Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES, deutsch Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist eine internationale Konvention, die den internationalen Handel mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen verbietet oder einschränkt, wenn dieser nicht nachhaltig ist. Die Konvention wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington, D.C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt. CITES greift nicht in die Souveränität eines Staates ein, d. h. die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegen jedem Mitgliedstaat.
Anfang 2025 regelte das Abkommen den Handel mit Wildtieren, die insgesamt 6.600 Tierarten angehören, sowie den kommerziellen Handel mit über 34.000 Pflanzenarten.
Das Sekretariat von CITES hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, bereitgestellt.
Eine Vorgänger-Konvention, das Londoner Artenschutzabkommen von 1933, das von neun Staaten unterzeichnet worden war, bezog sich hauptsächlich auf Großwildarten Afrikas (insgesamt 42 Arten). 1960 wurde von der IUCN in der siebten Generalversammlung gefordert, dass alle Staaten Importbestimmungen für gefährdete Pflanzen und Tiere in Abstimmung mit den Exportbestimmungen der Ursprungsländer erlassen sollen, um die Gefährdung von Arten durch den Handel zu minimieren. Dies wurde von den Staaten als zu komplex abgelehnt. Als Alternative wurde 1964 eine Konvention mit internationalen Genehmigungsstandards vorgeschlagen, von dieser Resolution leitet sich auch der Name von CITES ab. 1971 war der Text, nach mehreren Entwürfen, so weit überarbeitet, dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Unterzeichnung zustimmten. Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei und die USA luden zur Gründungskonferenz ein, der 80 Staaten beiwohnten.
Das am 3. März 1973 unterzeichnete Übereinkommen von Washington trat für die ersten Mitgliedsländer am 1. Juli 1975 in Kraft. Die ersten fünf Länder, die das Abkommen ratifiziert haben, waren die USA, Nigeria, die Schweiz, Tunesien und Schweden. Das erste Land aus der Europäischen Gemeinschaft (EG), das das Abkommen ratifizierte, war die Bundesrepublik Deutschland, und zwar zum 20. Juni 1976. Die DDR hatte bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichnet. Am 2. Januar 2025 ist das Übereinkommen für das nun 185. Mitglied Turkmenistan in Kraft getreten.
Das Abkommen wurde zweimal erweitert, diese Änderungen gelten nur für Staaten, die diese akzeptieren oder nach dem Inkrafttreten der Änderungen beigetreten sind. Am 22. Juni 1979 wurde in Bonn die Erweiterung des Artikels XI vorgeschlagen (Bonn amendment), die die Annahmen von Finanzierungsmaßnahmen ermöglicht. Das Bonn amendment wurde 1987 von ausreichend Mitgliedsstaaten unterzeichnet und bisher (Stand 2025) von 150 von 183 Mitgliedsländern akzeptiert. Am 30. April 1983 wurde in Gaborone die Erweiterung des Artikels XXI beschlossen (Gaborone amendment), die es regionalen Zusammenschlüssen von Nationalstaaten (wie z. B. der EU) erlaubt, der Konvention beizutreten. Die Erweiterung trat am 23. November 2013 in Kraft, die Europäische Union ist CITES am 9. April 2015 beigetreten.
Mit der Resolution A/RES 68/205 erklärte die 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) am 20. Dezember 2013 den 3. März zum internationalen Tag des Artenschutzes, der seit 2014 weltweit begangen wird.
Das Übereinkommen regelt den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Arten, die geschützt werden, sind, trotz des Namens und des Ursprunges der Konvention, unabhängig von der Roten Liste der IUCN. Die Liste der geschützten Arten ist in den Anhängen der Konvention zu finden und wird von den Mitgliedstaaten auf den Vertragsstaatenkonferenzen bestimmt.
Im Januar 2025 beinhaltete das Abkommen die wild lebenden Vertreter von insgesamt 6.600 Tierarten und 34.300 Pflanzenarten. Der internationale Handel mit toten oder lebendigen Individuen dieser Spezies, sowie deren Teilen, ist, in Abhängigkeit vom entsprechenden Anhang (I, II, III) und den dort genannten Bemerkungen, geregelt. Zu den Produkten, die durch die Tötung der Tiere oder Pflanzen gewonnen werden, zählen Elfenbein, Kaviar, Arzneimittel (insbesondere in der Traditionellen chinesischen Medizin) oder präparierte Exemplare. Je nach Anhang sind Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen notwendig, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen.
