Der 3. Oktober wurde als Tag der Deutschen Einheit im Einigungsvertrag 1990 zum gesetzlichen Feiertag in Deutschland bestimmt. Als deutscher Nationalfeiertag erinnert er an die deutsche Wiedervereinigung, die „mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland […] am 3. Oktober 1990“ „vollendet“ wurde. Um Mitternacht vom 2. auf den 3. Oktober traten die neugegründeten Länder dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Artikel 23 GG bei. Somit wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Berlin in seiner Gesamtheit die neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Als „Deutsche Einheit“ wird historisch seit dem frühen 19. Jahrhundert das Bestreben bezeichnet, die deutschen Länder in einem Staat zusammenzuführen. Das Einheitsmotiv findet sich auch in der deutschen Nationalhymne als „Einigkeit“ wieder.
Geschichte der deutschen Nationalfeiertage
Vor 1871 wurde in den deutschen Einzelstaaten und Regionen hauptsächlich der verschiedenen Krönungstage gedacht. Nach der Vereinigung Deutschlands – der Reichseinigung 1870 (Kaiserbrief) und der Reichsgründung zum Kaiserreich 1871, wurde ebenfalls noch kein allgemeiner Nationalfeiertag festgelegt. Allerdings wurde jährlich der Sedantag am 2. September gefeiert, an dem die französische Hauptarmee 1870 im Deutsch-Französischen Krieg kapituliert hatte. Kaiser Wilhelm I. bewilligte ihn jedoch nie als offiziellen Feiertag.
Nach der Reichsgründung 1871 erhoben sich Forderungen nach einem nationalen Gedenktag, doch kam es zwischen drei Vorschlägen zu keiner Entscheidung. Bis 1873 setzte sich der Sedantag allmählich gegen den 18. Januar 1871 (Kaiserproklamation) oder den Tag des Frankfurter Friedensschlusses (10. Mai 1871) durch. Der Sedantag wurde bald auch an den Universitäten gefeiert, und in vielen deutschen Orten wurde Anfang September das Kriegerdenkmal eingeweiht. Dennoch kam ihm nie die Bedeutung etwa der „Kaiserparade“ oder des Kaisergeburtstages zu. Einige Kultusministerien der Länder, so das preußische, entschieden daher, den Sedantag als offiziellen Festtag an Schulen zu begehen. Den meist genannten Vorschlag, das Datum der Kaiserproklamation am 18. Januar als Gedenktag zu verordnen, hatte Wilhelm I. abgelehnt: Der Jahrestag der Königskrönung Friedrichs III. von Brandenburg (18. Januar 1701) sollte nicht in den Schatten eines gesamtdeutschen Feiertages geraten.
Manche Bedenken, die einem Überwiegen der militärischen Komponente galten, wurden geringer, als auch zivile Feiern zunahmen und ein religiöses Argument für den Sedantag ins Feld geführt wurde. Auf der Jahresversammlung des Rheinisch-Westfälischen Provinzialausschusses für Innere Mission im Sommer 1871 schlug Pastor Friedrich von Bodelschwingh den Sedantag als Nationalfest vor. Seine Begründung:„am 2. September (…) [hat] die Hand des lebendigen Gottes so sichtbar und kräftig in die Geschichte eingegriffen, daß es dem Volke gerade bei diesem Gedenktage am leichtesten in Erinnerung zu bringen sein wird, wie Großes der Herr an uns getan hat“. In der Folge wurden typisch deutsche Feste und Umzüge konzipiert, die am Vorabend des 2. September mit Glockengeläut, Freudenfeuern und patriotischen Liedern begannen und mancherorts den Charakter von Friedensfesten hatten.
Am 31. Juli 1919 wurde die Weimarer Verfassung in ihrer endgültigen Form von der Weimarer Nationalversammlung angenommen. Zum Gedenken an die „Geburtsstunde der Demokratie“ wurde der 11. August als Verfassungstag zum Nationalfeiertag bestimmt, weil an diesem Tag Reichspräsident Friedrich Ebert die Verfassung unterzeichnet hatte.
