Die Pariser Verträge sind ein 1954/55 ausgearbeitetes und verabschiedetes internationales Vertragswerk, das am 5. Mai 1955 in Kraft trat, darunter auch der revidierte Deutschlandvertrag als bedeutendster Teil. Sie beendeten das Besatzungsregime in Westdeutschland, hoben das Besatzungsstatut auf und stellten für die Bundesrepublik Deutschland eine Teilsouveränität her. Die Staatsgewalt der Bundesrepublik über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten blieb insoweit beschränkt, als die drei Westmächte ihre Rechte aus der Berliner Deklaration von 1945 in Bezug auf Gesamtdeutschland und Berlin beibehielten. Einschränkungen durch alliierte Vorbehaltsrechte bestanden noch formal über die Wiedervereinigung 1990 hinaus bis zum Inkrafttreten des Zwei-plus-Vier-Vertrages am 15. März 1991, wurden jedoch von den Alliierten am 1. Oktober 1990 für suspendiert erklärt.
Das Vertragswerk enthält insgesamt elf Verträge und Abkommen, darunter folgende Einzelverträge:
Generalvertrag (Aufhebung des Besatzungsregimes, nach Artikel 1 erhielt die Bundesrepublik „die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten“)
Beitritt zur Westeuropäischen Union (WEU)
Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag)
Abkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über das Statut der Saar
Nachdem die Ratifikation des Deutschlandvertrags am 30. August 1954 in der französischen Nationalversammlung gescheitert war, damit auch die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG), wurden auf zwei internationalen Konferenzen Alternativpläne beraten und in Vertragsform gebracht, die der britische Außenminister Anthony Eden vorbereitet hatte. Im Lancaster House im Londoner West End fand vom 28. September bis zum 3. Oktober 1954 eine Neunmächtekonferenz statt, an der die sechs EVG-Staaten, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada teilnahmen. Die Regierungen der USA (Kabinett Eisenhower) und Großbritanniens (Kabinett Churchill III) erklärten ihre Bereitschaft, Streitkräfte auf dem europäischen Kontinent zu stationieren. Die Abschlusskonferenz über die Londoner Akte, das Ergebnis der Konferenz, wurde für den 23. Oktober 1954 in Paris angesetzt. In der Pariser Außenministerkonferenz (19.–23. Oktober) beschlossen die beteiligten Staaten die entsprechenden Verträge. Vier verschiedene Konferenzen in Paris formulierten und berieten diese Verträge:
Über die Beendigung des Besatzungsregimes beriet eine Viererkonferenz;
über die Erweiterung des Brüsseler Paktes beriet eine Sieben-Mächte Konferenz;
über die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland in die NATO beriet eine Fünfzehn-Mächte-Konferenz;
über die Saarfrage und das französisch-deutsche Verhältnis berieten Frankreich und die Bundesrepublik.
Die Verträge wurden am 23. Oktober von den Mitgliedern des Brüsseler Fünfmächtepakts, der Bundesrepublik Deutschland und Italien in Paris unterzeichnet, am 27. Februar 1955 im Bundestag ratifiziert und traten am 5. Mai 1955 in Kraft.
Die Pariser Verträge von 1954 sicherten der Bundesrepublik Deutschland die Souveränität in einem ausgehandelten System von Zusagen und Bindungen zu. Die Alliierte Hohe Kommission und die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik wurden aufgelöst, das Besatzungsstatut aufgehoben. Deutschlands Souveränität war jedoch erheblichen Einschränkungen unterworfen. Mehrere Artikel der Verträge standen ihr entgegen (siehe alliierte Vorbehaltsrechte nach 1955). Die alliierten Truppen auf dem Boden der Bundesrepublik erhielten vertraglich zugesicherte Sonderrechte auf der Basis der NATO-Verträge. Die drei westalliierten Mächte blieben für den Bereich Abrüstung und „Entmilitarisierung“ Deutschlands zuständig. Auch die Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung blieben bestehen (siehe Viermächte-Status). In diesem Zusammenhang erklärten die Westalliierten, dass sie die Bundesregierung grundsätzlich an Entscheidungen der Besatzungsmächte teilhaben lassen wollten, die das unter Viermächteverwaltung stehende Berlin betrafen.
Im Zuge der Verhandlungsrunden wurden im Deutschlandvertrag von 1952 eine Reihe von Bestimmungen überarbeitet, die als Einschränkungen der deutschen Souveränität gedeutet hätten werden können. Es wurden gestrichen oder geändert:
das Recht der drei westlichen Siegermächte, nach eigenem Ermessen Streitkräfte in der Bundesrepublik zu stationieren
das Recht der drei Mächte, einen Notstand zu erklären und nach eigenem Ermessen zur Wiederherstellung der Ordnung oder zur Sicherheit ihrer Streitkräfte Maßnahmen zu ergreifen, die sogenannte „Notstandsklausel“
die Befugnisse des geplanten Schiedsgerichtes, innerhalb der Bundesrepublik Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtsetzung, Rechtsprechung und Verwaltung zu treffen
eine Reihe einzelner Bestimmungen im Überleitungsvertrag