Der Klerus (altertümlich auch Klerisei oder Clerisei) ist die Gesamtheit der Angehörigen des geistlichen Standes, der Kleriker.
Die Bezeichnung bezieht sich vornehmlich auf die Stufen des Weihepriestertums im Christentum, wird aber gelegentlich auch auf Verhältnisse außerhalb übertragen und für Kultdiener oder Geistliche anderer Religionen verwandt, zum Beispiel den schiitischen Klerus. Prinzipiell lässt sich von Klerus jedoch nur dann reden, wenn es innerhalb einer religiösen Gemeinschaft eine Gruppe Amtsträger mit priesterlichen oder vergleichbaren Funktionen gibt, die deutlich von den übrigen Gläubigen – den Laien – abgehoben ist. Dies ist beispielsweise im sunnitischen Islam, aber auch in den meisten protestantischen Kirchen, die ein reformatorisches Verständnis vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen vertreten, nicht oder nur eingeschränkt der Fall. Im allgemeinen Sinn spricht man auch von der Geistlichkeit.
Das Wort Klerus (lateinisch clerus, davon abgeleitet auch englisch clergy, französisch clergé usw.) geht auf griechisch κλῆρος kleros zurück, das eigentlich so viel wie „Scherbe“ bedeutete, in einem besonderen Sinne dann „Los, als Los gebrauchte Scherbe“ (vgl. Scherbengericht), und daher schließlich „durch Los zugefallener Erb- oder Anteil“. Seine heutige, also theologische Bedeutung „ausgewählter Priesterstand“ knüpft wohl an das erste Kapitel der Apostelgeschichte an, in dem beschrieben wird, wie Matthias durch Losentscheid zum zwölften Apostel bestimmt wird (Apg 1,17: τὸν κλῆρον τῆς διακονίας ταύτης), jedenfalls kam sie in der griechischen und lateinischen Kirchensprache der Alten Kirche auf. Vermutlich datiert die Begriffsprägung um das Jahr 200 n. Chr., zumindest findet sich der Ausdruck noch nicht in den Schriften der Apostolischen Väter; erstmals erscheint er bei Tertullian (z. B. De Monogamia 12: ‚Unde enim Episcopi et Clerus? Nonne de omnibus?‘, deutsch „Denn woher sind die Bischöfe und der Klerus genommen? Doch wohl aus der Masse der Christen.“), wenig später dann bei Origenes (9. Homilie zu Jeremia) und Clemens von Alexandria (Quis dives salvetur 42).
Ein Kleriker ist in der katholischen, orthodoxen, anglikanischen und altkatholischen Kirche ein geweihter Amtsträger, der eine der drei Stufen des Weihesakraments empfangen hat. Den Klerus dieser Kirchen kann man daher auch als Weihestand bezeichnen. In der römisch-katholischen und in den orthodoxen Kirchen können nur Männer das Weihesakrament empfangen.
Diakone, Priester und Bischöfe bilden somit die Gruppe der Kleriker. Demgegenüber bilden die Gläubigen die Gruppe der Laien.
Als äußere Zeichen der Zugehörigkeit zum Klerus sind bestimmte Formen der Kleidung (Kollar oder Beffchen, Talar oder Soutane, Birett, Pileolus, Kamilavka) und der Haartracht (Tonsur, Bart, Zopf) üblich, die je nach Konfession oder Tradition variieren. Bei der Feier von Gottesdiensten tragen Kleriker liturgische Gewänder.
Für die Anerkennung der Weiheämter in und zwischen den verschiedenen Kirchen ist die Lehre der apostolischen Sukzession von Bedeutung, d. h. die ununterbrochene Weitergabe des Bischofsamtes und damit des Priestertums ausgehend von den nach kirchlicher Ansicht durch Christus in dieses Amt eingesetzten Aposteln.
Nach früherem katholischen Kirchenrecht (bis 1972) erfolgte die Aufnahme in den Klerus bereits durch die Tonsur (die vor dem Empfang irgendeiner Weihe empfangen werden konnte, etwa von Seminaristen). Als Vorstufen zur Diakonenweihe waren bis dahin auch verschiedene niedere Weihen zu durchlaufen, die es in den Ostkirchen zum Teil noch heute gibt. Historisch gehörten die (auch als Minoristen bezeichneten) Inhaber der niederen Weihen zwar bereits zum Klerus (unterstanden also beispielsweise der geistlichen Gerichtsbarkeit), waren aber bestimmten Rechten und Pflichten nicht oder nicht in dem Maße unterworfen wie Majoristen. Heute in Ausnahmefällen – etwa in mit Rom unierten Kirchen mit abweichendem Ritus oder in der außerordentlichen Form des römischen Ritus – noch gespendete niedere Weihen führen nach katholischem Kirchenrecht nicht mehr dazu, dass die Betreffenden als Kleriker gelten.
