Die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (englisch United Nations Commission on International Trade Law, UNCITRAL; französisch Commission des Nations unies pour le droit commercial international, CNUDCI) hat den Zweck, die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts aktiv zu fördern.
Die Schaffung der Kommission wurde von der UN-Generalversammlung am 17. Dezember 1966 mit der Resolution 2205(XXI) beschlossen. Mit der Gründung von UNCITRAL wurde von der Generalversammlung anerkannt, dass der Internationale Handel durch Ungleichheiten in den nationalen Gesetzen behindert wird. Die Kommission hat daher den Auftrag die „fortschreitende Harmonisierung und Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts zu fördern“ und sieht es als ihre Aufgabe, Hemmnisse für den Internationalen Handel, wie z. B. veraltete, nicht mehr der Praxis entsprechende Gesetze, zu identifizieren und Lösungen auszuarbeiten, die für Staaten mit verschiedenen Rechtssystemen und unterschiedlichem wirtschaftlichem und sozialem Entwicklungsstatus akzeptabel sind.
Die Kommission hatte ursprünglich ihren Hauptsitz in New York City (UNO-Hauptquartier) und wurde September 1979 in Wiens UNO-City verlegt. Sie tagt abwechselnd in Wien und New York. Unterstützt wird die Kommission in ihrer Arbeit durch die Abteilung Internationales Handelsrecht (International Trade Law Division) des Bereichs Rechtsangelegenheiten (Office of Legal Affairs) des UN-Sekretariats.
UNCITRAL ist innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ein der UN-Generalversammlung untergeordneter Ausschuss. Mitglieder dieses Ausschusses sind Vertreter von derzeit 60 UN-Mitgliedsstaaten, die von der UN-Generalversammlung auf jeweils sechs Jahre gewählt werden. Die Liste der Mitgliedsstaaten samt Beendigung ihrer eigentlichen Mitgliedschaft wird von der UNCITRAL online veröffentlicht. Die 60 Staaten setzen sich wie folgt zusammen: 14 aus Afrika, 14 aus Asien, 8 aus Osteuropa, 10 aus Lateinamerika und der Karibik, sowie 14 aus Westeuropa und anderen Ländern.
Durch die Zusammensetzung der Mitgliedsstaaten wird garantiert, dass die unterschiedlichen geographischen Regionen mit den wesentlichen Wirtschafts- und Rechtssystemen berücksichtigt werden und folglich in die eigentlichen Arbeiten einfließen können.
UNCITRAL ist gegliedert in sechs Arbeitsgruppen, die jeweils auf bestimmten Rechtsgebieten aktiv sind und der Kommission gegenüber hierzu Bericht erstatten.
Derzeit sind folgende Arbeitsgruppen tätig:
Arbeitsgruppe I für das Vergaberecht (Procurement);
Arbeitsgruppe II für das Internationale Schieds- und Schlichtungsverfahren (International arbitration and conciliation);
Arbeitsgruppe III für das Transportrecht (Transport Law);
Arbeitsgruppe IV für den elektronischen Handel (Electronic commerce);
Arbeitsgruppe V für das Insolvenzrecht (Insolvency Law);
Arbeitsgruppe VI für das Recht der Sicherungsmittel (Security Interest).
Bedeutende Ergebnisse der Arbeit von UNCITRAL
Zur Erfüllung dieses Auftrages hat UNCITRAL in den vergangenen 40 Jahren verschiedenste Rechtsakte erarbeitet. Dabei handelt es sich nicht immer um verbindliche internationale Übereinkommen, sondern oft auch z. B. um Modellgesetze, die den Mitgliedsländern als Muster für nationale Gesetzesreformen dienen sollen.
Am bedeutendsten ist die „Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG) aus dem Jahr 1980, das sogenannte Wiener Kaufrecht, oder auch UN-Kaufrecht. Dabei handelt es sich um ein internationales Übereinkommen, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Kaufverträge regelt. Mittlerweile ist es in 94 Staaten in Kraft getreten, darunter seit 1989 in Österreich und seit 1991 in Deutschland (in der DDR bereits 1990) und der Schweiz.
Zwar ist das New Yorker Übereinkommen vor der Gründung von UNCITRAL unter der Federführung der Vereinten Nationen in Kraft getreten. Die Förderung des Übereinkommens ist aber eine der wesentlichen Aufgaben von UNCITRAL.
Das UNCITRAL-Modellgesetz zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit wurde am 21. Juni 1985 verabschiedet. Es wurde inzwischen von mehr als 50 Staaten ganz oder in Teilen übernommen, darunter 1998 in Deutschland im Rahmen der Reform des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Das Modellgesetz wurde 2006 aktualisiert, um die Verwendung moderner Kommunikationsmittel zu ermöglichen und detailliertere Regeln für vorläufige Maßnahmen bereitzustellen.