Ronald Myles Dworkin (* 11. Dezember 1931 in Worcester, Massachusetts; † 14. Februar 2013 in London, England) war ein US-amerikanischer Rechtswissenschaftler und Philosoph, der in erster Linie durch seine Beiträge zur Rechtsphilosophie, politischen Philosophie und Moralphilosophie bekannt ist. Seine Theorie des law as integrity gehört zu den anerkannten zeitgenössischen Theorien über die Natur des Rechts.
Dworkin wurde 1931 in Worcester, Massachusetts, geboren. Er erwarb einen Bachelor an der Harvard-Universität und einen weiteren an der Universität Oxford, an der er Student von Sir Rupert Cross (1912–1980) am Magdalen College war. Dworkin besuchte anschließend die Harvard Law School an der Harvard-Universität, wo er bei Lon Fuller studierte. Nach seiner Anstellung bei Sullivan and Cromwell, einer prominenten Anwaltskanzlei in New York City, wurde Dworkin 1962 Associate Professor of Law an der Yale Law School, 1965 dann Professor of Law. 1968 wurde er auf den Wesley-N.-Hohfeld-Lehrstuhl für Rechtswissenschaft an der Yale University berufen.
1969 wurde Dworkin Nachfolger von H. L. A. Hart auf dem Lehrstuhl für Rechtswissenschaft der Universität Oxford. 1994 übernahm er zudem die Position eines Frank-Henry-Sommer-Professor-of-Law an der New York University Law School.
Später unterrichtete Dworkin auch am University College London und der New York University.
Dworkin war Fellow of the British Academy, Mitglied der American Academy of Arts and Sciences und der American Philosophical Society. 1995 wurde er zum korrespondierenden Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften gewählt. Die Accademia Nazionale dei Lincei nahm ihn 1999 als auswärtiges Mitglied auf. Er erhielt zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen, unter anderem 2006 den von der Stiftung der Sparkasse Bielefeld im Gedächtnis an Niklas Luhmann verliehenen Bielefelder Wissenschaftspreis, im Jahr 2007 den Holberg-Preis, im Jahr 2012 den Balzan-Preis für Theorie und Philosophie des Rechts.
Er wurde mit folgender Begründung mit dem Balzan-Preis ausgezeichnet: „für seine grundlegenden Beiträge zur Rechtstheorie, die sich auszeichnen durch profunde Analyse, originelle Fragestellungen und Klarheit der Argumentation und die aus der produktiven Wechselwirkung mit politischen und ethischen Theorien sowie der Rechtspraxis hervorgehen“. Das Buch Religion ohne Gott erschien nach seinem Tod.
Dworkin vertritt eine interpretative Theorie des Rechts, welches danach nicht nur kodifizierte Regeln, sondern auch allgemeine Prinzipien umfasst. Das allen seinen Arbeiten zugrunde liegende Prinzip ist die Anerkennung der Menschen als Gleiche. Seine Rechtsphilosophie war von Anfang an als ein Gegenentwurf zur rechtspositivistischen Lehre H. L. A. Harts gedacht. Programmatisch verkündet er 1977 in seinem grundlegenden Werk Taking Rights Seriously (dt. Titel: Bürgerrechte ernstgenommen, im Fließtext abgekürzt als „BE“):
In Anlehnung an Immanuel Kant nimmt Dworkin eine Position des Vernunftrechts ein, für das die Moral den unablöslichen Hintergrund bildet.
Wenn Recht nur aus kodifiziertem Recht besteht, kann es dem Bürger vom Gesetzgeber genommen werden. Der Bürger ist nach Dworkin damit der Willkür des Gesetzgebers ausgesetzt. Tatsächlich ist dies aber nach seiner Auffassung insbesondere im Bereich der Bürger- und Menschenrechte nicht gegeben. Aus der Erfahrung der Rechtsprechung verweist er darauf, dass in der Rechtsanwendung der Bürger immer ein subjektives Recht geltend machen kann. Dieses Recht ist begründet in der Würde des Menschen und seinem Anspruch auf rechtliche und politische Gleichheit.
Nach Auffassung des Rechtspositivismus – so Dworkin – erfolgen rechtliche Bewertungen durch Anwendung von Rechtsregeln. Diese sind Wenn-Dann-Beziehungen, die deduktiv ermittelt werden. Wenn ein Sachverhalt gegeben ist, dann löst er eine bestimmte Rechtsfolge aus. Aufgabe eines Richters ist die Analyse des Sachverhalts und die logische Zuordnung (Subsumtion) unter eine Regel. Diese kann in einem gültigen Gesetz oder in vergleichbarer Rechtsprechung bestehen.
