Matthäus Alber (auch Aulber; * 4. Dezember 1495 in Reutlingen, Freie Reichsstadt; † 2. Dezember 1570 in Blaubeuren, Herzogtum Württemberg) war ein Württemberger Reformator.
Matthäus Alber kam als Sohn des Goldschmieds Jodokus Aulber und dessen Ehefrau Anna, geb. Schelling, zur Welt. Zunächst besuchte er in seiner Heimatstadt die Lateinschule. Bei dem Stadtbrand von 1506 in Reutlingen verlor die Familie ihren Ernährer und litt finanzielle Not.
In der Folgezeit besuchte Alber in Straßburg, Rothenburg ob der Tauber und Schwäbisch Hall die Lateinschulen. Aufgefallen durch seine guten Leistungen, sollte ihm später eine Tätigkeit als Lehrer an der Lateinschule seiner Heimatstadt übertragen werden.
Im November 1513 immatrikulierte sich Matthäus Alber an der Universität Tübingen, wo er am 14. Mai 1516 den Grad eines Baccalaureus der Sieben Freien Künste erwarb – Voraussetzung für ein späteres Studium der Fächer Medizin, Jurisprudenz oder Theologie. 1518 absolvierte Matthäus Alber den nächsthöheren Grad, den Magister artium. Damit konnte er Lehrer an der Tübinger Lateinschule werden und seinen Lebensunterhalt sichern.
Matthäus Alber begegnet Melanchthon und Reuchlin
Alber lernte hier den jungen Gelehrten Philipp Melanchthon kennen. Er besuchte dessen Vorlesungen über griechische Grammatik sowie über den Komödiendichter Terenz aus Karthago und über die Geschichte der antiken Komödie. Als Melanchthon 1518 nach Wittenberg ging, begleitete ihn Alber dorthin. Als sein Begleiter lernte er auf der Reise auch in Stuttgart Johannes Reuchlin kennen.
Am 1. Juni 1521 schrieb sich Alber an der Universität Freiburg ein, wo er kurz danach, am 5. Juni, den Baccalaureus biblicus erwarb und am 8. August den Baccalaureus sententiarius und den Baccalaureus formatus. Während seiner humanistischen Studien in Freiburg studierte er auch die Schriften Martin Luthers.
Am 8. November 1521 wurde Alber in Konstanz zum Priester geweiht. Daraufhin kehrte er nach Reutlingen zurück, wo der Rat der Stadt eine Prädikatur an der Marienkirche eingerichtet hatte, die durch ihn besetzt wurde. Nun begann Alber seine in Freiburg erworbenen Kenntnisse der Lehre Luthers zu vermitteln. Daraufhin übte 1524 Erzherzog Ferdinand Druck auf den Rat der Stadt aus: Alber solle nach den Reichsgesetzen predigen und nicht die Lehre Luthers verkünden. Der Rat schützte Alber, verpflichtete ihn jedoch zu schriftgemäßer Predigt.
Konstanzer Generalvikar überprüft die Predigten
Im April 1524 wurde mit einer Überprüfung seiner Predigten begonnen. Diese vom Konstanzer Generalvikar durchgeführte Prüfung verlief zum Unwillen des Reutlinger Rates und Albers nicht in ihrem Sinne. Eine durch einen Brand ausgelöste Versammlung der Bevölkerung auf dem Marktplatz in Reutlingen um Pfingsten 1524 erbrachte nach einer besonders engagierten Predigt Albers einen Schwur seiner Gemeinde, das Evangelium zu schützen. Dieser „Reutlinger Markteid“ wurde zwar am 1. Juni 1524 durch den Schwäbischen Bund aufgehoben, zeigte jedoch, dass der Druck auf die Kräfte der Gegenreformation gestiegen war. Als der Bischof von Konstanz, Johann von Weeze, den schwäbischen Bund aufforderte, Albers reformatorische Ideen zu unterbinden, war der Bund gezwungen, zu Alber Position zu beziehen. In der Folge sprachen die württembergischen Kräfte in Stuttgart einen wirtschaftlichen Handelsboykott gegen Reutlingen aus.
