Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist die deutsche Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes mit ehrenamtlichen Helfern und hauptamtlichen Mitarbeitern (§ 1 Abs. 3 THW-Gesetz) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Die Anstalt hat ihren Sitz in Bonn-Lengsdorf. Das THW wurde am 22. August 1950 gegründet und ist seit dem 25. August 1953 eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Verwaltungsunterbau.
Vorläufer des Technischen Hilfswerks war die 1919 von Otto Lummitzsch, einem Pionieroffizier, gegründete Technische Nothilfe (TN), die bis 1945 existierte.
Die Aufgaben des THW sind durch das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 festgelegt, das am 1. Mai 2020 novelliert wurde.
Technische Hilfe im Zivilschutz
Die Notwendigkeit des nicht-militärischen Schutzes der Zivilbevölkerung vor Kriegseinwirkungen und deren Beseitigung waren die hauptsächlichen Gründe für die Schaffung dieser Organisation. Mit dem gesetzlichen Auftrag wird heute direkt Bezug auf das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz genommen und damit auf die enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Aufgabenbewältigung im Verteidigungsfall. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stellt das THW flächendeckend Einrichtungen und Einheiten auf, die aus Helfern gebildet werden.
Das THW ist bewusst dem Bundesministerium des Innern und nicht dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unterstellt. Es ist ausdrücklich keine militärische oder paramilitärische Organisation. Im Verteidigungsfall stehen die THW-Helfer unter dem besonderen Schutz der vierten Genfer Konvention als zivile Nichtkombattanten, das heißt, sie dürfen nicht kämpfen, aber auch nicht angegriffen werden (ähnlich zu den Sanitätstruppen der Streitkräfte, die militärische Nichtkombattanten sind).
Die Bundesrepublik Deutschland bietet einigen ausländischen Staaten vor allem bei Naturkatastrophen Hilfe an oder reagiert auf Hilfeersuchen anderer Staaten und bedient sich dabei u. a. der technischen und personellen Mittel des THW. Der Einsatz des THW als humanitärer Botschafter ist ein wichtiges Element im Rahmen internationaler Beziehungen, die Hilfe wird hierbei über das Auswärtige Amt vermittelt. Das THW hat für diese Zwecke bereits Ende der 1980er Jahre die Schnelleinsatzeinheiten Bergung Ausland (SEEBA) und seit 2004 die Wasser Ausland (SEEWA) aufgestellt, die innerhalb weniger Stunden weltweit Hilfe leisten können. In europäischen Nachbarländern kommen reguläre Einheiten mit teilweise mehreren hundert Helfern (z. B. Hochwasser in Südfrankreich im Dezember 2003) zum Einsatz. Daneben gibt es die im Rahmen des EU-Gemeinschaftsverfahrens entwickelten High Capacity Pumping Modules (HCP) und die durch das THW als Partner im EU-Mechanismus vorgehaltenen technischen Unterstützungsteams (Technical Assistance Support Teams (TAST)). Für die Logistikabwicklung der ins Ausland zu verlegenden Einheiten wurde die Schnelleinsatzeinheit Logistikabwicklung im Lufttransportfall (SEElift) aufgestellt.
Zur Unterstützung von UN-Einsätzen in den Bereichen Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung bietet die Standing Engineering Capacity (SEC) Fähigkeiten zum schnellen Aufbau von Infrastruktur im Einsatzgebiet. Zusätzlich werden auch langfristige Entwicklungs- oder Wiederaufbauprojekte im Auftrag des UNHCR durchgeführt, beispielsweise in Bosnien und Herzegowina beim Aufbau der Stari most in Mostar oder auf dem afrikanischen Kontinent (z. B. Brunnenbau).