Dworkin führt dagegen an, dass es in der Praxis oftmals schwierige Fälle gibt, für die keine klaren Rechtsregeln vorhanden sind (BE 56/57), und es selbst in einfacheren Fällen einer Auslegung durch den Richter bedarf, um zu einer Entscheidung zu kommen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil Gesetze oftmals auslegungsbedürftige Begriffe wie „angemessen“, „fahrlässig“, „verhältnismäßig“ oder „gute Sitten“ enthalten. Urteile beruhen auf richterlichem Ermessen. Dieses Ermessen ist nach Dworkin aber nicht frei, sondern muss allgemeinen Prinzipien des Rechts folgen. Ein Rechtsprinzip „gibt einen Grund an, der ein Argument in eine bestimmte Richtung ist, der aber nicht eine bestimmte Entscheidung notwendig macht.“ (BE 60) Solche Prinzipien können die Achtung der Person, Berücksichtigung der besonderen Umstände, Gleichheit vor dem Gesetz oder Schaffung eines fairen Ausgleichs sein. Prinzipien führen (anders als Regeln) nicht zu Entweder-oder-Entscheidungen, sondern müssen bei ihrer Anwendung fallweise abgewogen und gewichtet werden. Als oberstes dieser Prinzipien kann man die Gerechtigkeit auffassen. In Deutschland knüpfte der Rechtsphilosoph Robert Alexy in seiner Theorie der Grundrechte (1985) an Dworkins Unterscheidung von Rechtsregeln und Rechtsprinzipien an.
Rechtsregeln und Prinzipien sind nach Dworkin jeweils parallel und zusammen gültige Bausteine des Rechts. Sie folgen nicht einem gesellschaftlichen Nutzen, sondern sind ein Maßstab, dessen „Befolgung ein Gebot der Gerechtigkeit oder Fairness oder einer anderen moralischen Dimension ist.“ (BE 55) Dworkin stellt sich damit gezielt gegen eine utilitaristische oder ökonomische Interpretation des Rechts.
Dworkin vertritt die Auffassung, dass es für einen Richter nur ein einziges richtiges Urteil in einem konkreten Fall gibt. Um dieses zu verdeutlichen, arbeitet er mit dem Bild eines richterlichen „Herkules“, der mit außerordentlichen Fähigkeiten ausgestattet ist: umfassendes Fachwissen, besonderer Scharfsinn und Einfühlungsvermögen (BE 105). Herkules ist in der Lage, Rechtsfragen immer korrekt zu beurteilen und aus den Regeln und Prinzipien des Rechts nach einer selbst entwickelten Fortschreibung der bestehenden Rechtslage eine kohärente Entscheidung zu treffen. Ein Richter in der Rechtspraxis muss sich bemühen, mit seiner Entscheidung dem Ideal des Herkules so nahe wie möglich zu kommen. Wenn er dies tut, gibt es für ihn nur ein Urteil, das für ihn richtig sein kann. Jedes andere Urteil würde einer Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen widersprechen. „Er muss sich also an einem bestimmten Punkt auf die Substanz seines eigenen Urteils stützen, um überhaupt urteilen zu können.“ (BE 210)
Entsprechend hält Dworkin eine Trennung von Rechtstheorie und rechtlicher Praxis für falsch. Ein Richter kann Prinzipien nur berücksichtigen und anwenden, wenn er rechtsphilosophische Überlegungen in seine Urteilsbildung einbezieht.
Die Eindeutigkeit des individuellen Urteils führt zu dem Phänomen der „subjektiven Objektivität“. Denn es kann durchaus sein, dass ein anderer Richter mit einem anderen Hintergrund zu einem abweichenden Urteil kommt, obwohl er ebenso Gesetzeslage, Rechtsprechung und Rechtsprinzipien ohne Willkür zu einem kohärenten Urteil führt. Objektiv sind beide Urteile dann, wenn die Richter jeweils von persönlichen Meinungen absehen und versuchen, die Position des Herkules einzunehmen.
Dworkin wendet sich ausdrücklich gegen eine diskursive Theorie des Rechts, wie sie von Habermas und Alexy vertreten wird. Auch in einem Diskurs kann man die Rechtsprinzipien nicht besser begründen. Dazu müsste man die Position, die man im Diskurs einnimmt, mit anderen Argumenten begründen können. Die Kritik von Habermas, sein Konzept des „Richters Herkules“ sei monologisch, weist Dworkin zurück. Das Gedankenmodell des Herkules schließt nicht aus, dass ein Richter sich in der Rechtspraxis umfassend informiert und auch den Gedankenaustausch mit anderen kompetenten Personen sucht.