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Region (Frankreich)

Verwaltungseinheit in Frankreich

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Die Regionen (französisch , Sg. ) sind staatliche Verwaltungseinheiten und zugleich collectivités territoriales (Gebietskörperschaften) in Frankreich.

Seit Anfang 2016 existieren 18 Regionen als staatliche Verwaltungseinheiten. Die 13 in Europa gelegenen Regionen umfassen jeweils mehrere administrative Départements, während die fünf Übersee-Regionen (régions d’outre-mer) mit den fünf französischen Übersee-Départements (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte und Réunion) identisch sind. Als Gebietskörperschaften existieren 14 reguläre Regionen (davon zwei in Übersee) und 4 Gebietskörperschaften mit Sonderstatus (Korsika, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte) die als Collectivités territoriales uniques neben den Aufgaben einer Region auch diejenigen eines Départements und im Falle Korsikas auch weitere zusätzliche Aufgaben ausüben. Die heutige Einteilung in 13 Regionen im europäischen Teil Frankreichs wurde 2014 von der Nationalversammlung beschlossen. Bis Ende 2015 bestanden dort noch 22 Regionen.

Die Regionen lassen sich in ihrer Größe mit den deutschen Bundesländern vergleichen. Sie sind jedoch keine Gliedstaaten mit eigener Verfassung oder Gesetzgebungskompetenz. Ihre Abgrenzung, Zuständigkeiten und Haushaltsmittel werden durch den Zentralstaat bestimmt.

Die Regionen wurden 1972 im Rahmen der Dezentralisierung des französischen Einheitsstaats zunächst durch ein einfaches Gesetz (loi nº 72-619) eingerichtet. Seit 1982 haben sie den Status von Gebietskörperschaften. Erst 2003 wurde ihre Existenz in Artikel 72 der Verfassung (neben Départements, Kommunen und weiteren Gebietskörperschaften) festgeschrieben. Die konkrete Ausgestaltung – Anzahl, Abgrenzung, Namen, Zuständigkeiten, Organe, Haushaltsmittel der Regionen – obliegt aber weiterhin dem einfachen Gesetzgeber. So konnten die Gesetzgebungsorgane der Französischen Republik (Nationalversammlung, Senat und Präsident) im Jahr 2015 die Regionen neu gliedern, ohne dass es der Zustimmung der betroffenen Regionen selbst bedurfte.

Die verschiedenen Ebenen der Gebietskörperschaften stehen nicht in einem hierarchischen vertikalen Verhältnis, d. h. die Départements und Kommunen unterliegen nicht der Aufsicht oder Weisung der Regionen. Stattdessen unterstehen alle Gebietskörperschaften unmittelbar der Republik und haben jeweils ihre eigenen Kompetenzen. In der Praxis überschneiden sich jedoch die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Ebenen teilweise. Hier kommt es bestenfalls zu Koordinierung und Vernetzung, manchmal aber auch zu Kompetenzstreitigkeiten.

Die Region ist die oberste von drei hierarchisch angeordneten Ebenen von Verwaltungseinheiten der allgemeinen dekonzentrierten Staatsverwaltung (circonscriptions administratives de droit commun), oberhalb der Départements und Arrondissements.

Der Leiter der staatlichen Verwaltung auf der Ebene der Region ist der von der Zentralregierung ernannte Regionalpräfekt (). Diese Funktion wird jeweils in Personalunion von dem Präfekten des Départements ausgeübt, in dem sich der Hauptort der Region befindet. Der Regionalpräfekt koordiniert die Tätigkeit des Zentralstaates in der Region und leitet direkt die meisten der auf regionaler Ebene existierenden staatlichen Behörden (directions régionales), mit Ausnahme bestimmter Sachgebiete wie der Justizverwaltung, der Finanzverwaltung und des Bildungswesens, in denen fachspezifische Territorialbehörden den jeweiligen Ministerien unterstehen. Der Regionalpräfekt ist auf den meisten Sachgebieten (mit Ausnahme des Ausländerrechts, der Verwaltungspolizei und der Rechtsaufsicht über die Gebietskörperschaften) Vorgesetzter der Präfekten der zur Region gehörenden Départements. Er übt die Rechtsaufsicht über die jeweilige regionale Gebietskörperschaft aus und ist verantwortlich für die Aushandlung und Umsetzung der zwischen Staat und Region abzuschließenden Entwicklungsplanabkommen (contrats de plan État-région).