Die Zugehörigkeit zum Klerus ist mit verschiedenen Pflichten und Rechten verbunden, dazu gehören im Wesentlichen:
Gehorsamspflicht gegenüber den kirchlichen Vorgesetzten (in der Regel dem Bischof): Der Gehorsam bezieht sich auf die Amtspflichten; das Privatleben ist nur betroffen, soweit es um „standesgemäßes“ Verhalten geht. Das Rechtsverhältnis des Klerikers zu der ihm übergeordneten kirchlichen Organisationseinheit (Diözese etc.) bezeichnet man in den westlichen Kirchen als Inkardination (Eingliederung, Einbindung), in der Ostkirche als Askription (zugeschriebene „Zugehörigkeit“).
Geistlicher Dienst: Hauptaufgaben der Kleriker sind die Wortverkündigung und das Spenden der Sakramente. Dabei sind dem Kleriker bzw. Priester bestimmte Ämter vorbehalten, zu deren Ausübung Weihegewalt (durch das Weihesakrament übertragen) bzw. kirchliche Leitungsgewalt (durch besondere „Sendung“ oder Beauftragung übertragen) erforderlich ist (dabei ist die Weihe in den meisten Fällen Gültigkeitsvoraussetzung, die Beauftragung hingegen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vornahme der Amtshandlungen). Für bestimmte Ämter (z. B. Diözesanbischof oder Pfarrer) besteht in der Regel eine Residenzpflicht (örtliche Wohn- bzw. Anwesenheitspflicht). Neben der Seelsorge und dem Gottesdienst können Kleriker auch administrative, wissenschaftliche, schulische, soziale, kulturelle oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen.
Zölibat: In der lateinischen Kirche sind Diakone (soweit nicht bereits vor der Weihe verheiratet), Priester und Bischöfe zum Zölibat verpflichtet. Vom Zölibat entbinden (Dispens) kann nur der Papst (etwa im Zuge der Laisierung oder auch bei verheirateten anglikanischen oder protestantischen Geistlichen, die zur katholischen Kirche übertreten). In den meisten mit Rom unierten Kirchen mit östlichem oder orientalischen Ritus gilt der Zölibat ebenso wie in fast allen orthodoxen Kirchen nur für Bischöfe und unverheiratet geweihte Kleriker (hauptsächlich Mönche, die aufgrund ihrer Gelübde ohnehin ehelos leben). In der anglikanischen und der altkatholischen Kirche sind die Kleriker nicht zum Zölibat verpflichtet.
Lebenswandel und Persönlichkeit: Von einem Kleriker werden im Allgemeinen Frömmigkeit und ein einfacher Lebensstil gefordert, er soll ein vorbildhaftes christliches Leben führen. Es gibt auch bestimmte Gottesdienst- und Gebetsverpflichtungen für Kleriker (etwa in der katholischen Kirche und der Ostkirche das Stundengebet). Im Übrigen hängen die jeweiligen Anforderungen stark von den konkreten Aufgaben und Einsatzgebieten des Geistlichen und der Tradition seiner Gemeinschaft ab.
Recht auf Unterhalt und Versorgung: Heutige Kleriker werden meist von ihrem Dienstherrn bezahlt. In Deutschland und Österreich tragen die Kirchenmitglieder über die Kirchensteuer zum Auskommen der kirchlichen Amtsträger bei. Historisch spielte die Versorgung des Klerus als gesellschaftspolitisches Problem eine große Rolle. In zahlreichen Epochen der Geschichte gab es viele beschäftigungs- und mittellose Kleriker. In der Regel mussten die Gemeinden für ihre Geistlichen aufkommen, etwa durch Entrichtung des Zehnten. Ein anderes Modell stellte die geistliche Pfründe dar. Lange Zeit bildete der meist durch Schenkung erworbene Grundbesitz der Kirchen die wichtigste Grundlage für die Bezahlung der Kleriker. Nach der Enteignung der Kirchen im Zuge der Säkularisation verpflichteten sich zunächst die Fürsten zur Besoldung kirchlicher Amtsträger. Im Rahmen der Trennung von Kirche und Staat wurde die Eigenfinanzierung der Kirche durch die Gläubigen aber größtenteils wieder eingeführt. Seit 1919 garantiert in Deutschland die Verfassung das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften.
Den Klerikerstand kann man durch Laisierung verlieren, auf Antrag in den Stand aber auch wieder eingesetzt werden. Das Weihesakrament wird aufgrund seines unauslöschlichen Charakters durch die Laisierung nicht rückgängig gemacht. Bei Verlust des Klerikerstandes werden die Betreffende aber von den Rechten und Pflichten eines Klerikers entbunden.