Paul Kirchhof (* 21. Februar 1943 in Osnabrück) ist ein deutscher Verfassungs- und Steuerrechtler. Kirchhof hatte an der Universität Heidelberg einen Lehrstuhl für Staatsrecht inne und war Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht. Am 7. Juni 2013 hielt er seine Abschiedsvorlesung. Von 1987 bis 1999 war er Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Paul Kirchhof ist ein Jurist auf den Gebieten des Staatsrechts, der Finanzverfassung und des Steuerrechts sowie des Europarechts. Seine Forschungen und Arbeiten haben über Jahrzehnte die Entwicklung der Ertragssteuern, des Verfassungsrechts und der europäischen Integration Deutschlands geprägt. Er ist Mitherausgeber des zehnbändigen Handbuchs des deutschen Staatsrechts und eines Kommentars zum Einkommensteuerrecht.
Ausbildung und akademische Tätigkeit
Kirchhof ging in Osnabrück und ab 1953 in Karlsruhe (Bismarck-Gymnasium) zur Schule, wo sein Vater Richter am Bundesgerichtshof war. Paul Kirchhof war Stipendiat der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk. Nach dem juristischen Studium an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und der Ludwig-Maximilians-Universität München (Staatsprüfungen in München 1966 und Stuttgart 1969) wurde er bei Peter Lerche an der Ludwig-Maximilians-Universität München mit der Dissertation Der Begriff der hoheitsrechtlichen Befugnisse in Artikel 33 Absatz IV des Grundgesetzes zum Dr. jur. promoviert. Danach war er wissenschaftlicher Assistent bei Klaus Vogel am Institut für deutsches und internationales Steuerrecht an der Universität Heidelberg und habilitierte sich 1974 an der Juristischen Fakultät für die Fächer Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Wirtschaftsverwaltungsrecht, Finanz- und Steuerrecht sowie Verwaltungslehre mit der Arbeit Verwalten durch mittelbares Einwirken.
Von 1975 bis 1981 war Kirchhof ordentlicher Professor für Öffentliches Recht und als Nachfolger Friedrich Kleins Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Universität Münster. Auf Kirchhof folgte Dieter Birk. Von 1976 bis 1978 war er Prorektor. 1981 wurde Kirchhof Professor an der Universität Heidelberg und Direktor des dortigen Instituts für Finanz- und Steuerrecht.
Kirchhof ist Mitglied der katholischen Studentenverbindungen K.St.V. Rheno-Palatia Freiburg, K.St.V. Saxonia München, K.S.St.V. Alemannia München sowie Ehrenphilister des KStV Arminia Bonn im KV. Er ist seit 2016 Ehrenmitglied der K.D.St.V. Ferdinandea-Prag zu Heidelberg im CV und seit 2017 außerdem Ehrenmitglied der KDStV Arminia Heidelberg im CV.
Verfassungsrichter (1987–1999)
1987 wurde Kirchhof auf Vorschlag der CDU als parteiloser Richter in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe berufen, dem er bis 1999 angehörte. Unter seinem Einfluss entstand der viel beachtete Auftrag an den Gesetzgeber, Betreuungs- und Erziehungskosten von Kindern beim Existenzminimum steuerlich zu berücksichtigen. Ebenso argumentiert er, dass die Grundrechte und weitere Wertungen des Grundgesetzes einen besonderen Schutz von Ehe und Familie enthielten, der sich auch auf die Steuerpolitik erstrecke. Der Steuergesetzgebung sei vorgegeben, Ehen und Familien mit unternehmerischen Erwerbsgemeinschaften mindestens gleich zu behandeln oder besserzustellen. Es dürfe nicht nur Unternehmern erlaubt sein, Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen. Diese Möglichkeit müsse Gemeinschaften wie Ehen und Familien ebenso offenstehen.
Neben der Steuerpolitik war Kirchhof einer der europaskeptischen Richter im Zweiten Senat, was sich besonders im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) niederschlug, an dem er als Berichterstatter maßgeblich beteiligt war. Die dort vertretene Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht eine Prüfungskompetenz bezüglich „ausbrechender Rechtsakte der Gemeinschaft“ innehabe, hat zu erheblichen Diskussionen in der Wissenschaft geführt. Diese Linie ist nach seinem Ausscheiden aus dem Senat vom BVerfG zwar deutlich relativiert (Bananenmarktordnungs-Beschluss, BVerfGE 102, 147), aber nicht ausdrücklich verworfen worden.
1995 hat er als Berichterstatter in einem Verfahren zur Berechnung der steuerlichen Einheitswerte (BVerfGE 93,121, Beschluss v. 22.6.1995 – Einheitswerte II) den sog. Halbteilungsgrundsatz erfunden. Danach dürfe der Staat dem Bürger nicht mehr als ungefähr die Hälfte seines Einkommens wegsteuern. Kritiker, wie Ernst-Wolfgang Böckenförde, sahen darin eine zu große Einschränkung der Regierung in der Steuerpolitik. Dennoch wurde der Grundsatz von einer breiten Mehrheit im 2. Senat mitgetragen. Im Jahre 2006 wurde die Entscheidung jedoch revidiert (BVerfG, Beschluss v. 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99).
Weitere wichtige Entscheidungen, an denen Kirchhof beteiligt war, waren die Euroentscheidung sowie die Entscheidung zu Somalia und dem AWACS-Einsatz.
Aus der Rechtsprechung sind folgende Entscheidungen hervorzuheben, an denen Kirchhof mitwirkte (Fundstellen sind im BVerfGE-Format angegeben):
Kinderexistenzminimum I (BVerfGE 99, 246), Kinderexistenzminimum II (BVerfGE 99, 268), Kinderexistenzminimum III (BVerfGE 99, 273) – Eltern können, wenn sie einen Teil ihres Einkommens zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht an ihre Kinder weitergeben, auch nicht in der Weise verfügen, dass sie daraus Steuern zahlen. Dieser Teil ihres Einkommens gehört den Kindern. Der Teil kann nach der Rechtsordnung nicht den Eltern, sondern muss den Kindern zugerechnet werden.
Familienlastenausgleich II (BVerfGE 99, 216) – Gleichstellung von Familien und nichtehelichen Lebensgemeinschaften hinsichtlich Kinderbetreuungskosten
Verfassungswidrigkeit von konfiskatorischen Abgaben, insbesondere Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121). In diesem Urteil etablierte das Bundesverfassungsgericht unter Federführung von Kirchhof den später wieder aufgegebenen so genannten Halbteilungsgrundsatz.
Zinsbesteuerung (BVerfGE 84, 239) – Eine Besteuerung der Kapitalerträge, die ausschließlich auf der Steuererklärung (Deklaration) beruht, ohne kontrolliert werden zu können (Verifikation), leidet an einem strukturellen Vollzugsdefizit und verstößt deshalb gegen den Gleichheitssatz.
Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155)
Euro-Entscheidung (BVerfGE 97, 350)