An diesem Tag

Postscheckverkehr

Zahlung mit Postchecks

Anúncio

Das Wort Postscheck, in der Schweiz auch Postcheque, ist eine Komposition aus Post und Scheck. Im Gegensatz zum Bankscheck trat die (staatliche) Post als Bezogener im Zahlungsverkehr auf.

Als Postscheckverkehr wurde die Zahlung mit Postschecks bezeichnet.

Die Idee dahinter ist eine Dienstleistung aus einer Hand, der Transport der Zahlungsanweisung zum Bezogenen, der Weitertransport in dessen System und die Auszahlung des Geldes durch dessen Einrichtungen. So sollte der unbare Zahlungsverkehr erleichtert und weit verbreitet werden.

Die erste Anregung zur Einführung eines der Allgemeinheit leicht zugänglichen Überweisungs- und Scheckverkehrs durch die Reichspost reicht bis zum Jahre 1876 zurück. Sie stieß jedoch auf den Widerstand des Generalpostmeisters Heinrich von Stephan.

Es gab seit 1876 Girokonten bei der Reichsbank, diese mussten vorläufig den Bedarf an bargeldlosen Diensten decken. Die Dienste der Reichsbank standen allerdings nicht jedem zur Verfügung.

Nachdem die Presse, der Handel und das Gewerbe sich immer drängender für eine Einführung aussprachen, wurde der Reichstag erneut mit dem Thema befasst. Vertreter der Banken und Sparkassen fürchteten eine Konkurrenz durch die staatliche Einrichtung. So wurde behauptet, eine Verzinsung der Guthaben könnte dem deutschen Sparkassenwesen schaden. Daher sollte die Geschäftstätigkeit im Postscheckdienst auf den reinen Zahlungsverkehr beschränkt bleiben.

Am 1. Januar 1909 nahm die Deutsche Reichspost den Postscheckverkehr im Deutschen Reich mit Postscheckämtern, geregelt durch die Postscheckordnung, auf.

Zum Start des Postscheckverkehrs in Deutschland 1909 wurden neun Postscheckämter (PschÄ) eingerichtet sowie weitere drei in Bayern und eines in Württemberg. Die Postverwaltungen von Bayern und Württemberg hatten gleichlautende Verordnungen erlassen. Die höchste Zahl wurde im Jahre 1940 erreicht, als insgesamt 25 PschÄ in den reichsdeutschen Postscheckverkehr eingegliedert waren.

Bereits nach einem halben Jahr, nämlich am 1. Juli 1909, gab es 34.897 Konten. Eine vergleichbare Zahl hatte das einzige österreichische Postscheckamt (die Postsparkasse Wien) erst 1897, d. h. nach zwölfjährigem Bestehen erreicht. Bis zum Jahre 1929 stieg die Anzahl der Konten auf 622.343. Die Millionengrenze wurde 1935 mit 1.067.469 überschritten und bis 1943 stieg die Zahl der Konten auf 1.743.000 an. Nach dem Krieg gab es 1951 in der Bundesrepublik Deutschland bereits wieder 1.012.893 Konten.

§ 1 der Postscheckordnung besagt:

Die Stammeinlage betrug 100 Mark (1914 auf 50 Mark gesenkt, in der Inflationszeit bis auf 10 Millionen Mark erhöht und 1923 auf 5 Reichsmark ermäßigt). Eine Beschränkung der Einzahlung nach oben gab es nicht. Eingezahlt werden konnte per Zahlkarte, per Postanweisung oder durch Überweisung von einem anderen Postscheckkonto. Die Einzahlungsmodalitäten wurden ausführlich dargestellt. So konnte der Kontoinhaber bei seiner Postanstalt die sofortige Überweisung eingehender Postanweisungen, Postauftrags- oder Nachnahmebeträge seinem Konto gutschreiben lassen.

