Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.
Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeit (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).
Der zweite Teil umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.
Stellung im Straßenverkehrsrecht
Die Rechtsgrundlage für den Erlass der im Aufgabenbereich des Bundesverkehrsministeriums befindlichen StVO ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (ab Dezember 2025) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten. Die StVO gilt ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeugführer, die sich in Deutschland befinden.
Der räumliche Anwendungsbereich der StVO ist der öffentliche Verkehrsraum.
Dazu gehören alle Flächen, die dem Verkehr gewidmet sind und Flächen, die tatsächlich der Allgemeinheit mit Zustimmung des Berechtigten zur Benutzung verfügbar sind.
Nicht öffentliche Verkehrsflächen sind Straßen, die für jeden Verkehr gesperrt sind.
Vertiefende Regelungen zur StVO, die sich vorrangig an Behörden und die Polizei wenden, damit aber z. B. auch für im Straßenbau Tätige, gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden klagewillige Personen oder Verwaltungsgerichte von Bedeutung sein können, finden sich in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Dort wird u. a. geregelt, unter welchen Umständen Tempo 30 statt Tempo 50 oder eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden kann.
Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934
Die erste Rechtsverordnung, die den Begriff Straßenverkehrs-Ordnung im Titel führte, war die am 28. Mai 1934 von Reichsverkehrsminister Freiherr von Eltz-Rübenach erlassene Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, beruhend auf §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909. Diese Verordnung ersetzte die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. Mai 1932 sowie die Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr (Durchführungsverordnung) vom 12. Mai 1932, die selbst frühere Verordnungen zum Thema ersetzt hatten. Die neue Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung trat am 1. Oktober 1934 in Kraft, mit Ausnahme der Regelungen aus vier Paragraphen, die erst zum 1. Januar 1935 Geltung erlangten. Alle landesrechtlichen Regelungen zum Kraftfahrzeugverkehr wurden ebenfalls damit außer Kraft gesetzt.
Ihr explizit im Vorwort unter Bezugnahme auf den „Führer und Reichskanzler“ benanntes Ziel ist „die Förderung des Kraftfahrzeugs“.
Nur der Teil B „Verhalten im Verkehr“ der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 entspricht der heutigen StVO, während Teil A „Zulassung zum Verkehr“ mit den Kapiteln I „Personen“ und II „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“ mit Wirkung ab 1. Januar 1938 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde, aus der 1998 die Fahrerlaubnis-Verordnung ausgelagert wurde.
§ 20 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung legte fest, dass Fahrzeuge, die schneller als 30 Kilometer je Stunde fahren konnten eine Beleuchtungseinrichtung besitzen mussten, welche die Fahrbahn mindestens 100 Meter voraus beleuchten konnte. Die Beleuchtung musste in ihrer Stärke regelbar sein, um bei entgegenkommenden Fahrzeugen abblenden zu können. Außerdem hatte die Beleuchtung bei Dunkelheit und Nebel die seitliche Begrenzung eines Fahrzeuges deutlich zu machen.
§ 25 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung („Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat sich so zu verhalten, daß er keinen Anderen schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt.“), der erste Paragraph von Teil B, wurde 1937 von § 1 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (StVO) abgelöst. Der Regelungsgehalt wurde 1937 dahingehend erweitert, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten habe, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. Der aktuelle § 1 StVO fußt in Absatz 2 teils wortwörtlich darauf. Wie in § 34 festgelegt, waren für ein „Verbot oder eine Beschränkung des Verkehrs oder einzelner Verkehrsarten auf bestimmten Straßen“ die Polizeibehörden oder Verwaltungsbehörden zuständig. Anordnungen konnten auch durch höhere Verwaltungsbehörden getroffen werden. Sie konnten „auch die Benutzung von Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschränken“. Zu diesem Zweck wurden neu eingeführte Verkehrszeichen zur beschränkten Sperrung von Straßen sowie zur Geschwindigkeitsbeschränkung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Eine konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung wurde in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung noch nicht festgeschrieben.
In der die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung ergänzenden Verordnung vom 24. September 1935 wurden spezielle Vorgaben und neue Warnzeichen zur Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen eingeführt. Diese Neuregelung, die am 1. April 1936 in Kraft trat, galt zunächst noch nicht für Landstraßen I. und II. Ordnung. Auch Straßenbahnen müssen seit dem 1. April 1936 mit einem Fahrtrichtungsanzeiger ausgerüstet sein.
Am 16. Mai 1936 wurde eine Verordnung zur Änderung der Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, betreffend Verkehrszeichen verabschiedet. Unter anderem wurden die bisherigen Fernverkehrsstraßen in Reichsstraßen umbenannt und eine Zusatztafel eingeführt, auf der bei einer sich rasch hintereinander wiederholenden Gefahr (Kurve oder Querrinne) das jeweilige Sinnbild abgebildet wurde. Zudem wurden vor wichtigen Abzweigungen und Kreuzungen Vorwegweiser eingeführt.