An diesem Tag

Sparkasse

Öffentlich-rechtliche Universalbank in kommunaler Trägerschaft

Anúncio

Sparkassen sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 KWG, deren Leitgedanke darin besteht, in ihrem Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen, fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend.

Sparkassen gehören heute zu den Universalbanken, weil sie alle nichtkreditären Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen mit allen Kundengruppen, auch außerhalb des Geschäftsbereichs, betreiben dürfen.

Aus der Definition nach dem Sparkassengesetz lässt sich erwarten, dass vor allem das Einlagengeschäft und Kreditgeschäft weiterhin den höchsten Anteil am Geschäftsvolumen von Sparkassen ausmachen. Auch der Zahlungsverkehr spielt für Sparkassen eine wichtige Rolle. Außerdem zeichnet sie ihr Filialnetz aus, das sie zu Filialbanken macht.

Sparkassentypische Eigenheiten sind ihr Gesellschafterkreis, die Unternehmensziele und der Gebietsschutz für Aktivgeschäfte und Filialgründungen. Vor allem hierdurch unterscheiden sie sich von anderen Banken. Insbesondere in Deutschland und Österreich rekrutieren sich die Gesellschafter aus öffentlich-rechtlichen Trägern wie Gemeinden oder Gemeindeverbänden. Das Unternehmensziel ist nach § 40 KWG die Gemeinnützigkeit, das Gegenprinzip der Gewinnmaximierung. Der Gebietsschutz schließlich wird durch das Regionalprinzip gewährleistet, welches das Geschäftsgebiet im Kreditwesen der Sparkassen auf das Gemeindegebiet der sie tragenden Gemeinde beschränkt.

Betriebszweck, Rechtsform und Unternehmensziele der Sparkassen sind international sehr unterschiedlich.

Die Zusammensetzung „Sparkasse“ lässt sich seit dem 18. Jahrhundert nachweisen und bedeutete eine „öffentliche Einrichtung zur Aufbewahrung von Ersparnissen mit Zinszahlung“. Die Verbindung der Wörter „sparen“ (nicht völlig konsumieren) und „Kasse“ (verschließbarer Behälter für Geld) deutet auf ihre ursprüngliche Aufgabe hin, Spareinlagen durch Bareinzahlungen in die Kasse entgegenzunehmen.

Der überwiegende Teil der Sparkassen gehört zu den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in kommunaler Trägerschaft. Daneben bestehen noch fünf Freie Sparkassen in nicht kommunaler Trägerschaft.

In Deutschland stellen Sparkassen und Landesbanken eine Säule im Drei-Säulen-Modell des Finanzsektors dar. Sparkassen unterscheiden sich im Hinblick auf die von ihnen selbst „hergestellten“ Bankgeschäfte (Eigenfertigung) von den Banken wie folgt:

Auch diejenigen Bankgeschäfte/Finanzprodukte, die für die Sparkasse für sich genommen mit einem „nein“ gekennzeichnet sind, werden dennoch von Sparkassen angeboten. Die Sparkassen nutzen dabei – für den Kunden erkennbar oder nicht erkennbar – die Kooperation mit den ebenfalls zur Sparkassen-Finanzgruppe gehörenden Landesbanken/Girozentralen im so genannten Metageschäft (beispielsweise in der Außenhandelsfinanzierung, bei Auslandsüberweisungen oder im Emissionsgeschäft). Der Inlandszahlungsverkehr wird über das sparkasseneigene Gironetz abgewickelt, dem auch die Girozentralen angehören. Mithilfe der Sparkassen-Finanzgruppe gibt es also Kooperationen zwischen Sparkassen und Landesbanken bei Finanzprodukten, die Sparkassen nicht selbst in der so genannten Eigenfertigung erzeugen und deshalb offen oder verdeckt die Landesbanken einbeziehen. Die Landesbanken geben diese Finanzprodukte den Sparkassen auf dem Interbankenmarkt weiter und berechnen dabei den Interbankenkurs.

Die Aufgaben der Sparkassen sind in den Sparkassengesetzen (SpkG) beschrieben, die zum Landesrecht gehören. Ihre gesetzliche Aufgabe ist es, breiten Bevölkerungsschichten Möglichkeiten zur Geldanlage anzubieten, die örtlichen Kreditbedürfnisse ihrer Kunden zu befriedigen, den Sparsinn der Bevölkerung zu pflegen und den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu fördern.

Das Sparkassengesetz NW (SpkG NW) schreibt ihnen in § 2 SpkG NW die Aufgabe vor, im Rahmen des öffentlichen Auftrags der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen. Sie sind meist Hausbanken ihrer öffentlichen Träger. Außerdem fördern sie die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend (Jugendkonto), aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei.

Ihr öffentlicher Auftrag besteht darin, das Geschäftsgebiet mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, Sparen und allgemeine Vermögensbildung zu fördern und für die Bevölkerung und für die mittelständische Wirtschaft Dienstleistungen zu erbringen.

Das Gemeinnützigkeitsprinzip hob die Sparkassen seit jeher von den übrigen – auf Gewinnmaximierung ausgerichteten – Banken ab. Die maximale Gewinn­erzielung steht satzungsgemäß nicht im Vordergrund der Unternehmenspolitik, eine angemessene Überschusserzielung genügt. „Die Erzielung von Gewinn ist nicht der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes“. Die Verwendung entstandener Gewinne ist in den regionalen Sparkassengesetzen unterschiedlich geregelt. Zumeist wird ein erzielter Gewinn, soweit er nicht durch die Erhöhung der Sicherheitsrücklage bei der Sparkasse verbleibt, von der Sparkasse in eigener Entscheidung direkt für steuermindernde gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt, nur in Ausnahmefällen werden Überschüsse an den Träger ausgeschüttet.

Viele Sparkassen haben zudem mit ihren Überschüssen eigene Stiftungen gegründet, die gemeinnützige Zwecke fördern sollen. Im Falle eines Zielkonfliktes hat der öffentliche Auftrag Vorrang.

Sparkassen müssen zudem das Regionalprinzip beachten, das von ihnen das Betreiben von kreditären Bankgeschäften nur in der genau festgelegten Region des jeweiligen Trägers verlangt.

Verwendung der Jahresüberschüsse

Die Gemeinwohlverpflichtung, die die meisten Sparkassen über steuermindernde freiwillige Spenden und Sponsoring erfüllen wollen, wird von Kritikern der Praxis der Sparkassen als Verpflichtung zur Unterstützung der Eigentümer, also der öffentlichen Haushalte für gemeinnützige Zwecke interpretiert, was der rechtlichen Grundlage entspricht.

Das investigative Recherchenetzwerk Correctiv berichtet, dass in den Jahren 2013 und 2014 bei zwei Dritteln der Sparkassen keine Ausschüttung der Jahresüberschüsse an ihre Träger stattfand. Im Jahr 2014 wurden Überschüsse von 1,9 Milliarden Euro erzielt. Lediglich 14 % davon wurden an die jeweiligen Träger abgeführt. Die Kritik durch den Landesrechnungshof Niedersachsen führte zu einem breiten Medienecho.

Anúncio

Bald in der World in Stories App

Audio, Offline-Download, keine Werbung und mehr.

Premium entdecken
Sparkasse | World in Stories