Der Reichsarbeitsdienst (RAD) war eine Organisation im nationalsozialistischen Deutschen Reich. Das Gesetz für den Reichsarbeitsdienst wurde am 26. Juni 1935 erlassen. § 1 (2) lautete: „Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volk im Reichsarbeitsdienst zu dienen.“ § 3 (1) lautete: „Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der jährlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.“ Zunächst wurden junge Männer vor ihrem Wehrdienst für sechs Monate zum Arbeitsdienst einberufen. Vom Beginn des Zweiten Weltkrieges an wurde der Reichsarbeitsdienst auf die weibliche Jugend ausgedehnt.
Der Reichsarbeitsdienst war ein Bestandteil der Wirtschaft im nationalsozialistischen Deutschland und ein Teil der Erziehung im Nationalsozialismus. Nach dem Attentat vom 20. Juli 1944 und dem daraufhin an die Waffen-SS übergebenen Kommando über das Ersatzheer wurde dem RAD die 6-wöchige militärische Grundausbildung am Gewehr übertragen, um die Ausbildungszeit bei der Truppe zu verkürzen. Sitz der Reichsleitung des Reichsarbeitsdienstes war Berlin-Grunewald.
Keine neue Erscheinung der Zeit des Nationalsozialismus ist die Idee einer „Frauendienstpflicht“; diese wurde in Deutschland seitens der bürgerlichen Frauenbewegung schon vor dem Ersten Weltkrieg diskutiert.
Die Idee eines nationalen Pflichtarbeitsdienstes hatten die nationalsozialistischen Machthaber aus Bulgarien übernommen, das bereits 1920 einen Pflichtdienst eingeführt hatte, zu dem pro Jahr 30 % einer Altersgruppe der Bevölkerung herangezogen wurden, um gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Das bulgarische Beispiel war in Deutschland in konservativen und auch in linken Kreisen beachtet worden; besonders die Effekte ‚staatsbürgerliche Erziehung‘ und ‚körperliche Ertüchtigung‘ fanden Anklang.
In Deutschland führte die Regierung Brüning I im Sommer 1931 einen „Freiwilligen Arbeitsdienst“ (FAD) ein, der zum Abbau der hohen, durch die Weltwirtschaftskrise bedingten Arbeitslosigkeit beitragen sollte. Die Maßnahme hatte wenig Effekt; die entstandenen Lager dienten zum Teil als paramilitärische Ausbildungslager für Anhänger von Rechtsparteien. Letztere, darunter die NSDAP, hatten seit Beginn der Wirtschaftskrise immer wieder eine Arbeitsdienstpflicht gefordert; der FAD war somit nicht zuletzt ein Zugeständnis an die Rechte.
Durch die Notverordnung vom 5. Juni 1931 wurde die Förderung des FAD zur Aufgabe der (1927 gegründeten) Reichsanstalt für Arbeit. Da mit der gleichen Verordnung empfindliche Leistungskürzungen und ein Ausschluss vor allem von Jugendlichen unter 21 Jahren verbunden waren, galt die „Freiwilligkeit“ des FAD von Anfang an nur für jene, die es sich leisten konnten, ihn abzulehnen. Förderungswürdig waren im Rahmen des FAD gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten, die nicht über den Weg von Notstandsarbeiten – einem anderen Beschäftigungsprogramm – bereitgestellt werden konnten. Im Vordergrund standen Arbeiten zur Bodenverbesserung, der Herrichtung von Siedlungs- und Kleingartenland, der örtlichen Verkehrsverbesserung und der Hebung der Volksgesundheit. Träger der Arbeit konnten nur Körperschaften des öffentlichen Rechts und solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die gemeinnützige Ziele verfolgten. Die Beschäftigungsdauer lag für die meisten der geförderten Personen unter zehn Wochen. Vor 1933 war die Hälfte unter 21 Jahre alt; 1932 wurde der FAD für Frauen geöffnet. Nicht einmal ein Viertel der Dienstleistenden war in ihrer rechtlichen Stellung dem freien Lohnarbeitsverhältnis vergleichbar; mehr als 75 % waren von sämtlichen Normen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts ausgenommen (eine Entrechtung der Arbeiter).
Genau betrachtet, gab es zum Beispiel schon vor der Machtergreifung Hitlers in der fränkischen Stadt Coburg ein von der dort bereits NSDAP-regierten Kommune organisiertes, verstaatlichtes Lager des „Freiwilligen Arbeitsdienstes“, den Freiwilligen Arbeitsdienst der Stadt Coburg. Männliche Jugendliche wurden im Januar 1932 in einem Barackenlager im Wüstenahorner Wald zwecks „vorübergehender Beschäftigung und Erziehung“ kaserniert. Oberster Leitsatz: „Keine Wohlfahrtsunterstützung ohne Arbeit“. Der Bezug von Sozialleistungen wurde somit direkt an die Notlage der Betroffenen geknüpft.
