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Notstandsgesetze (Deutschland)

Grundgesetzänderungen zur Regelung von Nostandslagen in Deutschland

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Die Notstandsgesetze regeln im Grundgesetz den Einsatz der Bundeswehr vorrangig im Krieg verbunden mit der Einschränkung bestimmter, abschließend festgelegter Grundrechte, letztere unter Voraussetzungen auch außerhalb eines Krieges. Parlamentarisches Notorgan ist der Gemeinsame Ausschuss.

Die Notstandsgesetze sind im Juni 1968 in Kraft getreten (Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes). Bestehende Bestimmungen zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor inneren Gefahren, also ohne Krieg von außen, wurden ergänzt insbesondere um Normen für Naturkatastrophen oder besonders schwere Unglücke. Die abgeleiteten Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze sind eine Reihe anwendungsbezogener einfacher Gesetze, dazu gehört das Wirtschaftssicherstellungsgesetz.

Der Begriff Notstandsgesetze, auch Notstandsverfassung, ist die zusammenfassende, nicht amtliche Bezeichnung.

Zusammenfassung der Änderungen im GG

Die Notstandsgesetze sind Bestandteil des Wehrrechts der Bundesrepublik Deutschland und ein Mittel ihres Verständnisses als wehrhafte Demokratie. In der klassischen Demokratietheorie sind im Krieg alle Ressourcen einer Republik außerordentlich zu bündeln. Willy Brandt betonte am 30. Mai 1968 in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag den Imperativ zur demokratischen Selbsterhaltung als dessen Seinsvoraussetzung mit der Menschenwürde als Grenze der Vorsorge.

Die staatsorganisationsrechtlichen Neuerungen stellen sich wie folgt dar:

Unterscheidung zwischen Verteidigungsfall der militärischen Spannungszeit, dem Inneren Notstand und den Notlagen der Bund-Länder-Hilfe. Der Verteidigungsfall wird auf Antrag der Bundesregierung vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt, Art. 115a Abs. 1 GG. Bei Handlungsunfähigkeit des Bundestages übernimmt die Feststellung ein Gemeinsamer Ausschuss, Art. 115a Abs. 2 GG. Er setzt sich aus Mitgliedern des Bundestages (2/3) und des Bundesrates (1/3) zusammen, Art. 53a GG. Weitere Regelungen betreffen das Abstimmungsquorum und den Fall, dass ein Angriff einer fremden Macht erfolgt und auch der Gemeinsame Ausschuss am sofortigen Handeln verhindert ist, Art. 115a Abs. 4 GG.

Während des Verteidigungsfalles ist das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat vereinfacht, Art. 115a GG. Einspruchs- und Vermittlungsverfahren entfallen. Bei Verhinderung oder Beschlussunfähigkeit des Bundestages übernimmt der Gemeinsame Ausschuss als Ersatzparlament die Aufgaben von Bundestag und Bundesrat, Art. 115a. Im Verteidigungsfall erweitern sich die Befugnisse des Bundesgesetzgebers auch auf Sachgebiete, die sonst zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören, Art. 115c GG. Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden enden erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles, Art. 115h GG. Die Auflösung des Bundestages ist ausgeschlossen, Art. 115h, Abs. 3 GG. Der Verteidigungsfall endet durch Beschlüsse des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates, Art. 115l GG. Die Existenz und die Stellung des Bundesverfassungsgerichtes bleiben im Wesentlichen unangetastet, Art. 115l GG.

Für die militärische Spannungszeit ist eine Mitwirkung des Bundestages für Maßnahmen zur Herstellung der erhöhten Verteidigungsbereitschaft vorgesehen, Art. 80a. Zum Schutz der freiheitliche demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes kann das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG beschränkt werden, ohne dass dies dem Betroffenen mitgeteilt zu werden braucht, Art. 10 Abs. 2 GG. An die Stelle des Rechtsweges kann die Nachprüfung durch solche Organe treten, die von der Volksvertretung bestellt werden. Alle diese Beschränkungen können grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden.

