Als Länder der Böhmischen Krone (auch Krone Böhmen; Böhmische Krone, Böhmische Kronländer; tschechisch Česká koruna auch země Koruny české; lateinisch Corona Bohemiae, Corona Regni Bohemiae) wird die Gesamtheit der Länder bezeichnet, die mit dem Königreich Böhmen durch den gemeinsamen Landesherrn sowie über Lehensbeziehungen verbunden waren. Mit der Böhmischen Krone ist nicht die materielle Krone, die Wenzelskrone, gemeint, die dem König aufs Haupt gesetzt wurde, sondern die königliche Herrschaft, die in Verbindung mit der Ständeordnung das böhmische Staatswesen darstellte. Der Begriff corona Bohemiae wurde erstmals in einer am 19. Mai 1329 von König Johann von Böhmen in Görlitz ausgestellten Urkunde verwendet und war bis zum Ende der Habsburgermonarchie (1918), zu der die Länder der Krone Böhmen seit 1526 gehörten, üblich.
Im 12. und 13. Jahrhundert waren nur Böhmen, die Markgrafschaft Mähren und die Grafschaft Glatz auf Dauer miteinander verbunden. Unter den Luxemburger Königen Johann von Böhmen und Karl IV. kamen die seit 1202 vom polnischen Staatsverband politisch und dynastisch unabhängigen Herzogtümer in Schlesien, die Ober- und die Niederlausitz sowie eine Vielzahl von kleineren Reichslehen (Böhmische Lehen) hinzu. Im Vertrag von Trentschin 1335 verzichtete der polnische König Kasimir der Große gegenüber König Johann von Böhmen endgültig auf die Lehnshoheit über Schlesien, nachdem zuvor schon viele schlesische Teilfürsten die böhmische Oberhoheit anerkannt hatten. Mit dem Vertrag von Namslau wurde am 22. November 1348 der Trentschiner Vertrag bekräftigt. Die förmliche Verbindung einzelner Territorien mit der Krone Böhmen wurde als staatsrechtliche Inkorporation bezeichnet.
Karl IV. verfügte, dass die Länderverbindung unabhängig von den dynastischen Entwicklungen Bestand haben sollte, auch wenn die Luxemburger einmal aussterben sollten. Mit dieser überdynastischen Auffassung der Krone Böhmen hingen auch Maßnahmen zusammen, mit deren Hilfe Karl die Untrennbarkeit der neu gewonnenen Länder von der Krone Böhmen proklamierte. Als rechtlich höchste Stufe der Eingliederung wurden Inkorporationsurkunden angesehen, deren Form Karl IV. aus dem Kirchenrecht übernahm, um die Unauflösbarkeit des Akts der „Einverleibung“ oder „Inkorporierung“ zu betonen. Auf diese Weise sicherte er die Regierung des böhmischen Königs über die schlesischen Fürstentümer und die Oberlausitz (1348), über die böhmischen Besitzungen in der Oberpfalz sowie Franken (Neuböhmen 1355) und über die Niederlausitz (1370).
„In der Absicht, der engen Auffassung von königlicher Gewalt in ihrer Einschränkung auf das dominium speciale [d. h. auf die direkte Domäne des Herrschers] und ihrer direkten Bindung an die Person des Königs entgegenzutreten, was im Falle seines Ablebens zeitweilig ein Vakuum zugunsten der Führer der Landesgemeinde hätte schaffen können, stützte Karl IV. die Ambitionen seiner Dynastie durch eine neue Konzeption des Staates, die ihren Ausdruck in der Unterscheidung der Person des Königs von dem transpersonalen Überbau der fiktiven Corona regni Bohemiae fand. Mit der Einführung dieser Institution wollte Karl IV. zugleich eine staatsrechtliche Basis für den Verband von Ländern, Lehen und Gütern schaffen, die er nach und nach durch Inkorporationsurkunden nicht nur von der Person des Königs, sondern auch von der Böhmischen Krone abhängig machte.“
Die Länder der Krone Böhmen umfassten unter der Regierung des vorletzten Luxemburgers, König Wenzel IV. (1378–1419), neben dem Königreich Böhmen und der Markgrafschaft Mähren, das Bistum Olmütz, das Herzogtum Troppau, 13 schlesische Fürstentümer, die Markgrafschaften Ober- und Niederlausitz, das Herzogtum Luxemburg sowie bis 1415 die auf besondere Weise inkorporierte Mark Brandenburg. Die Gesamtfläche dieser Länder betrug annähernd 135.000 km², auf denen um 1350 geschätzt etwa drei Millionen Menschen lebten, davon in Böhmen und Mähren knapp zwei Millionen.
Auch als der Habsburger Ferdinand I. 1526 die Länder der Krone Böhmen erbte, bildeten diese wie die Länder der ungarischen Krone und die österreichischen Erbländer einen der drei Hauptteile des mitteleuropäischen Herrschaftsbereichs dieser Dynastie.
