An diesem Tag

Reichstag (Weimarer Republik)

Parlament der Weimarer Republik

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Der Reichstag der Weimarer Republik (1919 bis 1933) war nach der Weimarer Reichsverfassung von 1919 das Parlament und damit eines der obersten Organe des Deutschen Reichs. Der Reichstag trat erstmals am 24. Juni 1920 zusammen. Er übernahm seine Tätigkeit von der Weimarer Nationalversammlung, die vom Februar 1919 bis zum Mai 1920 als Parlament gedient hatte. Der Reichstag tagte bis zum Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 im Berliner Reichstagsgebäude (von da an in der Krolloper) und wurde nach einem Verhältniswahlrecht gewählt. Pro 60.000 Stimmen erhielt eine Partei einen Sitz.

Nach der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahr 1919 wurde der Reichstag alle vier Jahre in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Der Reichstag beschloss die Reichsgesetze und war zuständig für den Beschluss über den Haushaltsplan, die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie die Bestätigung einzelner Staatsverträge. Außerdem oblag ihm die Kontrolle der Reichsregierung: Er konnte einzelne Minister oder die gesamte Regierung mit einem Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen, außerdem konnte er Notverordnungen des Reichspräsidenten nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung jederzeit aufheben. Der Reichspräsident konnte nach Artikel 25 der Verfassung den Reichstag auflösen, aber nur einmal aus demselben Grund.

Die Kombination dieser beiden Verfassungsartikel ermöglichte ab 1930 die sogenannten Präsidialkabinette, als der Reichspräsident und die Reichsregierung zum großen Teil die Gesetzgebung anstelle des Reichstags erledigten. Dies wurde noch verstärkt durch die Wahlerfolge der republikfeindlichen Parteien NSDAP und KPD, die seit der Reichstagswahl vom 31. Juli 1932 zusammen die rechnerische Mehrheit im Reichstag hatten. 1933 nutzten die Nationalsozialisten diese Verfassungsartikel sowie die Möglichkeit, die Gesetzgebung durch ein Ermächtigungsgesetz vom Reichstag der Regierung zu übertragen, zur Errichtung ihrer Diktatur (vgl. Machtergreifung). Mit dem Verbot der Linksparteien und der erzwungenen Selbstauflösung der Mitte- und Rechtsparteien im Frühjahr 1933 wurde der Reichstag zu einem von der NSDAP beherrschten Einparteien-Pseudoparlament. Seine letzte Sitzung fand am 26. April 1942 statt.

Rechte, Aufgaben und Zuständigkeiten des Reichstages waren folgende:

Er beschloss die Reichsgesetze (Rechtsetzung)

Beschluss der Haushaltsgesetze (Art. 85 WRV)

Aufnahme außerordentlicher Kredite (Art. 87 WRV)

Behandlung von Petitionen (Art. 126 WRV)

Der Reichstag erklärte den Krieg und schloss Frieden (Art. 45 II WRV). Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten bedurften der Zustimmung, wenn sie sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung bezogen (Art. 45 III WRV).

Die Verkündung eines Gesetzes konnte um zwei Monate ausgesetzt werden, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangte. Im Gegenzug konnte es die Mehrheit für dringlich erklären, sodass der Reichspräsident ungeachtet des Aussetzungsverlangens das Gesetz verkünden konnte (Art. 72 WRV).

Der Reichstag hatte das Selbstverwaltungsrecht, er gab sich seine eigene Geschäftsordnung.

Der Reichstag konnte Interpellationen und kleine Anfragen sowie schriftliche Auskunftsbegehren an die Reichsregierungen richten (§§ 55–62, 67 Geschäftsordnung).

Der Reichstag und seine Ausschüsse konnten die Anwesenheit eines jeden Kabinettsmitglieds verlangen (Art. 33 WRV).

Der Finanzminister musste gegenüber dem Reichstag Rechenschaft ablegen über die Verwendung der Reichseinnahmen (Art. 86 WRV).

Der Reichstag konnte den Rücktritt der Regierung durch ein Misstrauensvotum erzwingen (Art. 54 WRV).

Er konnte darüber hinaus Anklage gegen den Reichskanzler, die Reichsminister und den Reichspräsidenten erheben, dass diese schuldhafter Weise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt hätten (Art. 59 WRV).

Der Reichspräsident konnte auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden (Art. 43 II WRV).

Der Reichstag konnte Maßnahmen des Belagerungszustands außer Kraft setzen (Art. 48 III, IV).

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