Das Landgericht Frankfurt am Main ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines von neun Landgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main.
Das Landgericht (LG) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. In seinem Bezirk leben etwa eine Million Menschen.
An ihm sind 400 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 140 Richter. Es gibt 34 Zivilkammern, 16 Kammern für Handelssachen und eine Kammer für Wertpapierbereinigung. Unter den 35 Strafkammern gibt es eine Kammer für Staatsschutz, fünf Jugendkammern, sieben Wirtschaftsstrafkammern, zwei Umweltstrafkammern, zwei Strafvollstreckungskammern, eine Kammer für Bußgeldangelegenheiten, eine für Führerscheinsachen sowie eine für Steuerberatersachen.
Das Landgericht ist über den eigenen Bezirk hinaus zuständig für
alle Patentstreitsachen im Land Hessen (§ 9 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (Justizdelegationsverordnung – JustizDelegV));
Urheberrechtsstreitsachen in den Bezirken der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden (§ 35 JuZuV);
gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten in Hessen (§ 20 GerZustJuV HE);
Topographieschutzsachen in ganz Hessen (§ 21 GerZustJuV HE);
Sortenschutzstreitsachen im Bundesland Hessen (§ 22 GerZustJuV HE);
Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Lande Hessen (§ 23 GerZustJuV HE);
gerichtliche Entscheidungen über Anfechtungsklagen in Hessen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen (§ 24 GerZustJuV HE);
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen Wettbewerbsbeschränkungen in den Bezirken der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden (§ 25 GerZustJuV HE);
die gerichtliche Überprüfung in Hessen der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte (§ 26 GerZustJuV HE);
Unterlassungsklageverfahren in Hessen (§ 27 GerZustJuV HE);
gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer in ganz Hessen (§ 28 GerZustJuV HE);
Geschmacksmusterstreitsachen, Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen sowie Gebrauchsmusterstreitsachen im Land Hessen (§ 29 GerZustJuV HE);
Olympiaschutzstreitsachen in Hessen (§ 30 GerZustJuV HE);
Kapitalmarktstreitsachen im Bundesland Hessen (§ 31 GerZustJuV HE);