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Steuermarke „Notopfer Berlin“

Zusatzabgabe zur Einkommensteuer

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Notopfer Berlin war eine Zusatzabgabe zur Einkommensteuer und eine Steuermarke, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. Dezember 1948 bis zum 31. März 1956 bei der Mehrzahl der Postsendungen zusätzlich zum normalen Postporto aufgeklebt werden musste.

Die Steuermarke über 2 Pfennig wurde von der Post und später Deutschen Bundespost verkauft. Die Steuer beruhte zunächst auf dem vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 8. November 1948, das später mehrfach neu gefasst wurde. Es wurde durch das Berlinhilfegesetz ersetzt.

Während der Berlin-Blockade und der Luftbrücke (26. Juni 1948 bis 11. Mai 1949) verabschiedete der Wirtschaftsrat für die Bizone am 8. November 1948 das „Gesetz zur Erhebung einer Abgabe ‚Notopfer Berlin‘ im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“. Danach musste – neben zusätzlichen Abgaben herkömmlicher Art – auf die meisten Postsendungen innerhalb der Bundesrepublik (außer von und nach West-Berlin) zusätzlich zum normalen Porto (damals 20 Pfennig für einen Standardbrief und 10 Pfennig für eine Postkarte) eine Steuermarke, das sogenannte „Notopfer“, geklebt werden. Diese zwei Pfennig sollten der durch die Berlin-Blockade in wirtschaftliche Not geratenen West-Berliner Bevölkerung zugutekommen.

Die Notopfermarke war in den Gebieten der amerikanischen und britischen Zone (sogenannte Bizone) seit dem 1. Dezember 1948 zu verwenden, während in den verschiedenen Teilen der französischen Zone unterschiedliche Regelungen der Benutzung galten:

In Rheinland-Pfalz (Briefmarken-Ausgaben der französischen Zone Rheinland-Pfalz) mussten ab 1. Februar 1949 bis 31. März 1949 und dann wieder ab 1. Juli 1949 bis 31. März 1956 die Notopfermarken verwendet werden.

In Baden (Briefmarken-Ausgaben der französischen Zone Baden) am 1. und 2. Juli 1949 und dann ab 17. Juli 1949 bis 31. März 1956. Laut Badischem Gesetz- und Verordnungsblatt 28/1949 vom 21. Juni 1949 wurden die Einnahmen als Notopfer neben Berlin auch für Kehl bestimmt.

In Württemberg-Hohenzollern (Briefmarken-Ausgaben der französischen Zone Württemberg-Hohenzollern) vom 10. Januar 1949 bis Ende Mai 1949 und dann wieder vom 1. Januar 1950 bis 31. März 1956. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1949 mussten auf Grund des Württemberger Gesetzes vom 24. Juni 1949 die sogenannten Wohnungsbauabgabe-Marken verwendet werden. Der Verkauf endete bereits am 29. Dezember, seitdem galt wieder die normale Notopfermarke für Berlin.

Die Erhebungszeiträume für die Abgabe auf Postsendungen, die zuerst auf die Monate Dezember 1948 bis Februar 1949 begrenzt waren, sind wiederholt verlängert worden. Das Gesetz vom 29. Dezember 1949 dehnte die Erhebung der Abgabe auf das ganze Bundesgebiet aus und war ab dem 1. Januar 1950 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig. Weitere Änderungen ergaben sich nach dem Gesetz vom 28. März 1953 bis Ende Dezember 1954.

Die abgabepflichtigen Sendungen waren mit einer Steuermarke von 2 Pfennig zu versehen. Die Abgabe war eine Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. Die Abgabepflicht konnte nicht durch Aufkleben von Postwertzeichen auf die abgabepflichtige Sendung erfüllt werden (siehe Abbildung mit der fehlenden Steuermarke). Abgabepflichtige Sendungen, die mit einer Steuermarke nicht versehen waren, wurden von der Post nicht befördert. Eine Erstattung der Abgabe auf Postsendungen war ausgeschlossen.

Bei den durch Absender- oder Postfreistempler freigestempelten Sendungen sowie bei Paketen und Päckchen von Selbstbuchern, die am Einziehungsverfahren teilnahmen, konnte die Abgabe auch beim Postamt bar entrichtet oder nach Vereinbarung durch Post- oder Bankscheck oder durch Abbuchen vom Postscheckkonto beglichen werden. In diesem Falle waren die abgabenfreien Sendungen getrennt von den abgabepflichtigen einzuliefern.

Nach der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ vom 10. März 1952 wurde die Abgabe auf folgende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhoben:

Von der Abgabe ausgenommen waren:

Dienstsendungen der ausländischen Vertretungen und der Konsulate

Postanweisungen und Zahlkarten (einschließlich derer, die zur Übermittlung von durch Postnachnahmen und Postaufträge eingezogenen Beträgen dienen)

Drucksachen und Zeitungsdrucksachen

gebührenfreie Briefe an die Postscheckämter und Postsparkassenämter bei Verwendung der besonderen Briefumschläge

vollzogen zurückgesandte Zustellungsurkunden und Rückscheine

Anträge zur Prüfung von Anschriften.

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