Für die Einhaltung des Abkommens sind die Staaten selbst zuständig, die in der Regel ihre Zollbehörden damit beauftragen u. a. Häfen und Flughäfen zu überwachen und geschmuggelte Tiere, Pflanzen oder deren Produkte beschlagnahmt. Die Tiere werden anschließend der zuständigen Naturschutzbehörde übergeben. Die strafrechtliche Verfolgung kann – zusätzlich zum Artenschutz – Anklagepunkte gegen Verstöße des Tierschutzes sowie der Transportbestimmungen beinhalten.
Die Regelungen für Anhang I sind in Artikel III der Konvention festgehalten. Für diese, stark vom globalen Handel bedrohten Arten gibt es ein Verbot des kommerziellen Handels für Individuen, die aus der Wildnis kommen. Handel mit Nachzuchten oder nicht-kommerzieller Handel sind möglich, sofern keine Gefährdung für den Fortbestand der Art besteht und nationale Gesetze eingehalten werden. Es sind Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen notwendig. Zu den gelisteten Arten gehören z. B. alle Walarten, alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, verschiedene Landschildkrötenarten und Krokodile, mehrere Schlangenarten sowie verschiedene Kakteen- und Orchideenarten.
Die Regelungen für Anhang II sind in Artikel IV der Konvention festgehalten. Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller, internationaler Handel erst nach einer Unbedenklichkeitsprüfung des Ausfuhrstaates möglich. Vorher muss nachgewiesen werden, dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefährdet. Die zuständige Behörde muss in solchen Fällen ein Monitoring durchführen und Maßnahmen beschließen, die eine nachhaltige Nutzung ermöglichen, bevor die verpflichtende Ausfuhrgenehmigung erstellt wird.
Zu den gelisteten Arten gehören u. a. alle Affen, Bären und Katzen, sowie Reptilien, einschließlich sämtlicher Landschildkröten und Warane, zahlreicher Krokodile und Schlangen. Neben bekannteren Tierarten, wie Greifvögeln, sind auch weniger bekannte Fisch- und Gliederfüßerarten gelistet, die als Haustiere in Aquarien und Terrarien gehalten, verzehrt, als Schädlinge verfolgt oder als Zutaten für Arzneimittel verwendet werden. Außerdem werden im Anhang II alle Orchideen, zahlreiche Kakteen und weitere Pflanzen aufgeführt, die nicht schon im Rahmen von Anhang I geschützt werden.
Die Regelungen für Anhang III sind in Artikel V der Konvention festgehalten. Die entsprechenden Arten werden in Kombination mit einem Land gelistet. Nur das genannte Land kann die Art in den Anhang III aufnehmen, dazu ist keine Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz notwendig. Individuen oder entsprechende Produkte aus dem genannten Land benötigen eine Ausfuhrgenehmigung, aus anderen Ländern ist ein Herkunftszertifikat notwendig.
Jeder Mitgliedsstaat kann die Listung einzelner Arten ablehnen und einen Vorbehalt anmelden, die Listung oder Dokumentpflicht ist dann für diesen Staat nicht gültig. Ein Vorbehalt kann jederzeit zurückgezogen werden. Für die Anmeldung von Vorbehalten gibt es vor allem drei Gründe: politischer Unwille auf Grund von wirtschaftlichen Interessen, Ablehnung der biologischen Grundlagen (Nicht-Erfüllung der Kriterien) und mehr Zeit, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. So hat Kanada nach der Vertragsstaatenkonferenz 2013 einen Vorbehalt gegen alle neuen Listungen eingelegt, um mehr Zeit zu haben, diese in nationales Recht umzusetzen.
Verhältnis zu anderen Konventionen
CITES greift nicht in die Verpflichtungen von Staaten ein, die durch andere Konventionen entstehen, z. B. die CBD (Artikel XIV). Wenn möglich wird eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Konventionen angestrebt. In der Hierarchie der Rechtsnormen ist bei internationalen Konventionen das Datum des Inkrafttretens relevant. Da das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs älter ist, sind alle CITES-Entscheidungen im Einklang mit dieser Konvention. So kann die Vertragsstaatenkonferenz z. B. nicht das internationale Moratorium des Walfleischhandels aufheben.