genannt, ist die Ausübung des Dienstes in den Streitkräften eines Staates. Er wird aufgrund einer Wehrpflicht oder einer freiwilligen Verpflichtung (öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Vertrag) geleistet.

Grundlegendes zum Militärdienst

Die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst (Wehrpflicht) kann umfassen

die Ableistung eines längere Zeit dauernden Wehrdienstes (Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) / Präsenzdienst / Rekrutenschule),

die Ableistung von kurzdauernden Übungen (Pflichtwehrübungen / Fortbildungsdienste der Truppe);

im Spannungs- oder Verteidigungsfall:

Die Wehrpflicht wurde und wird unabhängig von einer totalitären oder demokratischen Staatsform weltweit praktiziert. In vielen Staaten ist die Ableistung eines Wehrersatzdienstes oder eines Zivildienstes an Stelle des Grundwehrdienstes möglich.

Eine freiwillige Verpflichtung ist möglich als

in Deutschland auch als freiwillig Wehrdienst Leistender (FWDL),

in Deutschland auch als Reservistendienst Leistender (RDL),

in der Schweiz auch als Durchdiener,

in der Schweiz auch für Einsätze zur Friedensförderung (Militärgesetz Art. 66)

Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt: „Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.“ Hiervon ist der Militärdienst jedoch explizit ausgenommen: „Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (…) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; (…).“. In Deutschland garantierte das Grundgesetz in Artikel 4 Absatz 3 Kriegsdienstverweigerungsrecht. Auch Artikel 12 des Grundgesetzes schloss ursprünglich jede Zwangsverpflichtung aus und wurde erst mit Aufbau der Bundeswehr um die Ausnahmen zur Wehrpflicht und Landesverteidigung geändert.

Zu den Reformen, die Preußen unter dem Eindruck der Niederlage im Krieg gegen Frankreich 1807 durchführte, gehörte die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Zunächst wurde die im Frieden von Tilsit auferlegte Grenze von 42.000 Soldaten sowie das Verbot der Aufstellung einer Miliz und von Reserveeinrichtungen mit dem Krümpersystem von Gerhard von Scharnhorst umgangen. Am Ende der Befreiungskriege in den Jahren 1813/14 stand die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 3. September 1814. Damit war eine grundsätzliche Aufwertung des Soldatenstandes verbunden; bis dahin hatten gemeine Soldaten als gesellschaftlich deklassiert gegolten. Der Militärdienst, zu dem auch die Söhne des Adels und des Bürgertums eingezogen wurden, galt nun als Ehrendienst und die Armee als „Schule der Nation“. Wehrpflichtige aus den „gebildeten Ständen“ konnten sich als „Einjährig-Freiwillige“ melden und hatten nach diesem Jahr die Aussicht, sich zum Reserveoffizier weiterbilden zu können, was mit viel gesellschaftlichem Prestige verbunden war.

Unter allen größeren europäischen Staaten hatte nur Preußen nach den Napoleonischen Kriegen sein System der allgemeinen Wehrpflicht beibehalten und trotz Heereskonflikt Anfang der 1860er-Jahre modernisiert.

In den anderen deutschen und den meisten europäischen Staaten wurde unter den tauglich Gemusterten die erforderliche Anzahl von Rekruten durch das Los bestimmt. Der Ausgeloste konnte aber einen von ihm bezahlten Ersatzmann als „Einsteher“ stellen, weshalb in diesen Armeen eher Männer aus ärmeren Schichten dienten. War ihre Dienstzeit abgelaufen, rückten sie für einen anderen Wehrpflichtigen erneut als Einsteher an dessen Stelle, so dass die Armeen (z. B. Frankreichs) faktisch aus Berufssoldaten bestanden. Andere deutsche Staaten zogen nur einen Teil der Wehrpflichtigen für eine sehr lange Dienstzeit ein, darunter Österreich, ungeachtet zahlreicher Sonderbestimmungen, für 14 Jahre.

Nachdem das preußische Wehrpflichtsystem seine Effizienz in den Kriegen mit Dänemark im Jahre 1864 und mit dem innerdeutschen Konkurrenten Österreich im Jahre 1866 im Deutschen Krieg bewiesen hatte, übernahmen es die anderen deutschen Staaten in Folge des Inkrafttretens der Verpflichtung zum Kriegsdienst für den Norddeutschen Bund. Der Wehrdienst begann im Alter von 20 Jahren.

„Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so wenig als möglich zu stören“ (§ 9), dürfen Freiwillige bereits mit 17 Jahren eintreten, wodurch sich die Verpflichtungszeit entsprechend nach hinten verkürzt. Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen. Des Weiteren werden folgende Abstufungen eingeführt: dem stehenden Heere, der Landwehr des ersten Aufgebots, der Landwehr des zweiten Aufgebots und Landsturm. Der Heeresstärke wird nicht festgelegt und so den „jedesmaligen Staatsverhältnissen“ angepasst werden. Das Stehende Heer bildet sich aus den Berufssoldaten, den Freiwilligen und einem „Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20. bis zum 25. Jahre.“ Damit ist der Wehrdienst auf 5 Jahre festgesetzt. Die ersten 3 Jahre dient man beim Stehenden Heer und die letzten 2 Jahre wird man in die Heimat entlassen und dient als Reserve, die als Ersatz des Stehenden Heeres im Kriege mobilgemacht werden kann. Wer freiwillig länger im Stehenden Heer dienen möchte, kann sich zu einem weiteren sechsjährigen Dienst verpflichten. Er erhält damit eine Auszeichnung, für die zweite Dienstzeit eine Soldzulage und Anspruch auf Versorgung, wenn er zu weiteren Dienst unfähig geworden ist. Des Weiteren wird im § 7 der Einjährig-Freiwilliger eingeführt. Allerdings dienen sie zunächst nicht beim Stehenden Heer, sondern unter dem Eindruck des Lützowsches Freikorps wird ihnen das Ersatz der freiwillige einjährige Dienst in „Jäger- und Schützenkorps“ gestattet. Sie müssen sich selbst einkleiden und bewaffnen. Die Landwehr ersten Aufgebots dient im Frieden in der Heimat, im Krieg ist sie sowohl im In- wie im Ausland zur Unterstützung des Stehenden Heers berufen. Ihre Mannschaften setzen sich aus Wehrpflichtigen (20–25 Jahren), Jäger- und Schützenbataillone (Einjährig-Freiwillige) und Mannschaften (26–32 Jahren) zusammen. Aus den Männern, die aus der Landwehr ersten Aufgebots austreten, werden automatisch bis zum 39. Geburtstag in der Landwehr zweiten Aufgebots aufgenommen, die in Garnisonen oder Garnison-Bataillonen dient. Jünglingen von 17 bis 20 Jahre ist die Teilnahme an den Übungen der Landwehr zweiten Aufgebots gestattet. Die Landwehr im Allgemeinen ist eine ortsansässige Armee. Wenn ein Bürger in einen anderen Ort zieht, so tritt er damit automatisch die die Landwehrabteilung des neuen Wohnsitzes über. Der Landsturm tritt nur im Krieg, in der Heimat und nur auf Befehl des Königs dem Feind entgegen. Ansonsten ist er für die Unterstützung der öffentlichen Ordnung vorgesehen. Er besteht aus Jünglingen ab 17 Jahren, aus allen Männern, die aus der Landwehr ausgetreten sind, und aus Männern, die weder zum stehenden Heer noch zu Landwehr gehören und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Landsturm teilt sich in „Bürger-Compagnien in den großen Städten“ und „Land-Compagnien nach Maßgabe der innern Kreiseintheilung“.

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