Im Falle Coburgs floss ein Teil der Beträge an vom Stadtrat bestimmte bedürftige Personen; das übrige wurde einem Sparkonto gutgeschrieben. 60 Mann im Durchschnitt waren dann der Regel nach ein halbes Jahr im Lager. Dort gab es militärische Rangordnung, Wachdienste, Märsche, Exerzierübungen und paramilitärischen Drill. Dienstverweigerung hatte die Entlassung zur Folge. Die NS-Propaganda machte den Coburger Arbeitsdienst als Idee der Partei reichsweit bekannt. Viele Kommunalpolitiker anderer Gemeinden kamen zu einem Informationsbesuch. Im September 1932 folgte allerdings die Eingliederung dieses durch die Kommune paramilitärisch geleiteten Arbeits-Camps in den Freiwilligen Arbeitsdienst des Reiches, da dieser zu 90 % bezuschusst wurde. Die Rechnung ging für die Partei gut auf, da das Coburger Arbeitslager sogar half, das städtische Sozialsystem mit zu finanzieren. Später galt es als der Prototyp für die Reichsarbeitsdienstlager des Dritten Reiches.
Adolf Hitler, gerade zum Reichskanzler ernannt, verkündete am 1. Februar 1933 in seiner ersten Rundfunkansprache, der Gedanke der Arbeitsdienstpflicht sei ein „Grundpfeiler“ seines Regierungsprogramms. Sein Beauftragter Konstantin Hierl legte am 1. März 1933 ein Konzept vor, das „ohne Verzug“ die Überführung des staatlich geförderten Freiwilligen Arbeitsdienstes in einen „staatlichen Arbeitsdienst auf freiwilliger Grundlage“ vorsah. Den Unterschied für ihn enthüllte die Formulierung, diesen FAD nunmehr als eine „gesonderte Reichsorganisation von ähnlicher Struktur wie die Reichswehr“ auszubauen. Auch die Behördenstrukturen sollten ähnlich wie die der Reichswehr sein: Es seien die Aufgaben und dienstlichen Befugnisse des Staatssekretärs für den Arbeitsdienst so zu regeln, „daß sie sinngemäß denen des Chefs der Heeresleitung in seinem dienstlichen Verhältnis zum Reichswehrminister entsprechen.“
Es war von Beginn an das Ziel, eine Arbeitsdienstpflicht einzuführen. Dass es nicht schon 1933 dazu kam, war außenpolitischer Rücksichtnahme geschuldet, da die durch eine Arbeitsdienstpflicht zu erwartenden Einberufungen eine Größenordnung ergeben hätten, die durchaus auch für militärische Zwecke hätte nutzbar gemacht werden können. Daher kam es zur Intervention der in Genf tagenden Abrüstungskonferenz, der von deutscher Seite zunächst Rechnung getragen wurde. Zunächst wurde der Arbeitsdienst nur nach eigenen Vorstellungen allgemein umgestaltet.
Eines der klaren Ziele war die Umgehung von militärischen Beschränkungen des Versailler Vertrages. Naheliegende Vermutungen oder gar Berichte, in den Arbeitsdienstlagern würde eine militärische Ausbildung stattfinden, wurden per Anweisung zensiert. Das Thüringische Innenministerium schrieb am 3. August 1933 an die Stadt-, Gemeindevorstände und Kreisgendarmeriestationen:
„Die Polizeiverwaltungen werden angewiesen, in den für die Öffentlichkeit bestimmten Berichten wie überhaupt in amtlichen Verlautbarungen alles zu unterlassen, woraus entnommen werden könnte, als ob in den Arbeitsdienstlagern eine militärische Ausbildung stattfände.“
Im Rahmen des Gleichschaltungsprozesses seit März 1933 häuften sich dann Übergriffe gegen Arbeitsdienstlager anderer Träger. Hierbei tat sich insbesondere die SA als Hilfspolizei in der Ausführung hervor; oft war sie auch Anstifter der gewaltsamen Einverleibungen. Von solchen Ausschreitungen waren neben Einrichtungen der Sozialdemokraten auch evangelische und katholische Organisationen betroffen.
Die Gleichschaltung aller Arbeitsdienst-Träger verlief bis August 1933 vielgestaltig. Die anfänglichen Gewaltaktionen hatten „Selbstgleichschaltungen“ und „freiwillige“ Anschlüsse zur Folge. Dem folgten rechtliche Schritte, die den erreichten Status quo nachträglich legitimierten und ausweiteten. Diese Gleichschaltung des FAD 1933/34 mit ihrem Umbau von einer staatlich geförderten zu einer staatlichen, paramilitärischen Einrichtung war die eigentlich bedeutende Zäsur in der Geschichte der Arbeitsdienste weltweit. Die später folgende gesetzliche Reichsarbeitsdienstpflicht, die 1935 kam, ähnelte dagegen äußerlich noch der Arbeitspflicht in anderen Staaten.