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Vorratsdatenspeicherung

Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden

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Die Vorratsdatenspeicherung (englisch data retention oder retention of data) ist ein Instrument, das die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anlasslos bestimmte Daten, die von ihnen für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, vorzuhalten und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung zu stellen. Dabei geht die erwünschte Speicherfrist deutlich über die für reine Vertragszwecke zulässige Dauer hinaus und ist weder durch Vertragszwecke veranlasst wie die Entgeltabrechnung oder die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises auf Wunsch des Kunden noch durch einen bestimmten Tatverdacht. Es werden deshalb die Daten sämtlicher Vertragspartner des Anbieters anlasslos „auf Vorrat“ gespeichert.

Die auf Vorrat zu speichernden Daten (z. B. bei Telefonaten die Telefonnummern und Standortdaten der Gesprächspartner, bei Internetbenutzung die Zeit und benutzte IP-Adresse) erlauben demjenigen, der auf sie Zugriff hat, rückwirkend eine Analyse früherer persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers in der Vergangenheit rekonstruieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.

Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten.

Die Vorratsdatenspeicherung ist abzugrenzen von anderen Überwachungssystemen, die ebenfalls die Anonymität im Internet vermindert, aber eine Datenerhebung nur für die Zukunft ab Einsetzen der Überwachungsmaßnahme erlaubt, so in Deutschland die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), in der Schweiz die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF). Außerdem erheben bei diesen Überwachungssystemen die Sicherheitsorgane selbst die Daten bei einem bestimmten Teilnehmer, während bei der Vorratsdatenspeicherung bereits von den Anbietern über den betreffenden Teilnehmer gespeicherte Daten den Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen.

Geschichte der Telekommunikation

Telekommunikation bedurfte ursprünglich der elektrischen Verbindung zweier Anschlüsse, die von Hand vorgenommen wurde. Die Verbindung wurde notiert, damit darauf die Abrechnung gestützt werden konnte.

Mit Einführung der automatischen Vermittlungsstellen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden die Verbindungen automatisch hergestellt, Verbindungszähler addierten nur die Gebühren, ohne Datum, Uhrzeit und beteiligte Anschlüsse aufzuzeichnen. Nun waren Sicherheitsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Geheimdienste) nicht mehr in der Lage, das Kommunikationsverhalten Verdächtiger nachzuvollziehen. Daher wurden Fangschaltungen nötig.

Durch den Einsatz moderner Computer als Vermittlungsgerät ab Anfang der 1980er Jahre wurden die Gebührenzähler obsolet. Der Computer speicherte für jeden Kommunikationsvorgang einen Datensatz mit den für die Gebührenabrechnung relevanten Daten. Als Nebeneffekt wurde dadurch der Einzelverbindungsnachweis auf Telefonrechnungen möglich. Dieser wurde als Vorteil für den Verbraucher angesehen, dem damit eine Kontrolle der Gebührenabrechnung möglich wurde. Somit konnte er sich z. B. gegen falsche Rechnungen effektiver wehren. Die Fangschaltung wurde insoweit obsolet, wurden doch nun die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse automatisch aufgezeichnet. Dass eine solche Aufzeichnung Grundrechte gefährdet, etwa bei einer Nutzung der Daten durch Ermittlungsbehörden und Geheimdienste sowie durch die zunehmenden Datenmengen aufgrund weiterer technischer Entwicklungen, wurde jedoch schon in dieser frühen Phase kritisiert.

Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation

In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile synonym zur Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können. Dabei geht es insbesondere um diejenigen Verkehrsdaten, die nicht zu Abrechnungszwecken gespeichert werden müssen (z. B. bei Flatrate- und Prepaid-Tarifen, eingehende Verbindungen, Handystandort, IP-Adressen, E-Mail-Verbindungsdaten). Ausgenommen sind davon der „Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post“.

Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt und eine kritische Berichterstattung dadurch erschwert werde, was faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleichkäme. Auch die Verschwiegenheitspflicht von Ärzten und Rechtsanwälten sowie das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ordinierter Geistlicher sind davon betroffen.

Die Vorratsdatenspeicherung wird mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet.

Zur Begründung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren hingewiesen. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen, wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodelle wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.

Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge von Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.

Basierend auf Zahlen des deutschen Bundeskriminalamts würde sich die Aufklärungsquote im besten Fall um 0,006 Prozentpunkte erhöhen, siehe Darstellung unter „Unverhältnismäßig geringer Nutzen“.

Des Weiteren zeigt eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, „dass sich der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote abbilden lässt.“

Die IP-Vorratsdatenspeicherung stellt eine Variante der Vorratsdatenspeicherung dar. Gespeichert wird, zu welcher Zeit welche IP-Adresse für einen Internetanschluss verwendet wird. Es wird nicht gespeichert, wer wen wann angerufen hat oder eine E-Mail geschrieben hat, oder an welchem Standort er sich wann befand.

Den Behörden ist es möglich, den Internetanschluss einem Nutzeraccount auf einer Website wie z. B. Facebook zuzuordnen (sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, was durch die Kombination der Vorratsdatenspeicherung mit anderen Gesetzen möglich ist). Dafür wird die Zuordnung zwischen der IP-Adresse des Nutzers und dem Nutzeraccount vom Betreiber der Website an die Behörden gemeldet. Die IP-Adresse wird dann mit den Daten aus der Vorratsdatenspeicherung verknüpft. Die Zuordnung zu einer Einzelperson wird dadurch nicht sichergestellt.

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