Die Ramsar-Konvention bezeichnet das Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, englisch Convention on Wetlands of International Importance Especially as Waterfowl Habitat. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Ausarbeitung von der sog. MAR-Konferenz 1962 in der französischen Camargue angestoßen wurde.
Mit ihrem Bestehen seit 1975 ist die Konvention zum Schutz von Feuchtgebieten eines der ältesten internationalen Übereinkommen, die sich für den Erhalt und die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen einsetzen.
Das Vertragswerk steht außerhalb des erst 1972 gegründeten Umweltprogramms der Vereinten Nationen (kurz: UNEP). Eine Eingliederung in das UNEP ist bislang gescheitert.
Die Ramsar-Konvention wird von der UNESCO verwahrt. Das bedeutet, dass die UNESCO Beitrittsurkunden aufbewahrt oder in der Vergangenheit Übersetzungen des Vertragstextes beglaubigt hat. Ansonsten hat die UNESCO nichts mit der Ramsar-Konvention zu tun.
Das Übereinkommen wurde am 2. Februar 1971 in Ramsar, Iran, geschlossen und ist damit eines der ältesten internationalen Vertragswerke zum Naturschutz. Die Konvention trat 1975 in Kraft und wurde von 21 Gründerstaaten unterzeichnet. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Konvention 1976 beigetreten und die Deutsche Demokratische Republik 1978. Österreich trat 1983 bei. Bis 1999 sind insgesamt 119 Staaten dem Vertrag beigetreten, im August 2023 waren es 172.
Der Welttag der Feuchtgebiete wird seit 1997 alljährlich am 2. Februar begangen, dem Jahrestag des Abschlusses der Ramsar-Konvention. Welche wichtigen Funktionen Feuchtwiesen, Moore und Sümpfe in der Natur haben, wird unter anderem durch Aktionen zum internationalen Tag der Feuchtgebiete verdeutlicht.
Anliegen der Ramsar-Konvention
Vier Hauptbereiche sind von den Vertragsparteien umzusetzen:
Förderung der internationalen Zusammenarbeit beim Schutz von Feuchtgebieten
Förderung des Informationsaustausches über Feuchtgebietsschutz und
Unterstützung der Arbeit der Konvention
Vorausgegangen waren dieser Konferenz erste großräumige und überregionale Wasservogelzählungen in den 1960er-Jahren, die einen massiven Rückgang der betreffenden Vogelarten belegten. Das Abkommen verpflichtet die Beitrittsstaaten, geeignete Maßnahmen zu unternehmen, die ökologischen Verhältnisse in den ausgewiesenen Gebieten aufrechtzuerhalten. Es wird kein totales Nutzungsverbot angestrebt – ein solches wäre für viele der ärmeren Staaten auch kaum durchführbar –, sondern der Grundsatz der nachhaltigen, ökologisch ausgewogenen Nutzung (“wise use”) soll verwirklicht werden.
Der Schutz von Wasser- und Watvögeln sollte durch einen ganzheitlichen Schutz ihrer Lebensräume verwirklicht werden. Der ökosystembezogene Ansatz ist dem Vertragstext implizit zu entnehmen. Er hat sich jedoch später im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenz durchgesetzt. Die Konventionsziele im Sinne des Übereinkommens beinhalten Maßnahmen zum Schutz der Artenvielfalt, zur weniger invasiven Nutzung sowie Regelungen im Sinne eines gerechteren Vorteilsausgleichs.
Rechtliche Stellung des Ramsar-Abkommens
Die Ramsar-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Damit bindet er Staaten völkerrechtlich, die ihm wirksam beigetreten sind.
Unterschiedliche Auffassungen werden – bezogen auf die Rechtsfolgen einer Ausweisung als Ramsar-Gebiet – vertreten. Zum einen wird die Ansicht vertreten, eine Deklaration als Ramsar-Gebiet könne keine Schutzkategorie im eigentlichen Sinne begründen; das heißt, sie könne lediglich als „Prädikat (Gütesiegel)“ verstanden werden und der Schutz selbst erfolge auf freiwilliger Basis der Unterzeichnerstaaten. Zum anderen führen Kommentatoren aus, dass eine Ausweisung als Ramsar-Gebiet einen „völkerrechtlichen Reservatsonderstatus“ begründe.
Deutschland gehört zu den Gründungsstaaten, hat jedoch bislang unterlassen, die Konvention in nationales Recht umzusetzen und ist seit Jahrzehnten vertragsbrüchig.
Nach einer 2022 im Fachmagazin AVR erschienenen Studie habe die Konvention bislang keine innerstaatliche Geltung in Deutschland entfaltet. Es fehle ein Umsetzungsgesetz, das bislang nicht erlassen wurde und damit nicht ermögliche, dass die Konvention zureichend angewendet werden könne.