Unter Sondersignal versteht man in Deutschland die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch Einsatzfahrzeuge mithilfe von Lichtzeichen und Tonsignalen. Sie dienen dazu, vor Gefahren zu warnen und/oder dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten anzuzeigen. Dazu sind – je nach Land – blaue, rote und/oder gelbe Blinklichter sowie Sirenen (wie Yelp- und Wail-Signale) und/oder Folgetonhörner („Martinshorn“) vorgesehen. Der Begriff Sonderrechte bezeichnet die rechtliche Grundlage laut Straßenverkehrsordnung und existiert in anderen deutschsprachigen Ländern nicht.
Voraussetzungen und rechtliche Regelung in Deutschland
Abgrenzung: Sondersignal, Sonderrechte und Wegerecht
Sondersignale sind akustische und optische Signaleinrichtungen, deren Einbau und Benutzung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
Das Sonderrecht nach § 35 StVO befreit den Rechtsinhaber von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist (Abs. 1) oder, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist (Abs. 5a). Für die Inanspruchnahme ist die Verwendung von Sondersignalen (weder optisch noch akustisch) nicht notwendig.
Als Wegerecht wird die Anordnung des § 38 Abs. 1 StVO bezeichnet und vom Einsatzfahrzeug durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt:
Von den Bestimmungen der StVO darf abgewichen werden (Sonderrechte), wenn dies dringend geboten ist. Um dem übrigen Verkehr mitzuteilen, dass sie sich in geeigneter Weise verhalten sollen, darf ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug das Sondersignal nutzen.
Voraussetzungen für die Verwendung von Sondersignalen
Die Verwendung von Sondersignalen ist in § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Demnach ist speziell der Einsatz von blauem Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt.
Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Sondersignal
Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten gegeben, dann dürfen z. B. Polizei, THW, Feuerwehr und Rettungsdienste (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO) das Sondersignal nutzen, um während der Fahrt zum Einsatzort dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuzeigen.
Wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrzeugführer des Einsatzfahrzeuges.