Unter Terrorismus (abgeleitet über „Terror“ von lateinisch terror ‚Furcht‘, ‚Schrecken‘) versteht man kriminelle Gewaltaktionen gegen Zivilisten, wie Attentate, Sprengstoff- und Brandanschläge, Amokläufe und -fahrten oder Schiffs- und Luftpiraterie, mit denen politische, ideologische oder soziale Ziele erreicht werden sollen. Terrorismus ist das Ausüben und Verbreiten von Terror. Er dient als Druckmittel und soll Unsicherheit und Schrecken verbreiten oder Sympathie und Unterstützungsbereitschaft erzeugen bzw. erzwingen. Insofern wird er als Kommunikationsstrategie oder als rational gewähltes Mittel der asymmetrischen Kriegführung verstanden. Vom Guerillakampf unterscheidet sich der Terrorismus dadurch, dass er nicht militärisch nach Raum, sondern nach einer Formulierung Franz Wördemanns „das Denken besetzen“ und dadurch Veränderungsprozesse erzwingen will.
In den Sozialwissenschaften werden verschiedene Definitionsversuche diskutiert, die sich unter anderem dahingehend unterscheiden, ob unter Terrorismus lediglich Akte aus dem Untergrund zu verstehen seien oder ob auch ein Staatsterrorismus denkbar sei. Die verschiedenen juristischen Definitionen des Begriffs, ob im nationalen Strafrecht oder im internationalen Recht, sind häufig noch viel umstrittener.
Die Worte Terrorismus, Terrorist und terrorisieren wurden erstmals im 18. Jahrhundert zur Bezeichnung einer gewaltsamen Regierungsmaßnahme verwendet. Im Zusammenhang mit der Französischen Revolution wurde der „Terror des Konvents“ von 1793 bis 1794 ausgerufen, als die Regierung alle als konterrevolutionär eingestuften Personen hinrichten oder inhaftieren ließ. Dabei wurden unter anderem Ludwig XVI., Marie-Antoinette und Gräfin Dubarry guillotiniert. Im Jahr 1795 fand der Begriff Terrorismus Eingang in den deutschen Sprachgebrauch. Er ist zunächst synonym mit der Schreckensherrschaft der Jakobiner in Frankreich und wurde ab den 1820er Jahren auf Kunst und Ästhetik übertragen.
Eine objektive Eingrenzung des Begriffs Terrorismus ist schwierig, da er von den jeweils herrschenden Regierungen oft als Legitimation, zur Denunzierung ihrer Gegner – manchmal auch unabhängig davon, ob diese Gewalt anwenden oder nicht – und zur Rechtfertigung eigener Gewaltanwendung gegen vermeintliche oder tatsächliche Feinde der gegenwärtigen Staatsordnung herangezogen wird. Schwierigkeiten bereitet insbesondere die Abgrenzung zwischen verbrecherischen Handlungen und legitimen Akten des Widerstands.
Von Widerstandsbewegungen, Guerillas oder nationalen Befreiungsbewegungen unterscheidet sich der Terrorismus weniger durch die Wahl seiner Waffen als in der Wahl seiner Ziele: Eine nationale Befreiungs- oder Widerstandsbewegung ist zumeist militärisch raumgreifend, der Terrorismus dagegen versucht, mit seinen Gewaltakten möglichst große Aufmerksamkeit zu erlangen, um geschlossene Machtstrukturen zu untergraben und die Angreifbarkeit solcher Strukturen zu exemplifizieren und der Bevölkerung öffentlich zu erschließen.
Auch verschwimmen in länger bestehenden terroristischen Organisationen nicht selten durch eine Kommerzialisierung („Gewaltunternehmertum“ nach Elwert) die Grenzen zur organisierten Kriminalität (zum Beispiel finanzierten sich IRA und ETA teilweise durch Schutzgelderpressung bei örtlichen Unternehmern).
