Das Saarland war nach dem Zweiten Weltkrieg ein Teilgebiet der französischen Besatzungszone. Am 16. Februar 1946 wurde es in verwaltungstechnischer Hinsicht aus der Besatzungszone ausgegliedert. Am 17. Dezember 1947 trennte es sich offiziell von Deutschland und wurde französisches Protektorat, was jedoch von den alliierten Besatzungsbehörden in Deutschland nicht anerkannt wurde; völkerrechtlich blieb das Saarland weiterhin Teil Deutschlands (in den Grenzen von 1937). Von 1947 bis Ende 1956 war es im Rahmen der französischen Militärregierung des besetzten Deutschlands einer eigenen Behörde unterstellt, die ihrerseits von einem Hochkommissar Frankreichs verwaltet wurde.
Das 1947 festgelegte, gegenüber den Grenzen des Saargebiets von 1920 vor allem im Nordwesten und im Norden auf Kosten des späteren Landes Rheinland-Pfalz um mehr als 100 Gemeinden vergrößerte Gebiet des Landes entsprach, abgesehen von einer kleinen Grenzkorrektur 1949, dem heutigen Saarland. Die Verfassung des Saarlandes trat nach den ersten Landtagswahlen 1947 in Kraft und hatte die Lostrennung von Deutschland und den wirtschaftlichen Anschluss an Frankreich zum Ziel. Die Eigenständigkeit des Saarlandes (Saarstaat), auch wenn sie tatsächlich begrenzt war, sollte durch eine eigene Staatsangehörigkeit, eigene Flagge, ein eigenes Landeswappen sowie eine Hymne symbolisiert werden.
Nach dem Scheitern des Saarstatuts in der Volksabstimmung am 23. Oktober 1955 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich am 27. Oktober 1956 das Saarabkommen, demzufolge das Saarland zum 1. Januar 1957 der Bundesrepublik beitrat. Die wirtschaftliche Angliederung an Frankreich bestand noch bis zum 5. Juli 1959.
Die Präambel der Verfassung vom 15. Dezember 1947 proklamierte „die politische Unabhängigkeit des Saarlandes vom Deutschen Reich“, den „wirtschaftlichen Anschluss“ an sowie die Währungs- und Zolleinheit mit Frankreich und übertrug „die Landesverteidigung und die Vertretung der saarländischen Interessen im Ausland“ an Frankreich.
Allerdings war die „Saarlösung“ von 1947 ein einseitiger Akt Frankreichs, der für seine völkerrechtliche Wirksamkeit „zum allermindesten“ der Zustimmung der vier alliierten Mächte bedurft hätte. Eine dauerhafte Abtrennung der Saar von Deutschland war für Deutschland nicht akzeptabel und wurde auch von der Sowjetunion ausdrücklich verweigert. So erkannte im Dezember 1950 auch der französische Außenminister Robert Schuman an, dass „das politische Statut der Saar noch nicht in sein endgültiges Stadium gelangt“ sei und dies auch nicht könne, solange es keinen Friedensvertrag gebe. Die Verfassung und der Status des Saarlandes konnten mithin nur ein Provisorium sein.
Der französische Staats- und Völkerrechtler Guy Héraud bezeichnete das Saarstatut als „tatsächlich ungesetzliche Lage“, die nur „auf Grund eines revolutionären Phänomens“ rechtlichen Wert hätte erlangen können. Sowohl deutsche als auch französische Rechtswissenschaftler bestritten den Staatscharakter des Saarlandes, da unter der Abhängigkeit einer Militärregierung kein freier Wille zur Staatsgründung gebildet werden könne. Es handelte sich demnach nur um ein „staatsähnliches Gebilde“. Dementgegen sah die saarländische Regierung das Saarland als autonomen Staat an.
Die von der CVP herausgegebene Saarländische Volkszeitung berichtete vor der Landtagswahl am 5. Oktober 1947 mit Bezug auf französische Quellen, die Landtagswahl diene „nicht dazu, über die Angliederung des Saargebietes an Frankreich oder die Autonomie zu entscheiden“. 97,7 Prozent der Saarländer stimmten bei dieser Wahl für eine der vier von der französischen Besatzungsmacht zugelassenen Parteien, alle mit Ausnahme der Kommunisten hatten den Verfassungsentwurf bejaht. Der gewählte Landtag nahm schließlich die Präambel der Verfassung, die die wirtschaftliche Angliederung des Saarlandes an Frankreich vorsah, mit 48 gegen 2 Stimmen an. Die Parteien, die das Autonomiestatut befürwortet hatten, benutzten ihren Wahlsieg im Nachhinein zu seiner Legitimierung und als Ersatz für ein Referendum.
