Ein Stand (von lateinisch statūs, siehe dazu auch Sozialer Status) war in den hierarchischen Gesellschaften des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Europa eine abgeschlossene gesellschaftliche Großgruppe, die durch rechtliche Bestimmungen, seien es Privilegien oder Diskriminierungen, klar definiert war. Standesgrenzen zwischen verschiedenen Personen wurden in der Regel durch deren Herkunft bestimmt. Da mit Ausnahme des Klerus jede Person durch Geburt ihrem Stand angehörte, etwa dem Adel, dem Bürger- oder dem Bauernstand, wurde dieser auch als Geburtsstand bezeichnet.
Ständewesen und Ständeordnung entwickelten sich seit der Zeit der Karolinger aus der frühmittelalterlichen Ranggesellschaft nach dem Vorbild des Römischen Reiches. Das Ständesystem war ein gesellschaftliches Ordnungsmodell, das anders als die von Karl Marx beschriebenen sozialen Klassen und die von Theodor Geiger in die Soziologie eingeführten sozialen Schichten keine oder nur eine geringe soziale Mobilität zuließ. Diese Festschreibung sozialer Ungleichheit unterscheidet den Begriff Stand auch von modernen Bezeichnungen wie Sozialer Status oder Sozioökonomischer Status.
Im ideologischen Rückgriff auf die Ständeordnung des Ancien Régime strebten diverse antiliberale Theoretiker und Regimes des 20. Jahrhunderts, vorwiegend mit katholischem Hintergrund, die „ständische“, d. h. korporatistische Neuordnung der zeitgenössischen Gesellschaften als Ständestaat an.
Einteilungen des ständischen Systems
Die einfachste Vorstellung unterschied nur Obrigkeit und Untertanen. Dabei konnte dieselbe Person in ihren Beziehungen zu verschiedenen Mitgliedern der ständischen Gesellschaft gleichzeitig Obrigkeit und Untertan sein. Der Adlige war zum Beispiel Herr über die Bauern seiner Grundherrschaft und ebenso Untertan des Königs.
Verbreitet war die Drei-Stände-Ordnung, wie sie insbesondere für Frankreich charakteristisch war:
Der Erste Stand umfasste die Gruppe aller Geistlichen, das heißt Angehörige der hohen Geistlichkeit wie auch des niederen Klerus (Lehrstand).
Der Zweite Stand bestand aus Mitgliedern des Adels, sei es aus dem Hochadel, dem niederen Adel oder auch aus dem oft verarmten Landadel (Wehrstand).
Der Dritte Stand umfasste nominell alle freien Bauern, später auch die freien Bürger (Nährstand).
Eine weitergehende Untergliederung der drei Hauptstände war in fast allen europäischen Ländern üblich. Die Position des Einzelnen hing dabei von verschiedenen Faktoren ab:
der Art des Broterwerbs – Berufsstand, Bauernstand,
der Position in einem Familienverband – Ehestand, Hausvater, Knecht, Hausgenosse
den Rechten, die der Einzelne in der städtischen Kommune (ratsfähige Bürger, Bürger, Einwohner) oder in der ländlichen Gemeinde hatte (Erbrichter, bäuerliches Gemeindemitglied, Häusler).
An der Spitze der Ständepyramide standen der Kaiser oder der König und nach ihm die Fürsten, bei den Geistlichen der Papst und nach ihm die Bischöfe. Im dritten Stand dagegen war die große Mehrheit der Bevölkerung versammelt, die keine oder nur sehr begrenzte Herrschaftsrechte (zum Beispiel gegenüber dem Gesinde) besaß.
Das ständische System galt den Menschen des Mittelalters und der frühen Neuzeit als feste, von Gott gegebene Ordnung, in der jeder seinen unveränderlichen Platz hatte. Für den Adel und den dritten Stand galt, dass jeder zunächst den Stand seines Vaters übernahm. Ein Wechsel zwischen Ständen war nicht unmöglich, in der Praxis jedoch selten. Verdienst oder Reichtum hatten kaum Einfluss auf die Ständezugehörigkeit. So konnte etwa ein Bürger, der als Kaufmann an viel Geld gekommen war, wesentlich vermögender sein als ein armer Adliger. Das ständische System ist ein statisches Gesellschaftsmodell. In der mittelalterlichen Theorie waren den drei Hauptständen bestimmte Aufgaben zugewiesen. Der erste Stand hatte für das Seelenheil zu sorgen, der zweite Stand sollte Klerus und Volk gegen Feinde verteidigen, Aufgabe des dritten Standes war die Arbeit. Entsprechend der Stellung in der Gesellschaft hatte man sich einer standesgemäßen Lebensweise zu befleißigen. Dazu gehörte zum Beispiel auch, dass jeder Stand bestimmten mittelalterlichen Kleidungsvorschriften unterworfen war.
Die beschränkte soziale Mobilität der vormodernen Ständegesellschaft bedeutete jedoch nicht, dass eine Person in einen Stand hineingeboren wurde und in ihm zu verbleiben hatte: prinzipiell war es selbst beim Adelsstatus möglich, diesen zu erwerben oder zu verlieren. Auch konnte eine Person mehreren Ständen gleichzeitig angehören beziehungsweise in unterschiedlichen Situationen als Vertreter unterschiedlicher Stände auftreten. Beides trifft insbesondere auf den Gelehrtenstand zu, in den man nicht hineingeboren werden konnte, sondern in den man erst durch Ausbildung und die Tätigkeit als Autor eintrat. In diesen Punkten unterscheidet sich die europäische Ständegesellschaft deutlich zum Beispiel vom indischen Kastensystem, mit dem sie gelegentlich gleichgesetzt wird.
Entwicklung seit dem Spätmittelalter
In der Praxis war das ständische System daher – vor allem seit dem ausgehenden Mittelalter und in der frühen Neuzeit – nicht ganz so undurchlässig wie als theoretisches Konstrukt. Schon vorher war der Weg in den geistlichen Stand eine wichtige Ausnahme. Auch Bauern- und Handwerkersöhne konnten gelegentlich bis zum Bischof aufsteigen. Später, vor allem seit dem 14. Jahrhundert, wurde es nach und nach Praxis, dass die Fürsten die Bildung des Amtsadels förderten, also Angehörige des dritten Standes mit einem speziellen Amt beauftragten und sie mit einem Adelstitel belohnten. Auch innerhalb der drei Hauptstände war ein Aufstieg in der frühen Neuzeit keine Seltenheit, indem man zum Beispiel das Bürgerrecht einer Stadt erwarb. Bildung konnte ebenfalls den Weg über die Standesschranken öffnen. Ein studierter Jurist, der von einer Kommune als Stadtschreiber angestellt wurde, fand nicht selten Eingang in die Gruppe der ratsfähigen Bürger. Ebenso konnte der geistliche Stand in einem begrenzten Maße einen Aufstiegskanal darstellen. Der Abstieg aus dem Geburtsstand konnte erfolgen, wenn man zum Beispiel als Adliger aus finanziellen Gründen nicht mehr zu einer standesgemäßen Lebensweise in der Lage war.