An diesem Tag

UN-Kinderrechtskonvention

Völkerrechtlicher Vertrag

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Die Konvention über die Rechte des Kindes, auch UN-Kinderrechtskonvention (kurz: KRK) wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.

Der Kinderrechtskonvention sind 196 Staaten beigetreten, das sind mehr als allen anderen UN-Konventionen. Zu den Unterzeichnerstaaten zählen die Nicht-UN-Mitgliedstaaten Cookinseln, Niue, Palästina und der Vatikanstaat sowie alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der USA. Zuletzt haben Somalia und Südsudan im Oktober 2015 die Kinderrechtskonvention ratifiziert. Einige der 196 Staaten haben die Konvention ratifiziert, erklärten allerdings Vorbehalte (darunter zunächst auch Deutschland, Österreich und Schweiz).

Die Konvention (Übereinkunft) definiert Kinder als Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht (wie z. B. in manchen islamischen Ländern) nicht früher eintritt. Dabei geht die Kinderrechtskonvention nicht genauer darauf ein, ab wann sie für das einzelne Individuum Geltung bekommt: Sei dies ab der Geburt, erst später oder schon vorher.

Sie legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung.

Der Text umfasst 54 Artikel in der für völkerrechtlich verbindliche Texte üblichen Sprache; eine offizielle Fassung in „kindgerechter“ Form existiert nicht. Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, fasst den 20 Seiten langen Text teilweise zu 10 zentralen Rechten zusammen:

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Beteiligung;

Das Recht auf Gesundheit und eine saubere Umwelt;

Das Recht auf Spiel und Freizeit;

Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung;

Das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung;

Das Recht auf elterliche Fürsorge;

Das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung;

Das Recht auf Schutz im Krieg und bei der Flucht.

In der Praxis umfassen die Kinderrechte das Recht, in einer sicheren Umgebung ohne Diskriminierung zu leben, Zugang zu sauberem Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung und Ausbildung zu erhalten und bei Entscheidungen, die ihr Wohlergehen betreffen, das Recht auf Mitsprache.

Die Grundlage für die obige UNICEF-Zusammenfassung zu 10 Grundrechten bilden die 54 Artikel der Vereinten Nationen. Darin werden konkret folgende Rechte geregelt:

Art. 1 – Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung

Art. 2 – Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

Art. 4 – Verwirklichung der Kindesrechte

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