An diesem Tag

Staatenausschuss

Deutsche Ländervertretung 1919

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Der Staatenausschuss war ein Gremium im Deutschen Reich im Jahr 1919. Es diente als Vertretung der Gliedstaaten in der Übergangszeit nach der Novemberrevolution von 1918/19. Das eigentliche Organ dazu war der Bundesrat gewesen. Seit dem Untergang der Monarchie war der Bundesrat auf Geheiß des Rates der Volksbeauftragten allerdings im Wesentlichen inaktiv. Das Forum der Landesregierungen war seitdem eine Länderkommission (26. bis 30. Januar 1919) sowie eine Staatenkonferenz (1. Februar, 5.–8. Februar).

Die Weimarer Nationalversammlung richtete am 10. Februar 1919 eine provisorische Verfassungsordnung ein: das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt. Darin erscheint der Staatenausschuss in den Paragraphen 2–4 sowie 6. Der Staatenausschuss war genauso wie die Nationalversammlung an der Gesetzgebung beteiligt.

Die provisorische Verfassungsordnung schloss den Staatenausschuss vom Beschluss über die neue Reichsverfassung aus. Dennoch hatte er großen Einfluss auf die föderalistischen Elemente darin. Nach dem 11. August 1919 gab es, auf Grundlage der neuen Weimarer Verfassung, den Reichsrat.

Historische Vorläufer und Vergleich zu 1949

In der Zeit des revolutionären Deutschen Reiches von 1848/49 gab es die Bevollmächtigten der Landesregierungen. Sie bildeten kein offizielles Gremium und erscheinen nicht im Zentralgewaltgesetz, wurden aber seit etwa Anfang 1849 von der Reichsregierung konsultiert. Im Fall der Erfurter Union waren sowohl der Verwaltungsrat als auch das provisorische Fürstenkollegium eine Vertretung der Gliedstaaten.

Bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1866/67 bildeten die Regierungsvertreter ein informelles Gremium. Man verwies oft mit dem Ausdruck „die verbündeten Regierungen“ darauf. Von diesem Gremium ging der Verfassungsentwurf aus, der dem konstituierenden Reichstag vorgelegt wurde. Nach den Beratungen des konstituierenden Reichstag nahm das Gremium den veränderten Verfassungsentwurf an. Danach erbat man noch die Zustimmung der Landtage.

Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 gab es kein vergleichbares Gremium der Länder. Allerdings ging der Entschluss für einen Parlamentarischen Rat von der Ministerpräsidentenkonferenz aus. Die Landtage wählten die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates. Das Grundgesetz bedurfte später der Ratifizierung der Landtage.

Paragraph 2 des Gesetzes erwähnt die Entsendung von Vertretern der Gliedstaaten in den Staatenausschuss. Das Gesetz geht davon aus, dass dies nur für die Gliedstaaten gilt, in denen es bereits eine Regierung gibt, die von einer frei gewählten Volksvertretung eingesetzt wurde. Allerdings gibt es für die übrigen Gliedstaaten (die Räterepubliken) eine Frist bis zum 31. März 1919.

Jeder Gliedstaat hatte Recht auf einen Vertreter. Pro Million Einwohner entsandte ein Staat weitere Vertreter. Allerdings durfte kein Staat mehr als ein Drittel aller Vertreter stellen. Es gab ferner eine Regelung für Deutsch-Österreich.

Vorsitzender des Staatenausschusses war ein Mitglied der Reichsregierung. Mitglieder des Staatenausschusses hatten Rederecht in der Nationalversammlung.

Der Staatenausschuss wirkte an der Gesetzgebung des Reiches mit. Ein Gesetz konnte theoretisch nur Gültigkeit erlangen, wenn sowohl Nationalversammlung als auch Staatenausschuss zustimmten. Es gab jedoch einige Ausnahmen, die die Macht des Staatenausschusses empfindlich einschränkten:

Die künftige Verfassung wurde nur von der Nationalversammlung verabschiedet (§ 4).

Waren sich Nationalversammlung und Staatenausschuss nicht über ein Gesetz einig, so konnte der Reichspräsident eine Volksabstimmung herbeiführen.

Ein Gesetzentwurf der Reichsregierung brauchte die Zustimmung des Staatenausschusses. Konnten sie sich nicht einigen, durften sie ihre Entwürfe in die Nationalversammlung einbringen. Das bedeutete: Der Staatenausschuss hatte zwar ein eigenes Initiativrecht (er konnte Gesetzesentwürfe einbringen). Gegenüber Regierungsentwürfen hatte er aber letztlich kein Vetorecht.

Außer Reichsgesetzen brauchten ferner die Zustimmung von Nationalversammlung und Staatenausschuss:

völkerrechtliche Verträge, wenn sie sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung bezogen

Verträge mit dem Völkerbund, sollte Deutschland bereits einem Völkerbund beitreten

Im Gesetzestext (§ 4) heißt es:

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