Abendmahl in beiderlei Gestalt
Am 14. August 1524 lud Matthäus Alber in Reutlingen zum Abendmahl in beiderlei Gestalt ein und überwand damit ein sichtbares Symbol der Trennung der Gesellschaft in Geweihte und Nicht-Geweihte.
Rechtfertigung vor dem Reichsregiment in Esslingen
Alber wurde am 13. Dezember 1524 vor das Reichsregiment in Esslingen am Neckar zitiert, wo er wegen Verstoßes gegen das Wormser Edikt vom 10. bis 12. Januar 1525 verhört wurde. Dabei schlug sein Versuch fehl, die Angelegenheit in eine Disputation zu wandeln. Jedoch konnte er sich einer Verurteilung entziehen, was bedeutete, dass sich seine Gegner nicht gegen seine lutherische Lehre durchsetzen konnten. Als Folge des Verhörs wurde die Umgestaltung des Gottesdienstes in Reutlingen zugelassen. Von nun an las Alber unbehelligt die Messe auf Deutsch und zelebrierte die liturgische Feier der Eucharistie, die Kommunion, ohne vorherige Ohrenbeichte.
Auftrag zur Neuordnung des Gottesdienstes
1526 beauftragte der Rat von Reutlingen Alber mit der Neuordnung des Gottesdienstes. Diesen beschränkte er auf das Bibellesen, Predigt, die Psalmenbesprechung und die Lieder. In der Abendmahlsfrage wich er auf Anraten Luthers vom Wittenberger Vorbild ab. Auch während der Phase des Bauernkrieges hatte Alber schon die Position Luthers vertreten und lehnte eine Verbrüderung mit den Bauern ab. Diese Annäherung an Luthers Position ermöglichte es Alber, nach dem Bauernkrieg eine weitere Umsetzung seiner reformatorischen Ideen zu erreichen. Dabei vollzog er eine Annäherung an Luthers Auslegungen, ohne mit den oberdeutschen Reformatoren um Ulrich Zwingli zu brechen. Gegen die radikalen Ideen der Täufer, besonders aus Esslingen, setzte er sich erfolgreich durch, als sie 1527 in Reutlingen auftraten.
Rechenschaft wegen Bruchs des Zölibats und Exkommunikation
Auf Betreiben der Konstanzer Kurie wurde Alber mit elf weiteren Geistlichen am 22. Januar 1528 vor das Gericht in Radolfzell zitiert, um sich wegen Bruchs des Zölibats zu verantworten. Daraufhin erfolgte am 9. Mai 1528 Albers Exkommunikation. Auf sein Drängen hin war Reutlingen neben Nürnberg die einzige süddeutsche Stadt, die auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 das evangelische Glaubensbekenntnis, die Confessio Augustana, unterzeichnete. Weitere Prozessanstrengungen der Kurie am Hofgericht in Rottweil führten 1531 zum Ausspruch der Acht. Ebenfalls 1531 erarbeitete Alber seine Reutlinger Kirchenordnung, die einen presbyteriale Kirche aufbauen sollte. Dabei sollten drei Ratsherren und Prediger mit sechs Vertretern der Gemeinde zum „senatus ecclesiae“ zusammentreten, um die anzustellenden Geistlichen zu prüfen, sie zu wählen oder abzusetzen, wenn sie gegen die Lehrmeinung der Gemeinde verstießen. Diesem Senat unterstanden des Weiteren die Visitationen, das Ehegericht und die Entscheidung über Mahn- und Bannverfahren. In einem Konvent sollten die Geistlichen lediglich Lehre, Predigtordnung und Leben einander anpassen, dabei waren sie der Obrigkeit und dem Kirchensenat nicht funktional zugeordnet, ebenso wenig wie Konvent oder Obrigkeit im Kirchenregiment eine eigenständige Funktion hatten. Nachdem Alber neun Jahre gepredigt hatte, die Bilder, die in der Kirche schriftwidrig verehrt wurden, mit Rücksicht auf die Schwachen zu entfernen, wurde dies 1531 vom Rat gewährt. Auch fanden in denselben Jahren Verhandlungen mit Zwingli statt, in denen einzig in der Abendmahlsfrage Differenzen bestanden.