Der Suppression of Communism Act, Act No. 44 / 1950 (Afrikaans: Wet op die Onderdrukking van Kommunisme; deutsch etwa: „Gesetz zur Unterdrückung des Kommunismus“) war ein Gesetz in Südafrika, das am 26. Juni 1950 vom Parlament beschlossen wurde und am 17. Juli desselben Jahres in Kraft trat. Das Gesetz ermöglichte umfassende Beschränkungs- und Verbotsmaßnahmen gegen als kommunistisch eingestufte Organisationen, Personen und Aktivitäten. Der Begriff Kommunismus wurde sehr weitläufig definiert, richtete sich gegen jegliche kritischen und oppositionellen Haltungen im Apartheidssystem, sogar auf Personen mit klar antikommunistischen Positionen und diente zur Schaffung politischer Straftatbestände sowie der allgemeinen Kriminalisierung des Widerstandes gegen die Apartheid. Viele seiner Bestimmungen wurden 1976 vom Internal Security Amendment Act (Act No. 79 / 1976) unverändert oder modifiziert aufgegriffen. Dabei nahm man eine rückwirkende Umbenennung vor. Dem Suppression of Communism Act und seinem Folgegesetz, dem Internal Security Act von 1982, kommen eine Schlüsselstellung bei der Verschärfung der damaligen innenpolitische Lage im Land zu.
Die von der National Party gestellte Regierung sah sich wegen ihrer Apartheidspolitik einer wachsenden kritischen Haltung in allen Bevölkerungsschichten Südafrikas gegenüber. In besonderer Härte trafen die bereits erlassenen Apartheids-Gesetze (Apartheid Legislation Acts) mit den von ihnen verursachten Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben die schwarze Bevölkerung sowie die farbigen und indischstämmigen Einwohner. Aus deren Kreis war der zivile Widerstand besonders deutlich spürbar. Zu nennen sind aber auch Menschenrechtsaktivisten aus der weißen Bevölkerung. Hierzu zählten Juristen und im kirchlichen Leben Südafrikas aktive Personen.
Hinter diesem Gesetz standen zwei Absichten. Das vordergründige Ziel bestand darin, die Südafrikanische Kommunistische Partei und alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Aktivitäten zur unrechtmäßigen Organisation und Betätigung zu erklären. Daneben zielte das Gesetz auf ein Verbot von periodischen und anderen Publikationen sowie auf ein Verbot „kommunistischer“ Aktivitäten und auf Vorkehrungen vor „anderen nebensächlichen Angelegenheiten“ ab.
Das andere und viel weitgreifendere Ziel ergab sich aus dem in Section 1, Absatz 1, Buchstabe (ii) umfangreich definierten Kommunismus-Begriff. Demnach sollte jede Aktivität, die von der Regierung nicht erwünscht war, vom Gesetz gedeckt werden. Der Tatbestand des Kommunismus war gegeben, wenn das Justizministerium in einer Handlung folgende Grundlagen zu erkennen behauptete:
der Doktrin des Marxschen Sozialismus oder seiner Weiterentwicklung von Lenin oder Trotzki;
der Doktrin der III. Kommunistischen Internationale (Komintern);
der Doktrin des Kommunistischen Informationsbüros (Kominform);
damit verbundene Auffassungen oder Meinungen auf der Basis dieser Doktrin vorlagen, die in der Union entwickelt oder vertreten werden, um die fundamentalen Prinzipien dieser Doktrin oder Teilen von ihr sowie jede Doktrin oder Schemata verfolgt werden …
(a) welche beabsichtigen, ein despotisches Staatssystem auf der Basis der Diktatur des Proletariats unter Anerkennung einer politischen Organisation zu errichten und alle anderen Organisationen zu unterdrücken oder zu beseitigen;
(b) welche beabsichtigen, über einen politischen, industriellen, sozialen und ökonomischen Wandel mit Unterstützung von Unruhen oder Unrecht, mit unrechtmäßigen Handlungen oder Unterlassungen … zu erbringen;
(c) welche beabsichtigen, über einen politischen, industriellen, sozialen und ökonomischen Wandel gemäß Richtlinien von oder unter Leitung oder in Kooperation mit jeder ausländischen Regierung oder jede ausländische bzw. internationale Institution, deren Zweck oder einer ihrer Zwecke es ist, die Etablierung jedes politischen, industriellen, sozialen oder ökonomischen Systems, das mit einem System eines anderen Landes identisch ist, wie es im Absatz (a) beschrieben ist oder;
(d) welche die Ermutigung von feindlichen Gefühlen zwischen der europäischen und den nichteuropäischen Rassen in der Union beabsichtigen und weitere Leistungen, die auf Ziele hinweisen wie sie in Absatz (a) oder (b) beschrieben sind.
In weiteren Sectionen (Paragraphen) wird allgemein von unlawful organization, also von unrechtmäßigen Organisationen gesprochen. Die Definition als etablierte oder informelle Gruppierung geht aus Section 1, Absatz 1, Buchstabe (xvii) hervor. Daraus wird die Möglichkeit zu bewusst unscharfer Anwendung erkennbar. Versammlungen wurden als eine Zusammenkunft mit „jedweder Personenzahl“ definiert.
Als Publikationen im Sinne des Gesetzes wurden nicht nur Bücher, sondern auch Zeitungen, Magazine, Broschüren oder Denkschriften, Flugblätter und Plakate angesehen. Das Verbot konnte sich auch auf das Zitieren einer gebannten Person erstrecken. Damit griff man massiv in das Prinzip der Meinungsfreiheit ein und versuchte die kritische Auseinandersetzung mit der praktizierten Politik zu ersticken.
Nach Section 18 des Gesetzes traten seine Bestimmungen auch auf dem Territorium des damaligen Südwestafrika in Kraft. Das Gebiet von Südafrika und des heutigen Namibia, als dessen Geltungsbereich, wird im Gesetzestext als „Union“ bezeichnet.
Die Ausübung der nach diesem Gesetz möglichen Rechtsakte oblag in oberster Instanz dem Governor-General Südafrikas und in fachlicher Zuständigkeit dem Ministerium für Justiz.
Die Südafrikanische Regierung wandte die im Gesetz beschriebenen Vollmachten auf jede Organisation oder Person an, die sich gegen das Apartheidssystem engagierten. Zur Vollstreckung der angeordneten Maßnahmen wurde ein Regierungsbeamter eingesetzt. Je nach Aufgabenstellung nannte man ihn officer oder liquidator.
Der bekannte Rivonia-Prozess wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes und dem Sabotage Act General Laws Amendment Act (Act No. 76 / 1962) geführt.