Rundfunk ist als Informations- und Kommunikationsdienst die für die Öffentlichkeit und zum zeitlich unverzögerten (Echtzeit-)Empfang durch eine unbestimmte Vielzahl von Empfangsgeräten bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton nach einem Sendeplan mittels Telekommunikation (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MStV). Zum Rundfunk gehören insbesondere der (in Deutschland seit dem 29. Oktober 1923 bestehende) Hörfunk (Empfangsgerät: Radio) und das Fernsehen. Behörden in Deutschland stufen aber mittlerweile auch die Inhalte von Live-Streaming von Bild und Ton via Internet als Rundfunk ein.
Bei dem am 29. Oktober 1923 in Berlin gestarteten Rundfunk handelte es sich um den genehmigungs- und gebührenpflichtigen Unterhaltungs-Rundfunk(dienst). Da eine große Zahl von nichtzahlenden Schwarzhörern zu befürchten war, beauftragte die Deutsche Reichspost (D.R.P.) Funk- und Radiovereine eines zu diesem Zweck gegründeten Deutschen Funk-Kartells mit der deutschlandweiten Qualifizierung und Prüfungsabnahme zur Audionversuchserlaubnis von am Empfang des Unterhaltungs-Rundfunks interessierten Bürgern. Im Zeitraum des 18-monatigen Wirkens des Deutschen Funk-Kartells bis zum Ende der Audionversuchserlaubnis am 1. September 1925 stieg die Zahl offizieller Höreranmeldungen auf über 850.000 neue Hörer.
Den Begriff Rundfunk prägte der Radiopionier Hans Bredow im Jahr 1921 in einem Vortrag. Die Wortschöpfung geht auf das ursprüngliche Verfahren der drahtlosen Telegrafie zurück, die auch als Vorläufer der digitalen Übertragung angesehen werden kann (siehe auch Funktechnik).
Der Begriff Rundfunk ist kontextabhängig: Im medieninhaltlichen Sinn umfasst der Begriff die Inhalte von Radio und Fernsehen, allgemeiner aber alle Wege, die in gleicher Form in Echtzeit an viele Rezipienten übermittelt werden. Im Technikkontext ist der Begriff Rundfunk als unidirektionaler Verteilerdienst für Hörfunk- oder Fernsehprogramme definiert. Das Grundprinzip ist, mit einem Sender möglichst viele nicht individuell festgelegte Empfänger zu erreichen. Jeder kann Rundfunksendungen empfangen; gegebenenfalls sind sie aber verschlüsselt und nicht ohne vorherige Entschlüsselung vollständig verwertbar, auf jeden Fall sind Rundfunksendungen aber anonym nutzbar.
Rundfunkprogramme und einzelne Rundfunksendungen können auch via Internet empfangen werden, wenn sie ins Internet gestreamt werden, so dass im Prinzip jeder internetfähige Computer ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags oder auch des Rundfunkgebührenstaatsvertrags war. Auf die technischen Aspekte des Streamens (z. B. multicast) kommt es dabei nicht an, sondern nur darauf, dass die Angebote an die Allgemeinheit gerichtet sind und „nicht zeitversetzt“, also nur in Echtzeit abgerufen werden können. Technisch handelt es sich bei einer solchen Übertragung über das Internet allerdings nicht mehr um Rundfunk, da Streams gezielt angefordert werden müssen und somit keine anonyme Nutzung mehr vorliegt (da zumindest die eigene IP-Adresse übermittelt werden muss). Dadurch ist es Anbietern und ggf. Regierungen möglich, Nutzerstatistiken zu erstellen, was bei Rundfunk sonst nicht möglich ist. Ebenfalls kann das Angebot leicht durch Eingriffe wie Geoblocking oder politische „Firewalls“ eingeschränkt werden.
Politisch und rundfunkrechtlich relevant ist die Definition von Rundfunk besonders bei Regulierungsaspekten. Der Übergang zu den Telemedien ist fließend: wo der Rundfunk endet (Bagatellrundfunk), beginnen jene.