Trotz der völkerrechtlich provisorischen Situation des Saarlandes und entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen des Verfassungsausschusses des ersten Landtags wurde die Präambel mit den Bestimmungen der Trennung von Deutschland und der Wirtschaftseinheit mit Frankreich später von den pro-autonomistischen Regierungen des Saarlandes als unabänderlicher Bestandteil der Verfassung und für die Saarländer (innenpolitisch) unantastbar erklärt. Wer sie infrage stelle, handele gegen den „Bestand des Saarlandes“; wer sie abändern wolle, verstoße gegen die Verfassung und verwirke seine staatsbürgerlichen Rechte. Dementsprechend wurden durch das Vereinsgesetz, Änderungen des Strafgesetzbuchs (§§ 80 bis 95), das Parteizulassungs-, Wahl- und Pressegesetz solche Bestrebungen untersagt.
Das Saarland übertrug die Ausübung seiner internationalen Beziehungen auf allen Gebieten (das heißt seine Vertretung nach außen und die Verteidigung seiner Interessen) an Frankreich. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine Verwaltungsbefugnis, nicht um eine Delegation von Hoheitsrechten. Nicht umfasst davon waren die Beziehungen zwischen dem Saarland und Frankreich selbst. Diesen wurde nach der „Allgemeinen Konvention“ vom 3. März 1950 eine diplomatische „Form“ gegeben (auch wenn sie keinen diplomatischen Charakter hatten), indem der französische „Hochkommissar“ durch einen „Vertreter Frankreichs im Saarland“ ersetzt und eine saarländische Vertretung in Paris eingerichtet sowie die Vertretungen des jeweils anderen Landes mit diplomatischer Immunität ausgestattet wurden. Dem Vertreter Frankreichs wurde die Kontrolle der Einhaltung der „internationalen Verpflichtungen“ des Saarlandes (was insbesondere die Abkommen mit Frankreich umfasste) übertragen. Dieser konnte Widerspruch gegen saarländische Gesetze und Vorschriften einlegen, wenn diese mit einer Verpflichtung nicht in Einklang standen. Der Ministerpräsident des Saarlandes, Johannes Hoffmann (CVP), erreichte dennoch ein Ende des französischen Besatzungsstatuts für das Saarland. Nach und nach konnte er dem übermächtigen französischen Partner die Unabhängigkeit abringen. Mit den Saarkonventionen vom 20. Mai 1953 entfiel das bisherige Vetorecht Frankreichs vollständig, das Saarland erhielt das Recht auf eine eigenständige außenpolitische Vertretung.
Wirtschafts- und Finanzpolitik
Bereits seit 16. Februar 1946 war das Saarland dem französischen Zollgebiet angeschlossen. Durch die Präambel der saarländischen Verfassung vom 15. Dezember 1947 und ergänzende einseitige Verordnungen Frankreichs zum Saarstatut erfolgte Ende 1947 beziehungsweise Anfang 1948 der Anschluss an das französische Wirtschaftsgebiet und die Währungsunion mit Frankreich. Gesetzliches Zahlungsmittel war der Französische Franc, der damit die nur wenige Monate gültige Saarmark ablöste. Durch 17 zwischen 1948 und 1950 geschlossene bilaterale Abkommen zwischen dem Saarland und Frankreich (die meisten dieser sogenannten „Saarkonventionen“ wurden am 3. März 1950 unterzeichnet) entstand eine „französisch-saarländische Wirtschaftsunion“ (Union franco-sarroise). Dieser Begriff wurde anschließend von offizieller Seite dem Ausdruck „Wirtschaftsanschluss“ vorgezogen. Die „Union“ stand jedoch unter der tutelle („Vormundschaft“) Frankreichs.
Alle internationalen Vereinbarungen und Abkommen, die Frankreich bezüglich Währung, Wechselkursen und Zoll schloss, waren von Amts wegen auch im Saarland anwendbar, ohne dass es der Ratifizierung oder auch nur öffentlichen Bekanntmachung durch die saarländische Regierung bedurft hätte. Alle bereits von Frankreich geschlossenen oder noch zu schließenden Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie „Vereinbarungen, Handelsverträge und Tariffestsetzungen“ bezüglich des Außenhandels der „Union“ verpflichteten allein aufgrund der Unterschrift und Ratifizierung durch Frankreich beide Länder gleichermaßen.
Die Gesetzgebungs- und Verordnungskompetenz auf den Gebieten des Währungs- und Zollwesens sowie bestimmter Wirtschaftsangelegenheiten übertrug das Saarland vollständig an Frankreich. „Ohne Weiteres“ waren im Saarland die französischen Währungs- und Zollgesetze, Gesetze und Vorschriften betreffend indirekte Steuern, Umsatz- und ähnliche Steuern, Zivil- und Strafgesetze auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums- und Markenrechts sowie Bestimmungen für Schiffsfracht anwendbar. Da diese unmittelbar, unabhängig von der Veröffentlichung im saarländischen Gesetz- oder Amtsblatt galten, hatten saarländische Organe keine Möglichkeit des Einspruchs, nicht einmal, wenn sie einen Verstoß gegen den Ordre public erkannt hätten.