Was als Terrorismus zu bezeichnen ist und was nicht, dazu gibt es weder in der politischen Praxis noch in der Forschung eine einheitliche Definition. In den Sozialwissenschaften gibt es mehrere Definitionsversuche, die sich bei aller Unterschiede doch gegenseitig überlappen. Der einen, von Henner Hess und Sebastian Scheerer vertretenen Definition nach, handelt es sich bei Terrorismus um „(1) eine Reihe von vorsätzlichen Akten direkter, physischer Gewalt, die (2) punktuell und unvorhersehbar, aber systematisch (3) mit dem Ziel psychischer Wirkung auf andere als das physisch getroffene Opfer (4) im Rahmen einer politischen Strategie ausgeführt werden“. Scheerer und Hess beziehen ausdrücklich Akte von „Staatsterrorismus“ in ihre Definition mit ein und unterscheiden diesen Terrorismus „von oben“ vom „revoltierenden“ Terrorismus „von unten“. Peter Waldmann hingegen z. B. reserviert den Begriff Terrorismus zwar für „Gewaltanschläge aus dem Untergrund“, doch besteht Einigkeit über das Ziel einer „psychischen Wirkung“ über die physischen Opfer hinaus (Waldmann spricht von einer angestrebten „Schockwirkung“). Auch Armin Pfahl-Traughber möchte möglichen vom Staat ausgehenden Terror nicht als Terrorismus bezeichnen – er unterscheidet daher den Terror staatlicher Akteure vom Terrorismus unterstaatlicher Gruppen. Auch für ihn ist jedoch das entscheidende Merkmal nicht der gewaltsame Akt an sich, sondern dessen psychische Schreckenswirkungen.
Umstrittener sind juristische Definitionsversuche. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erarbeitete 2004 in Resolution 1566 eine völkerrechtlich verbindliche Definition, wenngleich sie bislang noch keine umfassende Anerkennung gefunden hat. Demnach handelt es sich bei all jenen Handlungen um Terrorismus, die die Absicht haben, den Tod oder schwere körperliche Verletzungen bei Zivilisten und nicht Kämpfenden herbeizuführen mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation dazu zu zwingen, etwas zu tun oder zu unterlassen. Dabei sei es nicht nötig, darüber zu diskutieren, ob Staaten sich des Terrorismus schuldig machen können oder nicht, denn der uneingeschränkte Einsatz von Waffengewalt seitens eines Staates gegen eine Zivilbevölkerung sei schon durch das internationale Recht klar untersagt.
Der Soziologe Henner Hess findet in der Begrifflichkeit ein Problem, da es im Auge des Betrachters läge. Wen manche als Terroristen nennen, können andere als „Gotteskrieger“, Revolutionär oder Freiheitskämpfer definieren. Richard Reeve Baxter, ehemaliger Richter am Internationalen Gerichtshof, äußerte sich wie folgt:
So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror. In den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden. Dabei spiegelt die Definition die Prioritäten und besonderen Interessen der jeweiligen Behörde. So begreift das US-Außenministerium gewaltsame Akte dann als terroristisch, wenn sie sich gegen Nichtkombattanten richten, während das Ministerium für Innere Sicherheit schon dann von Terror spricht, wenn wichtige Infrastruktur angegriffen wird.
Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen des Wortes Terror. Diese Anzahl stieg speziell nach dem 11. September 2001 weiter an, so dass es heute allein in der akademischen Literatur Hunderte solcher Definitionen gibt. Seit den 1990er-Jahren untersucht eine wachsende Zahl von Wissenschaftlern anhand von Methoden der kritischen Theorie, wie Staaten und Gesellschaften auf „Terrorismus“ reagieren; in der Interpretation dieser „Critical Terrorism Studies“ ist Terrorismus ein soziales Konstrukt.
Einige Terrorismusforscher unterscheiden zwischen den Begriffen „Terrorismus“ und „Terror“. Demnach wird eine gewaltsame Methode als Terror verstanden, wenn sie von einem Staat angewendet wird, was auch als Staatsterrorismus bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist aber zumindest in den anderen Definitionen nicht enthalten. In der Terrorismusforschung wird Terrorismus als gewaltsame Methode verstanden, die nicht zuletzt gegen Zivilisten und zivile Einrichtungen gerichtet ist. Der Freiheits- oder Widerstandskämpfer wendet zwar physische Gewalt an, doch beschränkt er sich dabei vornehmlich auf militärische Ziele und beabsichtigt damit unmittelbar die Ziele seiner Organisation zu erreichen. Im Gegensatz dazu geht es dem Terroristen primär um die psychischen Folgen der Gewaltanwendung. Die Violenz des Terroristen ist kommunikativ und indirekt, der Terrorist kann sein Ziel nur über Umwege erreichen. Seine Kommunikation ist an sein Opfer, das ein Staat und seine Apparate sein kann, oder auch Zivilisten gerichtet. Der Widerstands- oder Freiheitskämpfer beschränkt sich dabei vornehmlich auf militärische Ziele.