Die Krone Böhmen war weder eine bloße Personalunion noch eine Föderation gleichberechtigter Mitglieder. Stattdessen galten das Königreich Böhmen und seine Stände als Haupt, die anderen Länder als die Glieder. Während die Böhmen den Unterschied zwischen Hauptland und Nebenländern hervorhoben und neben der Führungsrolle im Inneren nach außen die Alleinvertretung des Staates beanspruchten, betonten Mährer, Schlesier und Lausitzer die politische Autonomie ihrer Länder, die sich schließlich freiwillig mit Böhmen vereinigt hätten.
Die Führungsrolle Böhmens wurde von den Ständen der Nebenländer nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wenngleich sie seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts beharrlich mehr Rechte, zum Beispiel die Kurwürde, also die Beteiligung an der Königswahl, forderten. Das hing mit der schwächelnden ökonomisch-politischen Situation des Königreichs Böhmen nicht zuletzt infolge der Hussitenkriege zusammen. Nach der Schlacht am Weißen Berg 1620 verloren diese Rivalitäten an Bedeutung, da sich die Länder der Krone Böhmen in eine weitaus größere Gesamtmonarchie einzufügen hatten.
Mit der formellen Anerkennung der Hussiten durch den katholischen König Sigismund im Jahr 1436 hatte sich das Königreich Böhmen religionspolitisch von seiner Nachbarschaft weitgehend isoliert. Ungarn führte in den Jahren von 1468 bis 1478 aus (teilweise) religiösen Gründen sogar einen Krieg gegen Böhmen unter König Georg von Podiebrad und besetzte die Nebenländer Mähren und Schlesien. Nur die Markgrafschaft Mähren, die durch Katholiken verwaltet wurde, obwohl die Anerkennung formal auch hier gültig war, konnte der Isolierung weitgehend entgehen. Dieses politische Problem bestand bis zur Reformation in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, als im Reich ein protestantisches Lager entstand und die Markgrafschaft Niederlausitz und einige Herzogtümer in Schlesien wenig später das Luthertum annahmen.
1575 entstand im Auftrag der nichtkatholischen Länder der Krone Böhmen die durch hussitische Neuutraquisten und Lutheraner verfasste Confessio Bohemica. Zwar gelang die Bildung einer Landeskirche nicht, aber mit dem Majestätsbrief Rudolfs II. von 1609 wurde gegen den Druck der Gegenreformation eine Zulassung des protestantischen Glaubens in den böhmischen Kronländern erreicht. Die Gefährdung dieses Erfolgs der protestantischen Stände war schon bald Anlass für den Ständeaufstand von 1618, der den Dreißigjährigen Krieg auslöste.
Außer dem König verfügte die Krone Böhmen über keine gemeinsamen Staatsorgane, was in Krisenzeiten ein großer Nachteil war. Nur selten trafen sich die Stände aller Länder zu Generallandtagen. Lediglich die Böhmische Hofkanzlei unter Führung des Oberstkanzlers, der den Böhmischen Landesämtern vorstand, war für alle Länder der Krone zuständig.
Obwohl kaum Institutionen vorhanden waren, kam es vor allem im 16. Jahrhundert zu immer engeren politischen Verbindungen zwischen den Ländern der Krone Böhmen. Zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges schien es, als könnte mit der Confoederatio Bohemica das politische System der Krone Böhmen entscheidend modernisiert werden. Mit der von den Kaiserlichen gewonnenen Schlacht am Weißen Berg (1620) war dieses Verfassungsexperiment allerdings schnell beendet. Die Böhmische Hofkanzlei wurde in der Folge von Prag nach Wien verlegt, wo das 1714 für sie eröffnete Gebäude bis heute unter diesem Namen besteht. 1627 wurde in Wien eine neue Verfassung, die so genannte „Verneuerte Landesordnung“ ratifiziert, in der das Erbrecht der Habsburger auf den böhmischen Königsthron festgeschrieben, die katholische Lehre als einzige Religion zugelassen und die deutsche Sprache der tschechischen gleichgestellt wurde. König Ferdinand schnitt den Majestätsbrief Rudolfs II. eigenhändig auseinander. Den böhmischen Ständen wurde das Recht der Königswahl und -bestätigung aberkannt. Die Gesetzgebung lag in Böhmen ebenfalls in den Händen des Königs, lediglich in Mähren hatten die Stände das Recht der Gesetzesinitiative zugesprochen bekommen. Die Bodenreform wurde nach feudalistischen Normen neu organisiert, Boden konnte durch die Krone nun jederzeit konfisziert und neu verteilt werden. Die Machtstellung der Städte und des Bürgertums wurde stark beschnitten.