Unter Numerus clausus, abgekürzt NC, Synonym Zulassungsbeschränkung, versteht man Einschränkungen der Zulassung an Schulen, Hochschulen und Universitäten. Der Ausdruck kommt von lateinisch numerus für ‚Zahl, Anzahl‘ und clausus für ‚geschlossen‘, und bedeutet zu deutsch etwa ‚beschränkte Anzahl‘. Er bezeichnet die meist kapazitätsbezogene Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studienfächern beim Zugang zu einem Studium an einer Universität, einer Hochschule oder an anderen Schulen.
Die europäische Gleichbehandlungspolitik in Bezug auf Studienplatzbewerber aus allen Mitgliedsländern verbietet alle Regelungen, die Werber aus einem Land benachteiligen. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Juli 2005 nach einer Klage in Belgien, das einen Numerus clausus nach Herkunftslandprinzip – also einen Nachweis über die faktische Studienzulassung im Heimatland – gegen den französischen Andrang in der Wallonischen Region eingeführt hatte, als Verstoß gegen Unionsrecht verworfen. Diese Regelung gilt nicht für Drittstaaten.
Laut Artikel 12 Grundgesetz haben alle Deutschen das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und damit auf Zugang zu Hochschulen, sofern die formalen Qualifikationen (Fachhochschulreife, Allgemeine Hochschulreife/Abitur oder in den meisten Fällen auch eine abgeschlossene Berufsausbildung) vorliegen. Übersteigt jedoch in bestimmten Studienfächern die Nachfrage nach Studienplätzen die Kapazität dieser Fächer, können die Bundesländer oder einzelne Hochschulen Zulassungsbeschränkungen beim Zugang zur Hochschule beantragen (siehe hierzu Numerus-clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts).
Die Studienplatz-Kapazitäten eines Faches werden durch die Hochschule oder von dem zuständigen Landesministerium für die jeweilige Hochschule ermittelt. In diese Kapazitätsberechnung fließen die vorhandenen Personalmittel (verfügbares Lehrpersonal), die sachliche und die räumliche Ausstattung eines Studienfachs ein. Die Kapazitätsberechnung ergibt dann die an einer Hochschule in einem Fach verfügbaren Studienplätze.
Bei Kapazitätsüberschreitung erfolgt eine Auswahl der Bewerber für die verfügbaren Studienplätze, die Auswahlregelungen sind in einem Staatsvertrag der Bundesländer sowie in den Hochschulgesetzen der Bundesländer geregelt. Wesentliches Auswahlkriterium ist zum einen die Durchschnittsnote im Abitur, zum anderen die Wartezeit, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Bewerbung um den Studienplatz vergangen ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Urteil vom 19. Dezember 2017 über zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu der Frage, ob die für die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Vorschriften der Länder zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das BVerfG hält die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Seit 2020 gilt eine Neuregelung.
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Bei Studienfächern, die nur an wenigen Hochschulen angeboten werden, haben diese Hochschulen ebenfalls die Möglichkeiten, ihre Studenten auszuwählen. In den meisten Fällen wenden die Hochschulen die Regelungen an, die auch für das Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), die ehemalige Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, gilt. Allerdings haben die Hochschulen auch die Möglichkeiten, weitere Kriterien für die Auswahl der Bewerber heranzuziehen. Dies können sein: Auswahlgespräche, Eignungstests, Berufserfahrung und Praktika, die Gewichtung bestimmter Noten im Abitur.
Zurzeit zeigt sich, dass einige Hochschulen diese erweiterten Möglichkeiten der Bewerberauswahl nutzen und dass die Regelungen von Hochschule zu Hochschule und von Fach zu Fach differieren, so dass die Auswahlregeln für Bewerber immer unübersichtlicher werden. In vielen Fällen ist es daher erforderlich, vor der Bewerbung um einen Studienplatz genaue Informationen bei jeder infrage kommenden Hochschule einzuholen.
Die Vergabeverordnungen für Studienplätze der einzelnen Bundesländer sind die Grundlage für alle Hochschulen des jeweiligen Landes. Aus ihnen ergibt sich das Zulassungsverfahren und die teilweise vorhandenen Einschränkungen der Beteiligung daran. Hierzu gehört u. a. die Einschränkung:
„Wer bei der Bewerbung (…) das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.“ (gleichlautender § der Vergabeverordnungen u. a. in Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen). Diese Regelung kann nur für das erste Fachsemester oder sogar auch für konsekutive Aufbaustudien (Master) gelten.
Über die Bewerbungs- und Zulassungsregelungen bei der Aufnahme eines Hochschulstudiums berät die Studienberatung der jeweiligen Hochschule.
Numerus-clausus-Werte – oder besser: die Zulassungsgrenzen – ergeben sich in jedem Verfahren neu auf Grund der aktuellen Voraussetzungen der einzelnen Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (in der Regel Abiturdurchschnittsnote) oder wie viele Wartesemester (Zeiten ohne Einschreibung seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung) die letzte zugelassene Person aufweist. Hierbei ergeben sich in der Regel drei unterschiedliche Werte, da jeder Bewerber in Wirklichkeit an bis zu drei Zulassungsverfahren (Ranglistenverfahren) teilnimmt:
Die ersten 20 % der zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend der Abiturdurchschnittsnote (Leistungsquote) vergeben.
Weitere 20 % der Zulassungen erfolgen nach der Zahl der Wartesemester.
Die verbleibenden 60 % können die Hochschulen selbständig nach festgelegten Kriterien verteilen (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH). Zulässige Auswahlkriterien sind:
sowie Kombinationen dieser Kriterien.
Dabei muss der Abiturdurchschnittsnote aber in jedem Einzelfall maßgebliche Bedeutung zukommen. Wie die Auswahl vorgenommen wird, regeln die Hochschulen in eigenständigen Satzungen. Dabei ergeben sich von Land zu Land und von Hochschule zu Hochschule erhebliche Unterschiede.