Dieser Artikel über die Deutsche Reichspost deckt die Zeit des Deutschen Kaiserreichs von der Reichsgründung bis zum Jahre 1919 ab. Wegen des umfangreichen Themas werden die Zeit der Weimarer Republik (1919–1933) und des NS-Staats (1933–1945) in einem gesonderten Artikel Deutsche Postgeschichte 1919–1945 behandelt.
Die Reichspost ging durch Umbenennung am 12. Mai 1871 aus der Norddeutschen Post hervor. Ihr Zuständigkeitsbereich entsprach zunächst dem des früheren Norddeutschen Postbezirks, erweitert um das Reichsland Elsass-Lothringen. Einen Sonderstatus hatten zunächst noch das Großherzogtum Baden, das Königreich Bayern und das Königreich Württemberg, die eigene Verwaltungen besaßen und die Tarife für Ortssendungen in ihren Bereichen selbständig regelten. Ab 1. Januar 1872 verzichtete Baden zugunsten der Reichspost auf eine eigene Postverwaltung. Zum selben Datum erschienen auch die ersten Briefmarken mit der Aufschrift „Deutsche Reichspost“. Zum 1. April 1902 übernahm das Königreich Württemberg unter Wahrung seines Postregals und Beibehaltung der eigenen Postverwaltung für den allgemeinen Postverkehr die Postwertzeichen der Reichspost, die nunmehr die Inschrift Deutsches Reich erhielten, während für den Verkehr der Staats- und Kommunalbehörden jeweils eigene Wertzeichen weiterhin ausgegeben und benutzt wurden. Ebenso behielt es für den innerwürttembergischen Verkehr seine eigene Tarifgestaltung bei, was vom 1. Juli 1906 bis 30. September 1918 zur Ausgabe von Wertzeichen führte, die zwar im ganzen Reich gültig waren, aber nur württembergischen Tarifen entsprachen (Marken zu 2 Pf. und Postkarten zu 2 Pf. und 5½ Pf.).
Staatssekretäre des Reichspostamts
1870–1897: Heinrich von Stephan
1897–1901: Victor von Podbielski
Der Norddeutsche Postbezirk war mit dem Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 seit dem 4. Mai 1871 in der Reichspost aufgegangen. Die Postwertzeichen des Norddeutschen Bundes waren bis zur Herausgabe von Freimarken der Reichspost am 1. Januar 1872 weiterhin gültig. Im Norden und in Elsass-Lothringen war der Taler zu 30 Groschen und im Süden der Gulden mit 60 Kreuzern gültige Währung. Seit dem 1. Januar 1875 gab es im Gebiet der Reichspost die Mark zu 100 Pfennig als einheitliche Währung.
Die Reichsverfassung des am 1. Januar 1871 gegründeten Deutschen Reichs erklärte die Post zu einer einheitlichen Staats-Verkehrsanstalt. Elsass-Lothringen war schon am 12. September 1870 unter deutsche Verwaltung gekommen und sein Postwesen ab Oktober 1870 von der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes übernommen worden. Das Postwesen im Großherzogtum Baden ging am 31. Dezember 1871 auf das Reich über. Den Königreichen Bayern und |Württemberg blieb die selbständige Ausübung des Post- und Telegrafenwesens in ihrem Gebiet gewahrt.
Schon kurz nach der Einrichtung der Deutschen Reichspost wurde durch das Amtsblatt 3 vom 23. Mai 1871 die Klasseneinteilung geändert. Eine Unterteilung in Postämter I. und II. Klasse wurde aufgehoben. Aus den Postexpeditionen I. Klasse wurden Postverwaltungen. Die Postexpeditionen II. Klasse wurden entweder in Postexpeditionen oder in die neue Form der Postagentur umgewandelt. Postagenturen hatten zwar den Postbenutzern gegenüber die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie andere Postanstalten, waren aber in der Betriebs- und Kassenführung wesentlich einfacher gestaltet. Für den Betriebsverband und die Rechnungslegung sowie in Personalangelegenheiten waren die Postagenturen einem benachbarten Abrechnungs-Postamt zugewiesen. Seit dem 20. August 1871 sind sämtliche Postanstalten „Kaiserlich“.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wurde ein neues Reglement erlassen. Es löste das Postreglement der Norddeutschen Bundespost ab, behielt aber viele Bestimmungen bei.
Frauen wurden bei der Reichspost – von wenigen Ausnahmen (Witwen oder Angehörige männlicher Postangestellter) abgesehen – zunächst nicht angestellt. Sie seien, so lauteten die Vorbehalte gegen die Beschäftigung von Frauen, nicht imstande, die nötige Amtsautorität auszuüben, und täten sich schwerer, das Briefgeheimnis zu hüten.
Im „Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiet des Deutschen Reiches“ waren u. a. das Porto für Briefe, das Paketporto, das Porto für Wertsendungen und die Provision für Zeitungen ab dem 1. Januar 1872 enthalten.
Die Reform der Maße und Gewichte erforderte eine neue Postordnung, die am 8. Dezember 1871 erschien. In ihr waren folgende neue Bestimmungen getroffen worden:
Das Maximalgewicht eines Briefes war auf 15 g, einer Drucksache auf 500 g und einer Warenprobe auf 250 g festgesetzt. Das Höchstgewicht eines Paketes betrug 100 Pfund.
Bei Büchersendungen konnte eine Widmung handschriftlich eingetragen werden.
Pakete ohne Wertangabe konnten unter Einschreiben abgesandt werden.
Zu einer weiteren Portoermäßigung kam es am 1. Juli 1872 durch die Erhöhung der Gewichtsstufen bei Drucksachen und Warenproben von 40 g auf 50 g sowie der Halbierung des Portos der Correspondenzkarten von 1 Silbergroschen (Sgr.) auf ½ Sgr. (1 Kreuzer (Kr.)). Die Formulare zu Postkarten wurden von der Post zu ¼ Sgr. (1 Kr.) abgegeben. Die Postkarte mit Rückantwort kostet naturgemäß die doppelte Gebühr, also 1 Sgr. (4 Kr.), die Formulare 1 Sgr. (2 Kr.)
Die Einführung von Postkarten mit eingedrucktem Wertzeichen erfolgte am 1. Januar 1873. Diese Ganzsachen wurden ohne Aufschlag zum Nennwert verkauft. Für Postkarten mit bezahlter Antwort galten die alten Bedingungen weiter, diese Formulare wurden weiterhin mit einer Briefmarke beklebt. Ein Eindruck von Wertmarken auf privaten Briefcouverts, Streifbändern und Postkarten durch die Staatsdruckerei Berlin wurde gestattet. Neben der postmäßigen Gebühr wurde jede durch den Stempel darzustellende Wertstufe mit je 17½ Sgr. für je 1000 Stück oder für jedes angefangene Tausend berechnet. Der Kunde musste nicht lange warten, bis am 1. Oktober 1873 Postkarten mit bezahlter Rückantwort eingeführt wurden. Gleichzeitig kamen „Post-Paketadressen“ (Paketkarten) zum Preise von 3 Pfennig (Pfg.) für 5 Stück an den Schalter. Die Verwendung wurde vorerst noch dringend empfohlen.
Für den am 15. Oktober 1871 eingeführten Postmandatsdienst (später Postauftrag zur Geldeinziehung) änderte sich am 1. Januar 1874 die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandat von 5 Silbergroschen auf 3 Sgr. (11 Kr.). Hinzu kam, wie bisher, die Postanweisungsgebühr für die Rücksendung des Geldes. Bei Nichteinlösung war die Rücksendung des Briefes kostenfrei.