An diesem Tag

Raubgrabung

Illegale Grabungen an bzw. nach ortsfesten oder mobilen Bodendenkmälern

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Eine Raubgrabung ist das gezielte, zumeist kriminell motivierte Nachsuchen von meist wertvollen Fundstücken (Antiquitäten, Edelmetalle) entgegen den jeweiligen Rechtsnormen, die zum Beispiel das Graben in Bodendenkmälern regeln. In der Regel werden sie unter Unkenntnis oder Missachtung wissenschaftlicher Standards durchgeführt und zerstören dadurch wertvolle Informationen, die eine genauere historische Einordnung der Funde ermöglichen würden. Als ein Hauptmotiv gilt der als Antikenhehlerei bezeichnete illegale Handel mit archäologischen Funden und Kunstobjekten.

Tatobjekte sind Bodendenkmäler, also archäologische oder – soweit denkmalrechtlich vorgesehen – paläontologische Kulturdenkmäler. Beispiele dafür sind Gräberfelder, Burgen, römische Kastelle, aber auch vorgeschichtliche Siedlungen.

Verschiedene Interessengruppen („Schatzsucher“, Antiquitätenhändler) haben ein Interesse daran, Bodendenkmäler oder Teile davon zur Gewinnung von Fundstücken auszugraben – und sie damit zu zerstören –, andere wollen sie möglichst unversehrt erhalten (Denkmalpflege, archäologische Forschung). Daraus ergeben sich verschiedene Konflikte.

In der Bundesrepublik Deutschland wird überwiegend in Denkmalschutzgesetzen geregelt, dass vor der Untersuchung einer archäologischen Fundstelle eine „Grabungs- oder Nachforschungsgenehmigung“ erteilt werden muss. Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, beispielsweise auf bestimmte Gebiete beschränkt sein oder festlegen, dass Funde und Befunde in einem vorgeschriebenen Standard zu dokumentieren sind.

Die Zuständigkeit, eine solche Genehmigung zu erteilen, ist – je nach Bundesland – unterschiedlichen Behörden zugewiesen. Bei Zufallsfunden besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde, in der Regel der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege.

Weiter ist zu beachten, dass neben dieser denkmalrechtlichen Genehmigung auch eine Genehmigung des Grundstückseigentümers zum Betreten und Graben auf seinem Grundstück vorliegen muss. Andernfalls kommen Delikte wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung in Betracht.

Rechtlicher Regelungsbedarf besteht außerdem hinsichtlich der Frage, wem Fundstücke gehören, wer deren Eigentümer wird. Dies ist in Deutschland teils zivilrechtlich über § 984 BGB geregelt, teils öffentlich-rechtlich über die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer. Raubgrabungen zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass der Fund – und damit das Eigentum – unterschlagen werden. Wer solche Funde kauft, tauscht oder verkauft, kann eine Hehlerei begehen.

Folgen eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften können sein:

bei Verstoß gegen die Denkmalschutzgesetze Geldbußen nach dem Denkmalschutzgesetz;

Einzug benutzter Geräte (Metalldetektoren, Grabungswerkzeuge usw.);

möglicher Regress bei verursachten Schäden;

zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers, sei es des Eigentümers, auf dessen Grundstück der Fund entnommen wurde, sei es der Staat, dessen Schatzregal verletzt wurde.

Um in Österreich rechtmäßig der Metallsuche nachgehen zu können, sind einige gesetzliche Verpflichtungen zu beachten und bestimmte gesetzliche Verbote bzw. Gebote unbedingt einzuhalten. Unbedingt erforderlich für eine rechtmäßige Metallsuche ist die Zustimmung des Grundeigentümers und bei Entdeckung von Fundgegenständen die Erstattung einer allgemeinen Fundmeldung gem. § 390 ABGB bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung.

Unter gewissen Umständen sind zudem gewisse Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG, BGBl. I Nr. 41/2024) zu beachten, insbesondere die Genehmigungspflichten der §§ 5 und 10 (1 und 2) samt den Folgebestimmungen des § 11, die Meldepflicht von Zufallsfunden von archäologischen Denkmalen des § 8 (1–3) sowie deren Rechtsfolgen nach § 9 DMSG. Ebenfalls unter gewissen Umständen zu beachten sind die Bestimmungen der 9 Landesnaturschutzgesetze, des § 42 (2 und 4) Waffengesetzes bei der Entdeckung von Waffen bzw. Kriegsmaterial und diverse (z. B. militärische) Sperr- oder Schutzgebiete.

Zustimmung des Grundeigentümers

Um rechtmäßig der Metallsuche nachzugehen, braucht man immer die Zustimmung des Grundbesitzers. Es genügt im Prinzip zwar eine mündliche Zustimmung, idealerweise lässt man sich diese Zustimmung aber schriftlich geben, um nötigenfalls nachträglich beweisen zu können, dass man sie auch wirklich hatte. Diese Verpflichtung gilt sowohl für privaten als auch für öffentlichen Grund (z. B. Spielplätze, öffentliche Wege, Gemeindewiesen, Wald im Bundeseigentum etc.). Bei öffentlichem Grund ist die Zustimmung der zuständigen Verwaltungseinrichtung (z. B. Gemeindeverwaltung) einzuholen.

Fundmeldung an die örtliche Gemeindeverwaltung

Wird ein beweglicher Fundgegenstand entdeckt, dessen Eigentümer der Finder nicht kennt, muss dieser gem. § 390 ABGB der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der Fundsache „unverzüglich“ angezeigt werden.

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