Martin Anton Delrio SJ, lateinisch Martinus Antonius Delrius, spanisch Martín Antonio del Río, französisch Martin Antoine del Rio (* 17. Mai 1551 in Antwerpen; † 19. Oktober 1608 in Löwen) war ein spanisch-niederländischer Autor der Gegenreformation und Jesuit, der insbesondere als Hexentheoretiker hervortrat. Ab 1578 war er Vizekanzler der spanischen Niederlande.
Martin Anton Delrio wurde 1551 als Sohn des spanischen Edelmannes Antoine del Rio aus Kantabrien und seiner Frau Eléanore Lopez de Villanova in Antwerpen geboren, das damals zu den spanischen Niederlanden gehörte. Michel de Montaigne war mütterlicherseits ein Cousin. Schon früh zeigte sich seine außergewöhnliche Begabung, vor allem auf dem Gebiet der Sprachen. Er lernte nicht nur die alten Sprachen Latein, Griechisch, Hebräisch und Chaldäisch, eine Variante des Aramäischen, sondern beherrschte auch das Flämische, Spanische, Italienische und Deutsche.
Er studierte zunächst an dem 1564 von Jesuiten gegründeten Collège de Clermont in Paris bei Johannes Maldonatus Rhetorik und Philosophie und erwarb dort den Grad eines Magisters der Philosophie, bevor er sich an der 1562 gegründeten Universität Douai, dann an der 1425 gegründeten Universität Löwen dem Studium der Rechtswissenschaften widmete, das er mit dem Baccalauréat abschloss. Er setzte dieses Studium an der 1218 gegründeten Universität Salamanca, einer der ältesten Universitäten Europas, fort und wurde dort 1574 in diesem Fach promoviert.
Nach der Berufung durch den spanischen König Philipp II. war er von 1575 an Senator im Regierungskollegium des Herzogtums Brabant. Bereits 1577 wurde er Generalauditor der Armee, dann Vizekanzler und schließlich Generalprokurator.
Im Jahr 1580 legte er jedoch alle öffentlichen Ämter nieder, ging nach Spanien und trat dort am 9. Mai desselben Jahres in Valladolid in den Jesuitenorden ein. Der Orden schickte ihn jedoch zum Theologiestudium wieder zurück nach Löwen, später an die Universität Mainz.
Von 1589 bis 1604 wirkte er als Professor der Philosophie, Moraltheologie und der Heiligen Schrift an den jesuitischen Lehranstalten in Douai, Löwen und Graz, allesamt Zentren der katholischen Gegenreformation. Er starb 1608 in Löwen.
Als Wahlspruch hatte er den Ausspruch des von ihm verehrten Philosophen Sokrates Errare, hominis esse … („Irren ist menschlich“) nach dem Trikolon errata corrigere, superflua abscindere, recta cohartare („Irriges berichtigen, Überflüssiges beschneiden, Richtiges erzwingen“) in der Admonitio generalis Karls des Großen in die Forderung Scientis, errata corrigere („Irrtümer zu berichtigen, ist Aufgabe des Wissenden“) umgewandelt.
Der flämische Humanist Justus Lipsius nannte ihn miraculum nostri aevi („das Wunder unseres Jahrhunderts“), Voltaire dagegen den procureur général de Belzébuth. Joseph Justus Scaliger urteilte über ihn: Delrio au prix de moy ne sçait rien /... /. Il est ignorant, ne fait qu’amasser. Der französische Historiker Robert Muchembled sah in ihm den führenden Betreiber der Hexenjagd in den südlichen Niederlanden.
In der ersten Phase seiner schriftstellerischen Tätigkeit, in seiner Studienzeit, trat Delrio mit philologischen Arbeiten hervor. Zunächst verfasste er Scholien und gelehrte Anmerkungen (notae) zur Epitome des Livius und zur paradoxographischen Schrift des Solinus (1571); es folgten eine textkritische Ausgabe und ein textkritischer Kommentar zu Solinus (1572), notae zu den Werken des Claudian (1572) und Adversarien zu den Tragödien des Seneca (1576).
Im Jahr seines Eintritts in den Jesuitenorden (1580) veröffentlichte er als Ergebnis seines Jurastudiums eine Schrift zum Bürgerlichen Recht (1580).
Erst während seiner theologischen Professur erscheint das Syntagma Tragœdiæ Latinæ, eine Sammlung der Fragmente der römischen Tragödie mitsamt einer Edition der Tragödien des Seneca, bei weitem sein philologisch bedeutsamstes Werk (1593 in erster Auflage; postum in zweiter Auflage 1620). Es ist in engem Zusammenhang mit dem gegenreformatorischen Jesuitentheater zu sehen, welches durch das Konzil von Trient (1545–1563) beflügelt wurde.
Delrios Hauptwerk sind die Disquisitionum magicarum libri sex und befasst sich mit der Magie. Dieser „Hexentraktat“ wurde von 1599 bis 1600 in drei Teilen gedruckt. Obwohl das Werk über 20 Auflagen erlebte (der letzte Nachdruck wurde 1755 in Köln veranstaltet), beschränkte sich seine Wirkung auf den des Lateinischen mächtigen Teil der Gesellschaft, insbesondere den Klerus. 1611 erschien eine französische Übersetzung. Delrio lieferte mit dieser Schrift ein annähernd umfassendes Kompendium aller wichtigen, bisher erschienenen Hexentraktate, darunter des Hexenhammers und des Werks von Jean Bodin, und ging noch über sie hinaus: So stellte Delrio erstmals zusammenhängend dar, wie ein Hexensabbat angeblich ablief. Damit lieferte er seinen Lesern zugleich ein umfassendes Bild der Entwicklung der Hexenlehre und des Dämonenglaubens. Der Glaube an Besessenheit und die Notwendigkeit von Teufelsaustreibungen sind für ihn wichtige Bestandteile der christlichen Lehre. Dabei betont er, dass er sich keinerlei Art von Zauberei ohne Ketzerei vorstellen kann. Somit stellte auch die Weiße Magie für ihn ein verfolgungswürdiges Verbrechen dar.
Delrio unterscheidet in seiner Schrift die magia naturalis („natürliche Magie“) von der magia daemoniaca, welchen er die magia artificiosa („kunstfertige Magie“) zur Seite stellt. Die natürliche und die kunstfertige Magie sind für ihn gefährliche Spielarten der von Dämonen als Gefährten des Teufels, die mit den Magiern paktieren, beherrschten magia diabolica.
Nach einem einführenden Prolog, in dem Delrio die Nützlichkeit seines Traktates betont, gibt er folgende Übersicht über den Inhalt der sechs Bücher:
Delrio verstand dieses Werk als eine Art Handbuch für Richter. Deshalb geht er bei der Darstellung nach folgendem Schema vor:
Beschreibung eines typischen Hexenverbrechens
Veranschaulichung durch ein „historisch“ nachgewiesenes Fallbeispiel (meist einem der Werke seiner Vorgänger entnommen)
Schlussfolgerung aus den vorangegangenen Punkten, dass es sich um einen Fall des Zaubereiunwesens handele und dass die Beklagte als Hexe überführt werden müsse