Kurz nach der Machtübernahme der NSDAP erklärte die Reichsregierung am 10. April 1933 den Ersten Mai zum Feiertag der nationalen Arbeit, auf den „die für den Neujahrstag geltenden reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen“ anzuwenden seien. Das Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 bestimmte sodann: „Der nationale Feiertag des deutschen Volkes ist der 1. Mai.“
Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches gab es bis zur gewaltsamen Niederschlagung des Volksaufstandes 1953 in der DDR zunächst noch keinen Staatsfeiertag. Von 1954 bis 1990 war der 17. Juni in der Bundesrepublik Deutschland zum Gedenken an den Volksaufstand in der DDR gesetzlicher Feiertag mit dem Namen Tag der deutschen Einheit (mit kleinem „d“). Die Benennung des Tages geht mutmaßlich auf den Bundestagsabgeordneten Herbert Wehner zurück. Am 11. Juni 1963 wurde er durch Proklamation des Bundespräsidenten Heinrich Lübke zum Nationalen Gedenktag des deutschen Volkes erklärt. Das Gesetz wurde zwar durch den Einigungsvertrag aufgehoben, die Proklamation hat aber ihre Gültigkeit behalten. Am 17. Juni wird deutschlandweit an folgenden Gebäuden beflaggt: die obersten Bundesbehörden und ihre Geschäftsbereiche sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen. Im Jahr der Wiedervereinigung gab es den Tag der deutschen Einheit am 17. Juni (der in diesem Jahr auf einen Sonntag fiel) und den Tag der Deutschen Einheit (mit großem „D“) am 3. Oktober 1990.
Deutsche Demokratische Republik
Der Nationalfeiertag der DDR war der 7. Oktober, der Tag der Staatsgründung im Jahr 1949 (Tag der Republik).
Wiedervereinigung als neues Bezugsdatum
Nach der Wende war ursprünglich der Tag des Mauerfalls von 1989, der 9. November, als Nationalfeiertag in der Diskussion. Wegen der Datumsgleichheit mit den Novemberpogromen 1938 galt dieses Datum als ungeeignet (vgl. auch 9. November (Deutschland)). Der Artikel 2 des Einigungsvertrages erklärte den 3. Oktober als (neuen) „Tag der Deutschen Einheit“ (nunmehr mit großem „D“) zum gesetzlichen Feiertag. Er ist der einzige Feiertag nach Bundesrecht; alle anderen Feiertage beruhen auf Gesetzen der Bundesländer.
Einbettung des Datums in das politische Geschehen 1990
Grund für die zuletzt von der Volkskammer beschlossene Festlegung auf den 3. Oktober 1990 war die möglichst rasche Herstellung der Einheit nach Abschluss der Verträge vor allem unter dem Eindruck eines drohenden wirtschaftlichen und politischen Zusammenbruchs der DDR. Der 3. Oktober 1990, ein Mittwoch, war der frühestmögliche Termin, der nach der KSZE-Außenministerkonferenz vom 2. Oktober lag, in der diese Außenminister über das Ergebnis der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen informiert werden sollten.
Anfang Juli hatten die Regierungen der beiden deutschen Staaten einen Zeitplan beschlossen, der für den 14. Oktober Landtagswahlen in der DDR und gesamtdeutsche Wahlen für den 2. Dezember vorsah. In der Folge kam es, während die Verhandlungen zum Einigungsvertrag liefen, sowohl in der DDR als auch in der Bundesrepublik zu politischen Debatten über Wahlrechts- und Datumsfragen. Anfang August scheiterte im Bundestag ein Vorziehen des Termins der gesamtdeutschen Wahl auf den 14. Oktober, so dass es hierfür beim 2. Dezember blieb. Die diesbezüglichen Wählerlisten waren gemäß geltendem Wahlrecht spätestens acht Wochen vor der Wahl zu erstellen. Dieser Termin war Sonntag, der 7. Oktober 1990. Folglich mussten alle Wähler spätestens im Verlaufe der 40. Kalenderwoche zu Bürgern des wählenden Staates gemacht werden. Der hierfür frühestmögliche Beitrittstermin ergibt sich aus dem Beschluss des Bundeskabinetts: „Der Bundesregierung erscheint jeder Beitrittstermin sinnvoll, der nach dem 2. Oktober liegt.“ Die Festlegung des Termins erfolgte schließlich in einer am 22. August 1990 von DDR-Ministerpräsident de Maizière beantragten Sondersitzung der Volkskammer, die um 21 Uhr begann. Nach hitziger Debatte gab die Präsidentin der Volkskammer, Sabine Bergmann-Pohl, um 02:30 Uhr am 23. August 1990 als Abstimmungsergebnis bekannt:
In einer daran anschließenden persönlichen Erklärung antwortete der SED-PDS-Vorsitzende Gregor Gysi bedauernd: „Das Parlament hat soeben nicht mehr und nicht weniger als den Untergang der Deutschen Demokratischen Republik zum 3. Oktober 1990 (jubelnder Beifall bei der CDU/DA, der DSU und teilweise der SPD) beschlossen.“