Die Notstandsverfassung fixiert in einem neuen Absatz 4 des Art. 20 GG das Recht jedes Bürgers, Widerstand gegen den zu leisten, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, vorausgesetzt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist (ugs. Lizenz zum Aufruhr).

Die im verfassungsändernden Gesetz beschlossenen Änderungen des Grundgesetzes lassen sich insgesamt fünf Fallgruppen zuordnen. Die ersten drei Fallgruppen regeln die vier Not(stands-)lagen in sachlogisch absteigender Schärfe hinsichtlich des Bestandes des Bundes oder eines Landes oder dessen freiheitlich demokratischer Grundordnung. Diese damals festgeschriebenen Stufen des Notstandes entsprechen der Erkenntnislage dieser Zeit und sind in Deutschland bis heute unverändert so definiert.

Die beiden letzten Fallgruppen umfassen ergänzende Motive und Einschränkungen von Grundrechten im Zuge der deutschen Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968 und finden sich unten, Kapitel Änderungen der Grundrechte.

Er ist der Oberbegriff für seine zwei – streng genommen: drei – Ausprägungen, den Zustimmungsfall als Vorschaltstufe des Spannungsfalls, er wiederum an der Grenze des Friedens zum Krieg und schlussendlich eskaliert den Verteidigungsfall als die Umschreibung des Kriegszustandes mit dem eigens dafür geschaffenen Notparlament, dem Gemeinsamen Ausschuss. Die Bundeswehr kann ihren Verteidigungsauftrag auch im Inland unbeschränkt erfüllen.

Der Verteidigungsfall ist in elf Artikeln des 1968 neu eingefügten und gleichnamigen Abschnittes Xa geregelt, Artikel Art. 115a GG zur Feststellungskompetenz im Abschnitt 4 dieses Artikels. In Summe zielt der Verteidigungsfall ab auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bund, die Vereinfachung von Verfahren und die notwendigen Einschränkungen der Grundrechte. Zu seiner Ausrufung ist an erster Stelle der Bundestag befugt.

Der Spannungsfall ist ohne die tatbeständlichen Voraussetzungen im Grundgesetz in Artikel 80a referenziert und dient vorrangig der Herstellung einer erhöhten Verteidigungsbereitschaft.

Er besteht nach Artikel Art. 53a nach Stärke der Fraktionen zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus solchen des Bundesrates mit gleichem Stimmgewicht. Er stellt nach Artikel Art. 115e die fehlende Arbeitsfähigkeit des Bundestages selbst fest ('Selbstinvestitur'). Der Gemeinsame Ausschuss tritt nach Art. 115e GG nur im Verteidigungsfall mit Beschlusskompetenz zusammen. Aus seiner Verankerung im Abschnitt Xa folgt, dass er nicht im Frieden und auch nicht im Spannungsfall zusammentritt. Die Kompetenzen des Bundestages und Bundesrates für Gesetzgebung und Finanzwesen bündeln sich beim Gemeinsamen Ausschuss als einheitliches Notparlament. Art. 115c Absatz 1 GG verfügt, dass viele Länderbefugnisse für die Gesetzgebung auf den Bund übergehen. Wesentliche Grenzen seiner Zuständigkeit sind die Lebensfähigkeit der nachgeordneten Gebietskörperschaften nach Art. 115c Absatz 3 GG und das Verbot nach Art. 115e, das Grundgesetz zu ändern.

Der GA hat nach Art. 53a Abs. 1, Satz 4 GG eine eigene Geschäftsordnung (GO-GA), die bereits im Frieden vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat genehmigt ist. Sie hat teils weitreichende Regelungen wie eingehende Präsenzpflichten. Ohne Beschlusskompetenz trifft sich der GA zweimal jährlich zur Unterrichtung durch die Bundesregierung nach Art. 53a Abs. 2 GG, auch im Frieden oder im Spannungsfall.

Feststellung des Verteidigungsfalls

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