Diese Postscheckordnung wurde mehrfach geändert und ergänzt. So konnten z. B. seit dem 1. April 1910 die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge direkt auf das Postscheckkonto überwiesen werden. Gesetzlich geregelt wurde das Postscheckwesen erst durch das Postscheckgesetz vom 26. März 1914. Die Textausgabe wurde von Johannes Weiland (23. Juni 1871 – 5. Dezember 1928) verfasst, der Ober-Postinspektor im Reichs-Postamt und Leiter des Postscheckamtes Berlin war (später Postrat, befördert zum Oberpostdirektor am 16. April 1924). Er erhielt als „Begründer des modernen Postscheckwesens“ ein noch existierendes Ehrengrab mit Gedenktafel auf dem Karlshorster Friedhof, gepflegt von der Interessengemeinschaft Historische Friedhöfe Berlin.

Die Benutzung änderte sich im Laufe der Zeit auf Grund von Erfahrungen, Erweiterungen und Erleichterungen, durch die Einführung von Sammelaufträgen, Herstellung von Scheckformblättern in Kartenform, Ergänzung und zweckmäßige Einrichtung der Formblätter. Die Neufassungen des Postscheckgesetzes vom 22. März 1921, der Postscheckordnung vom 7. April 1921, vom 16. Dezember 1927 und vom 2. Oktober 1936 brachten keine wesentlichen Änderungen. Die 1921 erschienene Postscheckordnung galt im gesamten Reichsgebiet mit Einschluss Bayerns und Württembergs.

Der Kontoinhaber konnte über sein Guthaben, das die Stammanlage überstieg, frei verfügen. Für die Überweisungen wurden Formulare in Blattform (zur Versendung in Briefen) und Giropostkarten ausgegeben. Bei der Verwendung der Giropostkarten war der Betrag auf 10.000 Mark beschränkt. Ein Abschnitt des Formulars konnte zu kurzen Nachrichten verwendet werden, er wurde dem Empfänger zugesandt.

Für die Auszahlung wurden Scheckformulare ausgegeben. Der Höchstbetrag war auf 10.000 Mark festgesetzt. Hatte der Empfänger eines Postschecks kein Postscheckkonto, so konnte ihm das Geld auch ins Haus zugestellt werden, im Ortszustellbezirk bis 3.000 Mark, im Landbestellbezirk bis 800 Mark; dafür waren Bestellgebühren zu entrichten, höhere Beträge waren vom Postamt abzuholen. Beträge bis 800 Mark, ab 1914 bis 3.000 Mark und später unbegrenzt, konnten auch telegraphisch übermittelt werden.

Seit 1929 waren Eilzahlkarten und Eilüberweisungen zulässig. Kontoüberziehungen, die Vergabe von Krediten sowie weitere Bankgeschäfte wurden nicht erlaubt.

Es wurden folgende Gebühren erhoben: bei Bareinzahlung mittels Zahlkarte für je 500 Mark oder einen Teil dieser Summe 5 Pfennig, bei Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamtes oder durch Vermittlung einer Postanstalt eine feste Gebühr von 5 Pfennig und außerdem 1/10 vom Tausend des auszuzahlenden Betrages. Die Überweisung von Postscheckkonto zu Postscheckkonto kostete 3 Pfennig.

Briefe der Postscheckteilnehmer an ihr Postscheckamt unterlagen seit 1900 dem gewöhnlichen Briefporto, ab 1914 der Gebühr für Ortsbriefe und waren ab 1918 gebührenfrei. Ab dem 1. August 1927 betrug das Porto, bei Verwendung besonderer Scheckbriefumschläge, 5 Pfennig, war zwischen dem 1. Dezember 1941 und dem 1. März 1946 (in der US-Zone bis zum 15. Januar 1947) gebührenfrei und kostete dann bis zum 1. August 1948 vorübergehend 10 Pfennig, um dann wieder portofrei befördert zu werden. Sendungen zwischen den Postscheckämtern und den Postanstalten untereinander waren portofrei.

Anúncio

Bald in der World in Stories App

Audio, Offline-Download, keine Werbung und mehr.

Premium entdecken
Postscheckverkehr | World in Stories