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Ravensbrück-Prozesse

Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem KZ Ravensbrück

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Die Ravensbrück-Prozesse umfassen eine Reihe von Gerichtsverfahren, die nach Ende des Zweiten Weltkrieges unter britischer und französischer Gerichtsbarkeit eröffnet wurden. Angeklagt waren Angehörige des Lagerpersonals des Konzentrationslagers Ravensbrück. Es war das große Frauenlager der Nationalsozialisten, im KZ-Ravensbrück wurden aber auch Männer und Jungen inhaftiert und ermordet.

Die Prozesse unter britischer Gerichtsbarkeit

Ab 1946 führten die britischen Behörden – teilweise parallel zum Nürnberger Ärzteprozess, bei dem die Menschenversuche in Ravensbrück behandelt wurden und die Ravensbrücker KZ-Ärzte Carl Clauberg, Fritz Fischer, Karl Gebhardt und Herta Oberheuser verurteilt wurden – sieben Ravensbrück-Prozesse durch. Hierzu wurde ein Militärgericht eingerichtet. Als Richter wurden drei, vier oder fünf britische Offiziere berufen, denen ein Justiziar assistierte. Der Kreis der Angeklagten setzte sich aus allen Rangstufen des Lagerpersonals zusammen: Lagerführer, Ärzte, Aufseherinnen und Aufseher und auch ehemalige Gefangene, die andere Häftlinge misshandelt hatten. Insgesamt wurden Prozesse gegen 38 Personen geführt, 21 von ihnen waren Frauen.

Alle Prozesse fanden im Hamburger Curiohaus im Rahmen der Curiohaus-Prozesse statt.

Dauer: 5. Dezember 1946 bis 3. Februar 1947

Den Tatkomplex des Verfahrens bildeten Kriegsverbrechen, Misshandlungen und Morde an Häftlingen, wobei Straftaten gegen deutsche Staatsangehörige in diesem Verfahren nicht berücksichtigt wurden. Den Vorsitz führte der Major-General Westropp, dem fünf beisitzende Offiziere der British Army sowie ein polnischer Major zur Seite standen. Die Anklage führte Major Stewart und als Justiziar war ein Mister Stirling anwesend. Die Angeklagten hatten Strafverteidiger ihrer Wahl zur Verfügung. Bei dem ersten Ravensbrück-Prozess waren offizielle Prozessbeobachter aus zehn Nationen, Presseberichterstatter und Vertreter der deutschen Justiz anwesend. Insgesamt mussten sich 16 Angeklagte vor Gericht verantworten, die allesamt bei Prozessbeginn auf „nicht schuldig“ plädierten.

Alle zum Tode Verurteilten – ausgenommen Vera Salvequart, Carmen Mory und Percival Treite – wurden zwischen dem 2. und 3. Mai 1947 in Hameln von Albert Pierrepoint gehängt.

Zwei weitere Angeklagte, Lagerkommandant Fritz Suhren und Arbeitsführer Hans Pflaum, waren vor Prozessbeginn aus der Haft geflohen und mit Hilfe falscher Namen untergetaucht. Sie wurden jedoch 1949 erneut verhaftet und den französischen Besatzungsbehörden übergeben, die in Rastatt einen weiteren Ravensbrück-Prozess eröffnet hatten. Beide Angeklagten wurden dort zum Tode verurteilt und am 12. Juni 1950 erschossen.

Dauer: 5. November bis 27. November 1947

In diesem Verfahren wurde nur gegen einen Angeklagten verhandelt. Es handelte sich um Friedrich Opitz, dem die Fabrik innerhalb des Lagers unterstand. Vor Beginn des ersten Ravensbrück-Prozesses war Opitz die Flucht gelungen.

Dauer: 14. April bis 27. April 1948 (auch Uckermark-Prozess genannt)

Verhandelt wurde gegen fünf weibliche Lagerverantwortliche des KZ Ravensbrück sowie des Außenlagers KZ Uckermark wegen folgender Anklagepunkte:

Misshandlung alliierter Häftlinge

Teilnahme an der Selektion alliierter Häftlinge für die Gaskammer dieser beiden Lager

Eineinhalb Kilometer östlich des KZ Ravensbrück befand sich ab Juni 1942 das Jugendkonzentrationslager Uckermark für Mädchen und junge Frauen. Die Inhaftierten galten unter anderem als kriminell oder schwer erziehbar. Mit Überschreiten der Altersgrenze von 21 Jahren wurden sie in das KZ Ravensbrück verlegt. Beide Lager standen unter einheitlicher Verwaltung. Ab Januar 1945 wurde das Jugendkonzentrationslager Uckermark aufgelöst. In der Folgezeit diente das Gelände als Sterbe- und Selektionslager für kranke, nicht mehr arbeitsfähige Frauen des KZ Ravensbrück, die älter als 52 Jahre waren.

Toberentz und Braach wurden freigesprochen, weil ihnen im Jugendkonzentrationslager keine Frauen alliierter Nationalität, sondern nur deutsche Gefangene unterstanden. Das Schicksal der deutschen Häftlinge war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Dauer: 7. April bis 8. Juni 1948

Alle Angeklagten gehörten zum medizinischen Personal des KZ Ravensbrück, darunter eine Gefangene, die als Krankenschwester eingesetzt wurde. Die Anklage konzentrierte sich auf Ermordung alliierter Häftlinge in den Gaskammern, Misshandlungen und Folter.

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