Die Bezeichnung Rundfunk bedeutet nicht, dass Rundfunksender stets über Antennen mit Rundstrahlcharakteristik verfügen, sondern dass die Informationen ohne Trägermedium und ohne im Einzelnen festgelegte Empfänger verbreitet werden. In allen Rundfunkbereichen – von der Langwelle bis zur Ultrakurzwelle – werden zur besseren Versorgung bestimmter Gebiete teilweise Richtstrahlantennen verwendet. Dies wird für die entsprechenden Standorte im Rahmen von Frequenzkoordinationen (wie sie in internationalen Abkommen, zum Beispiel dem Genfer Wellenplan von 1984 definiert sind) festgelegt. Weiterhin gibt es Sendeanlagen, insbesondere im Langwellen- und Mittelwellenbereich, die zu bestimmten Zeiten (meist tagsüber) mit Rundstrahl- und nachts mit Richtstrahlantenne arbeiten.
Rundfunk in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus
Der Inhalt der Rundfunksendungen in den Anfangsjahren sollte unterhaltend und unpolitisch sein. Eingestreute politische Meldungen wurden von einer staatlichen Agentur übernommen. Sogenannte Überwachungsausschüsse sollten über die Neutralität und ein unpolitisches Programm wachen. Rundfunkzensur war also im Weimarer Staat gegeben. Damit war die Verbreitung von sogenanntem Schmutz und Schund gesetzlich untersagt.
Als die Nazis 1933 die Macht übernahmen, fanden sie einen verstaatlichten Rundfunk vor. Schon seit dem Sommer 1932 war durch die Regierung von Papen die vorher bestehende privatrechtliche Verfasstheit der Rundfunksendeanstalten staatlicher Kontrolle zugeführt worden: 51 Prozent wurden in zentralstaatliche Hand überführt, 49 Prozent waren in den Besitz der Länder übergegangen. In der Diktatur wurde der Rundfunk zum Propagandainstrument der NS-Führung: Die Volksempfänger der Nazizeit hatten keine ausländische Senderskala, private Radiowerbung wurde 1936 verboten, und das Abhören ausländischer Sender war während des Zweiten Weltkrieges sogar bei Todesstrafe untersagt, weshalb es üblicherweise heimlich praktiziert wurde.
Strukturelemente des Rundfunks
Hauptstrukturelemente von Rundfunk sind Organisation, Verbreitungstechnik und Produktion. Diese können, müssen aber nicht in einer Hand zusammenfallen.
Im Mittelpunkt steht die Organisation, der Rundfunkveranstalter. Er betreibt ein oder mehrere Rundfunkprogramme und gestaltet dabei den Ablauf der einzelnen Hörfunk- und Fernsehsendungen. Rundfunkveranstalter sind insbesondere
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Deutschland: Landesrundfunkanstalten, ZDF, Deutschlandradio (DLR), Deutsche Welle (DW); Österreich: Österreichischer Rundfunk (ORF))
andere nichtkommerzielle Rundfunkeinrichtungen (Schweiz: SRG; Deutschland: „dritte Säule“ wie private freie Radios oder Hochschulradios sowie offene Kanäle/Bürgerrundfunk von Vereinen oder Landesmedienanstalten)
Der Dualismus von nichtkommerziellem und kommerziellem, d. h. auf Gewinnerzielung mittels Radiowerbung angelegtem Rundfunk findet seinen Niederschlag im dualen Rundfunksystem. Rundfunkanstalten und Landesmedienanstalten entstehen als Anstalten des öffentlichen Rechts mit entsprechendem Auftrag durch Gesetz. Private Anbieter (einschließlich Hochschulen und Religionsgemeinschaften) bedürfen der Zulassung oder Anzeige; zuständig sind insofern die Landesmedienanstalten in Deutschland, die KommAustria in Österreich bzw. das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in der Schweiz.
Besondere Rechtsgrundlagen haben die als Soldatensender verbliebenen ausländischen Rundfunkveranstalter in Deutschland: American Forces Network (AFN) und British Forces Broadcasting Service (BFBS) in Art. 60 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die beiden Anlagen des International Broadcasting Bureau (IBB) in einem Abkommen mit den USA.
Dem Sendeunternehmen steht ein dem Urheberrecht verwandtes Leistungsschutzrecht zu.