Technische Hilfe im Katastrophenschutz auf Anforderung der zuständigen Stellen
Durch § 1 Abs. 2 Nr. 3. in Verbindung mit § 12 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz sowie die Katastrophenschutzgesetze mehrerer Bundesländer leistet das THW technische Hilfe, wenn eine Katastrophe, ein öffentlicher Notstand oder ein Unglücksfall größeren Ausmaßes eingetreten ist und die für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen das THW anfordern. Dies betrifft den Einsatz des THW in der örtlichen Gefahrenabwehr der Gemeinden, also durch die kommunalen Feuerwehren, aber auch für Rettungsdienste bei Massenanfällen von Verletzten. So hilft das THW bei vielen Unfällen, Unwettern, Erdrutschen oder Hochwassern. In der Vorbereitung auf solche Einsätze konzentriert sich das THW auf die im THW-Gesetz genannten großen Schadensereignisse. Der Einsatz folgt organisatorisch den Regeln der Amtshilfe.
Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Vereinbarung
Über technische Hilfe im Zivilschutz, im Ausland oder im Katastrophenschutz kann das THW Vereinbarungen mit Bedarfsträgern abschließen. Beispielsweise können Einheiten des THW in eine örtliche Alarm- und Ausrückeordnung aufgenommen werden oder bestimmte Aufgaben planmäßig bei speziellen Katastrophenlagen übernommen werden. In einigen Bundesländern unterstützt das THW die Polizei im Rahmen der Technischen Hilfe auf Verkehrswegen.
Gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes leistet das THW im Bedarfsfall Amtshilfe, auch wenn keine Katastrophe, ein öffentlicher Notstand oder ein Unglücksfall größeren Ausmaßes vorliegt. Dies betrifft zum einen kleinere Einsätze der örtlichen Gefahrenabwehr, wenn bestimmte Fähigkeiten des THW benötigt werden, zum anderen aber auch Anforderungen durch die Polizeien der Länder und des Bundes oder den Zoll (z. B. zur Beleuchtung oder logistischen Unterstützung). Auch andere Behörden wie Gesundheitsämter, Forstverwaltungen oder Bauverwaltungen fordern das THW im Rahmen der Amtshilfe an. Dabei greift das THW auf seine zur Aufgabenwahrnehmung im Zivilschutz und zur Katastrophenhilfe geschaffenen Potentiale an Technik und Organisation zurück.
Einsatz im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarung
Neben den im THW-Gesetz geregelten gesetzlichen Aufgaben und der allgemeinen Amtshilfe kann prinzipiell jede Person oder Firma das THW anfordern, sofern sich für das THW hieraus eine Ausbildungsmöglichkeit ergibt. Es kommt dann ein privatrechtlicher Vertrag zustande, wobei der Auftraggeber Gebühren leisten muss. Solch ein Einsatz ist in der Regel nur möglich, wenn die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer eine Unbedenklichkeitserklärung erteilt, dass keine Konkurrenz mit der Privatwirtschaft besteht. So stellen zum Beispiel geplante Baumfällungen ohne Gefahr im Verzug keine Rechtfertigung für einen Einsatz dar.
Weiterhin kann ein gebührenpflichtiger Einsatz für Dritte erfolgen, wenn das THW bereits im Rahmen der Amtshilfe an einer Einsatzstelle tätig ist und sich vor Ort ein Bedarf der Privatperson oder Firma an der Hilfeleistung des THW ergibt, z. B. an Aufräum-, Abstützungs- oder anderen Sicherungsarbeiten nach einem Brandereignis. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, sofern ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einer Amtshilfe besteht.
Gründungsjahre nach dem Zweiten Weltkrieg
Nach Auflösung der 1919 von Otto Lummitzsch gegründeten, aus der Technischen Abteilung der Garde-Kavallerie-Schützen-Division hervorgegangenen, Technischen Nothilfe durch die Hauptsiegermächte 1945 wurde Lummitzsch am 22. August 1950 vom damaligen Bundesminister des Innern, Gustav Heinemann, beauftragt, unter der Bezeichnung „Ziviler Ordnungsdienst“ eine ähnliche Organisation für die Bundesrepublik aufzubauen. Einen Monat später, am 16. September 1950, erhielt Lummitzsch von Heinemann den Auftrag, mit „den Arbeiten für die Aufstellung eines zivilen Ordnungsdienstes“ zu beginnen. Ab 20. Oktober 1951 wurde die Bezeichnung „Technisches Hilfswerk“ (THW) offiziell; diese Wortschöpfung war nicht neu, sondern bereits Titel einer TN-Werbebroschüre von 1920 gewesen.