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Transitabkommen

Völkerrechtlicher Vertrag

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Als Transitabkommen wird das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) bezeichnet. Es wurde zwischen den Staatssekretären Egon Bahr (Bundesrepublik) und Michael Kohl (DDR) ausgehandelt und am 17. Dezember 1971 in Bonn unterzeichnet. Am 3. Juni 1972 trat es in Kraft.

Im Rahmen der neuen Ostpolitik der Regierung Brandt/Scheel, die durch einen „Wandel durch Annäherung“ eine deutliche Verbesserung der innerdeutschen Beziehungen erreichen wollte, war Gegenstand des Abkommens gem. Art. 1 „der Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern auf Straßen, Schienen- und Wasserwegen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Westsektoren Berlins – Berlin (West) durch das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik.“

Das Transitabkommen wurde noch vor dem Grundlagenvertrag geschlossen.

Grundlage für dieses Abkommen war das zwischen den Alliierten geschlossene Viermächteabkommen vom 3. September 1971, welches ebenfalls am 3. Juni 1972 in Kraft trat. Die Sowjetunion garantierte darin erstmals seit 1945 den ungehinderten Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin. Wenn auch die West-Sektoren „so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sein und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden“ sollten, so sollten doch „die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden.“ Die den zivilen Verkehr betreffenden konkreten Regelungen sollten die beiden deutschen Staaten im Rahmen der in Anlage I zum Viermächteabkommen niedergelegten Grundsätze selbst regeln.

Die Regelung des Interzonenverkehrs wurde seit 1945 von den Vier Mächten in Anspruch genommen. Der deutschen Seite kam im Rahmen des Transitregimes auf den Zugangswegen zwischen der Bundesrepublik und West-Berlin nur eine untergeordnete Rolle zu. Ihr war es verwehrt, über die Gegenstände der Transitregelung frei zu disponieren. Sie hatte vielmehr lediglich die Befugnis, nach Maßgabe einer von den Vier Mächten fest umrissenen, besatzungsrechtlichen Ermächtigung das Viermächte-Abkommen insoweit durch eigene Regelungen auszufüllen. Das innerdeutsche Transitabkommen wurde daher auch als „Ausführungs- und Ergänzungsabkommen zum Viermächte-Abkommen“ bezeichnet.

Zuvor hatten die Bundesrepublik Deutschland und die UdSSR im Moskauer Vertrag vom 12. August 1970 die innerdeutsche Grenze als unverletzlich anerkannt.

Die einzelnen Bestimmungen mussten dem Charakter eines Ausführungs- und Ergänzungsabkommens entsprechend mit der Anlage I zum Viermächteabkommen vereinbar sein, was schon in der Präambel zum Ausdruck kommt, die ausdrücklich auf eine Übereinstimmung mit dem Viermächteabkommen verweist. Die Botschafter

der drei Westmächte haben nach der Paraphierung diese Konformität gegenüber der deutschen Bundesregierung schriftlich bestätigt.

Gegenstand des Abkommens war der Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern auf Straßen, Schienen- und Wasserwegen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Westsektoren Berlins durch das Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik (Art. 1). Er sollte über die vorgesehenen Grenzübergangsstellen und Transitstrecken „in der einfachsten, schnellsten und günstigsten Weise erfolgen“ (Art. 2, 3).

Für die Beförderung von zivilen Gütern im Transitverkehr konnten amtlich verschlossene Straßengüterfahrzeuge, Eisenbahngüterwagen und Binnenfrachtschiffe benutzt werden (Art. 6).

Die in Art. 6 und 7 enthaltenen Vorschriften über die Verplombung von Fahrzeugen im Güterverkehr gaben bis in die technischen Details hinein nur das wieder, was in der Anlage I zum Viermächte-Abkommen in Ziffer 2 a und b vorgesehen war.

Für Transitreisende in Kraftfahrzeugen sowie durchgehenden Autobussen und in den Reisezügen ohne Verkehrshalt auf dem Gebiet der DDR wurden Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt (Art. 4). Reisende, ihre Transportmittel sowie Fahrpersonal von Gütertransportmitteln sollten nicht durchsucht werden.

Mit dem Abkommen wurde unter anderem vereinbart, dass die Ausstellung von Visa an den Grenzkontrollstellen der DDR direkt am Fahrzeug der Reisenden zu erfolgen habe und dass eine Kontrolle der Gepäckstücke unterbleibe. In die Pässe wurde dabei ein zweifarbiger Visavermerk gestempelt. Die Farben wechselten jedes Jahr. Für Einwohner West-Berlins wurde ein extra Blatt in den (grünen) „behelfsmäßigen“ Berliner Personalausweis eingelegt. Der von der Bundesrepublik ausgestellte Reisepass für Einwohner West-Berlins wurde von den Behörden der DDR nicht anerkannt. Bei Nutzung von durchgehenden Zugverbindungen wurden Visa von den Kontrollorganen der DDR während der Fahrt erteilt. Der Visavermerk bei dem Transit mit der Bahn war einfarbig schwarz.

Aus Sicht der DDR bestand eine erhöhte Gefahr, dass die Transitstrecken für Fluchtversuche oder unkontrollierte und somit unerwünschte Kontakte zwischen West-Berlinern bzw. Bundesbürgern und Bürgern der DDR genutzt werden könnten. Daher wurde in Art. 16 und 17 explizit festgehalten, was als Missbrauch des Transitabkommens gewertet und strafrechtlich verfolgt werden könnte:

1. Ein Mißbrauch im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn ein Transitreisender nach Inkrafttreten dieses Abkommens während der jeweiligen Benutzung der Transitwege rechtswidrig und schuldhaft gegen die allgemein üblichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bezüglich der öffentlichen Ordnung verstößt, indem er

a) Materialien verbreitet oder aufnimmt;

c) die vorgesehenen Transitwege verläßt, ohne durch besondere Umstände, wie Unfall oder Krankheit, oder durch Erlaubnis der zuständigen Organe der Deutschen Demokratischen Republik dazu veranlaßt zu sein;

d) andere Straftaten begeht oder

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