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Kondominium

Gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger über ein Gebiet

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Kondominium oder Kondominat (von lateinisch con-dominium, also „gemeinsame Herrschaft“, deutsch Gemein- oder Gesamtherrschaft bzw. Samtherrschaft) ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger (Kondominanten) über ein Gebiet. Auch das jeweilige Gebiet selbst wird als Kondominium bezeichnet.

In der europäischen Geschichte gibt es zahlreiche Beispiele für Kondominien. Von der Entstehung her werden Grenz- und Nachfolgekondominien unterschieden: Erstere lassen eine Grenzziehung zwischen zwei Mächten offen, das umstrittene Gebiet wird gemeinsam verwaltet. Letztere entstehen aus nicht aufgelösten Erbengemeinschaften.

Mit der Bildung der modernen Staaten wurden die Kondominien überwiegend aufgelöst, oft real geteilt.

Beispiele für heute bestehende Kondominien sind:

die Flüsse Our, Sauer und Mosel in den Abschnitten, wo sie die Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg bilden. Gemeinsame Herrschaftsausübung durch die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg über die gesamte Wasserfläche der Mosel mit Ausnahme der Schleusenbauwerke. Soweit an der Grenze mit Rheinland-Pfalz befindlich, gilt das Gebiet der drei Grenzflüsse als einziges gemeindefreies Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz (Gemeinschaftliches deutsch-luxemburgisches Hoheitsgebiet). Der etwa zehn Kilometer lange Moselabschnitt, der die Grenze zwischen Luxemburg und dem Saarland darstellt und auch Teil des Kondominiums ist, ist ebenfalls gemeindefreies Gebiet. Die auf dem Wiener Kongress 1815 getroffene Regelung wurde im Jahr 1984 in einem Grenzvertrag bestätigt.

der Distrikt Brčko im Nordosten Bosnien und Herzegowinas, dessen Verwaltung sich die Föderation Bosnien und Herzegowina und die Republika Srpska teilen. Faktisch untersteht er jedoch direkt der bosnisch-herzegowinischen Zentralregierung in Sarajevo, hat allerdings eine lokale Selbstverwaltung.

die Fasaneninsel, eine unbewohnte Binneninsel und das kleinste Kondominium der Welt, in deren Verwaltung sich Spanien und Frankreich halbjährlich abwechseln.

Andorra war seit dem Frieden von Lleida am 8. September 1278 das älteste Kondominium und stand unter Verwaltung des Bischofs von Urgell und des jeweiligen französischen Staatsoberhauptes. Seit der neuen Verfassung von 1993 ist Andorra kein Kondominium mehr, sondern ein souveräner Staat mit zwei Staatsoberhäuptern (Kofürsten), dem Bischof von Urgell und dem Präsidenten von Frankreich.

Für Gibraltar wurde 2001 von der britischen Regierung als Kompromissvorschlag für die Zukunft der Kronkolonie ein Kondominium mit Spanien vorgeschlagen, von der Bevölkerung Gibraltars aber 2002 in einem Referendum abgelehnt.

Der Obersee des Bodensees wird oft als Kondominium bezeichnet, ist aber durch das Fehlen staatsvertraglicher Regelungen kein solches; auch ist mangels Ausbildung einer gewohnheitsrechtlichen Regelung oder Übereinstimmung auf eine gemeinsame Auffassung ein Kondominium nicht anzunehmen. Die österreichische, überwiegend aber auch deutsche Auffassung ist, dass zwischen den Anliegerstaaten keine Grenze vereinbart ist, sondern die hoheitlichen Aufgaben von den Anrainern Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam wahrgenommen werden. Österreich betrachtet dabei den gesamten Obersee (wohl ohne den Überlinger See) mit Ausnahme der Halde, des ufernahen Bereichs bis zu 25 Meter Wassertiefe, als Kondominium, während die Schweiz – wie bei Binnengewässern üblich – seit Jahrhunderten von einer Realteilung, d. h. einer Teilung im mittleren Abstand zu den Ufern, ausgeht. Bezüglich des Konstanzer Trichters und des Untersees bestehen zwischen der Schweiz und Deutschland entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Der Obersee ist daher eher als „staatsfreies Gebiet“ und als „internationaler Gemeinschaftsraum“ ohne Klärung der Hoheitsgewalt anzusehen, wobei alle in der Praxis auftretenden Fragen durch zahlreiche zwischenstaatliche Verträge auch über die Aufteilung exekutiver Zuständigkeiten ausreichend geregelt sind und diese intensive regionale Zusammenarbeit eine Klärung der Souveränitätsfrage überflüssig macht.

In Afrika wird das Abyei-Gebiet zwischen (Nord-)Sudan und Südsudan seit dem Naivasha-Abkommen von 2005 wiederholt als Kondominium beider Staaten bezeichnet, ist jedoch wegen der wiederholt in der Region aufflammenden Konflikte de facto wieder umstrittenes Gebiet.

Historische Kondominien (Auswahl)

Die Liste der Beispiele für Kondominien in der Geschichte ist nicht vollständig – allein in Baden-Württemberg blicken 274 der früheren Gemeinden auf eine Geschichte als Kondominium zurück –, sondern führt besonders typische und auch skurrile Fälle auf:

Beiderstädtisches Amt Bergedorf der beiden Freien Hansestädte Hamburg und Lübeck (1420–1867).

Bieber gehörte von 1339 bis 1559 den Grafen von Rieneck und den Herren (später: Grafen) von Hanau und danach bis 1684 zu Kurmainz und Hanau.

Die Herrschaft Breuberg mit bis zu vier Herren zwischen 1323 und 1497

Der Ort Burgau bildete im Heiligen Römischen Reich ein Kondominium zwischen der Landgrafschaft Fürstenberg-Meßkirch (Obervogteiamt Neufra) und der Reichsabtei Salem (Oberamt Ostrach). Der Salemer Besitz fiel 1806 an Hohenzollern-Sigmaringen, der fürstenbergische Anteil an Württemberg. Der hohenzollerische, ab 1850 preußische Teil hatte den Status einer selbständigen Gemeinde im Oberamt Sigmaringen, während der württembergische ein Ortsteil von Heudorf (Oberamt Riedlingen) und 1934 nach Dürmentingen eingemeindet wurde. Auch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Landkreisen (Sigmaringen und Saulgau) blieb bis zur Kreisreform 1968/70 bestehen, als Dürmentingen mit Burgau zum Landkreis Biberach geschlagen wurde.

Der Pfarrort Edelfingen war gemeinschaftlicher Besitz des Hoch- und Deutschmeistertums des Deutschen Ritterordens (Tauberoberamt Mergentheim, Amt Balbach) zu 5/8; des zum reichsunmittelbaren Niederadel zählenden Herren von Hatzfeld zu 2/8; der in der Reichsritterschaft, Fränkischer Ritterkreis, Kanton Odenwald inkorporierten Freiherren von Adelsheim zu 1/8. 1794 fiel der Anteil der Herren von Hatzfeld an das Hochstift Würzburg und 1803 mit der Säkularisation an den Fürsten zu Hohenlohe-Bartenstein-Jagstberg. 1806 fiel das Adelsheimer Achtel des Ortes an das Großherzogtum Baden, die zwei bartensteinischen Achtel des Dorfes gingen ebenfalls im Jahre 1806 von den Fürsten zu Hohenlohe an das Königreich Württemberg. Die restlichen fünf Achtel im ehemaligen Besitz des Deutschen Ordens kamen 1809 an Württemberg. Erst mit dem Staatsvertrag von 1846 endete das Kondominium mit Baden und Edelfingen wurde komplett württembergisch.

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