Die Organe der Region als Gebietskörperschaft sind der Regionalrat (), dessen Präsident (président du conseil régional) und der Regionale Rat für Wirtschafts-, Sozial- und Umweltfragen (conseil économique, social et environmemental régional).

Der Regionalrat () ist die beschlussfassende Volksvertretung der Region. Er wird alle sechs Jahre direkt gewählt Seit den Wahlen vom März 2004 wird bei den Regionalwahlen ein Wahlrecht nach Listen mit zwei Wahlgängen und einer „Mehrheitsprämie“ eingesetzt. Wenn im ersten Wahlgang keine Liste die absolute Mehrheit der Stimmen gewonnen hat, findet ein zweiter Wahlgang statt. An diesem nehmen alle Listen teil, die im ersten Wahlgang mehr als zehn Prozent der Stimmen erhalten haben. Alle Listen, die im ersten Wahlgang mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten haben, erhalten die Möglichkeit, mit einer anderen Liste zu fusionieren. Drei Viertel der Sitze des Regionalrats werden proportional unter allen Listen verteilt, die im letzten Wahlgang mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten haben. Die siegreiche Liste mit mehr als 50 Prozent im ersten Wahlgang bzw. der größten Stimmenzahl im zweiten Wahlgang erhält zusätzlich das letzte Viertel der Sitze des Regionalrats.

Der Regionalrat tagt einmal im Trimester. Zwischen den Sitzungen wird er durch seinen ständigen Ausschuss (commission permanente) vertreten, der aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und einem oder mehreren weiteren Mitgliedern des Regionalrates besteht und an den er einen Teil seiner Funktionen delegieren kann, mit Ausnahme der Verabschiedung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses.

Der Präsident des Regionalrates (président du conseil régional) leitet die Exekutive der Region. Er wird auf der ersten Sitzung eines neu gewählten Regionalrates mit absoluter Mehrheit gewählt. Ist nach zwei Wahlgängen niemand mit absoluter Mehrheit gewählt worden, wird er im dritten Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt.

Der Conseil économique, social et environmemental régional (CESER) ist ein beratendes Organ, das aus Angehörigen von sozioökonomischen und gesellschaftlichen Gruppen besteht, die vom Regionalpräfekten für sechs Jahre berufen werden. Der CESER muss vor der Beschlussfassung des Regionalrates über Grundsatzfragen wie z. B. den Haushaltsplan der Region oder die Entwicklungsplanungsabkommen zwischen Staat und Region (contrats de plan État-Région) obligatorisch angehört werden und kann auch zu allen anderen Fragen, die in die Kompetenz der Region fallen, jederzeit aus eigener Initiative Stellung nehmen.

In den Übersee-Regionen Guadeloupe und La Réunion existieren für das jeweils gleiche geographische Gebiet nebeneinander ein Regionalrat und ein Départementrat, die jeweils die den Regionen beziehungsweise den Départements zukommenden Befugnisse ausüben.

Als Gebietskörperschaft mit Sonderstatus hat Korsika nicht die Organe einer Region, sondern eine Versammlung (Assemblée de Corse), die weiterhin nach reinem Verhältniswahlrecht gewählt wird, und einen dieser gegenüber verantwortlichen Exekutivrat (conseil exécutif). Diese haben sowohl die Kompetenzen einer Region als auch die eines Départements.

Der Regionalrat ist nach aktueller Gesetzeslage dafür zuständig, „die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung der Region zu fördern, den Zugang zum Wohnraum und die Verbesserung der Wohnverhältnisse zu unterstützen, die Städtebaupolitik und die Stadtsanierung zu unterstützen, die Bildungspolitik, die Regionalplanung und die gleichmäßige Entwicklung seines Gebietes zu unterstützen sowie die Bewahrung der regionalen Identität und die Förderung der Regionalsprachen sicherzustellen, unter Rücksichtnahme auf die Integrität, die Autonomie und die Zuständigkeiten der Départements und der Gemeinden“. Er kann im Übrigen komplementär zum Staat und den anderen in der jeweiligen Region vorhandenen Gebietskörperschaften und Établissements publics tätig werden, soweit es die Gesetze über die Kompetenzverteilung zwischen Staat und Gebietskörperschaften für das jeweilige Sachgebiet vorsehen.

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