Das k.u.k. Kriegsministerium mit Sitz in Wien, bis 1911 Reichskriegsministerium genannt, war 1867–1918 oberste Verwaltungsinstanz der gemeinsamen Armee, in Friedenszeiten oft (gemeinsames) Heer genannt, sowie der Kriegsmarine Österreich-Ungarns.
Das Heer stellte den Großteil der Landstreitkräfte Österreich-Ungarns, zu denen auch die den Landesverteidigungsministern in Wien und Budapest unterstehenden Landwehren und der Landsturm gehörten. Heer, Landwehren, Landsturm und Kriegsmarine bildeten die „Bewaffnete Macht“ oder „Wehrmacht“ der Doppelmonarchie unter dem Oberbefehl des Monarchen.
Das Ministerium wurde im Schematismus unter dem Oberbegriff Zentralleitung und Militärbehörden geführt. An der Spitze stand der k.u.k. Kriegsminister (bis 20. September 1911 Reichskriegsminister), der dem Oberkommandierenden unterstand und vom Monarchen ernannt und enthoben wurde.
Das Kriegsministerium war nicht zuständig für:
die königlich ungarische Landwehr (királyi Honvédség oder auch nur Honvéd genannt); sie unterstand der Budapester Regierung
die kaiserlich-königliche Landwehr (in Cisleithanien), die dem k.k. Landesverteidigungsministerium unterstand.
Die beiden Landwehren entstanden als Kompromiss mit Ungarn, das ein von der Wiener Regierung unabhängiges ungarisches Heer anstrebte. Die Rekrutenzahl beider Landwehren zusammen machte aber nur einen kleinen Teil aller Rekruten aus.
Bis zum 31. Mai 1848 war der Hofkriegsrat die zentrale militärische Behörde im Kaisertum Österreich. Sie wurde zum 1. Juni 1848 in ein Kriegsministerium umgewandelt, ohne zunächst die organisatorische Struktur anzutasten. Gerade vor dem Hintergrund der Revolution von 1848/1849 im Kaisertum Österreich blieben seine Kompetenzen jedoch unklar. Als der erste Kriegsminister Theodor Baillet von Latour im Oktober 1848 ermordet wurde, blieb seine Position über Wochen vakant, während militärische Regionalbefehlshaber wie die Feldmarschälle Josef Radetzky und Alfred zu Windisch-Graetz umfassende Vollmachten besaßen. Erst nach den Kämpfen bestimmte der neue Kaiser Franz Joseph I. im Oktober 1849 die militärische Führungsstruktur näher: Das Kriegsministerium sollte sich um die Verwaltung, der Generalquartiermeisterstab um die operative Führung und die Militärzentralkanzlei um Grundsatzfragen und Personalpolitik kümmern. Die Beschränkung stellte insofern ein Problem dar, als der Kriegsminister dem Parlament zunächst noch verantwortlich war (bis zur Aufhebung der Verfassung 1851) und dort Angelegenheiten vertreten musste, die nicht in seiner Entscheidungsgewalt lagen.
Die mächtigste Stellung nahm nun die Militärzentralkanzlei unter Karl Ludwig von Grünne ein, unter dessen Einfluss das Kriegsministerium mehr und mehr Kompetenzen verlor und 1853 schließlich ganz aufgelöst wurde. An seine Stelle trat das Armeeoberkommando unter Erzherzog Wilhelm, das zwar viele Kompetenzen akkumulierte, aber dennoch zur Ineffizienz neigte. Dies wurde im Krieg gegen Sardinien und Frankreich (→ Sardinischer Krieg) offenbar, und als Folge wurde das Armeeoberkommando im Oktober 1859 aufgelöst und durch ein neues Kriegsministerium ersetzt. Der neue Kriegsminister besaß umfassende Vollmachten und neben dem Chef der Militärkanzlei und den Kommandierenden Generalen ein Immediatrecht. Da ihm auch der Generalquartiermeisterstab untergeordnet wurde, lenkte er fortan die Verwaltung, Organisation und Operationen des Militärs.
Theodor Baillet von Latour (1. Juni – 6. Oktober 1848)
Franz von Cordon (21. November 1848 – 2. Juni 1849)
Ferencz József Gyulay (3. Juni 1849 – 15. Juli 1850)
Anton Csorich von Monte Creto (16. Juli 1850 – 7. März 1853)
Wilhelm von Österreich (8. März 1853 – 19. Oktober 1860); als Chef des Armeeoberkommandos
August von Degenfeld-Schonburg (20. Oktober 1860 – 19. Februar 1864)
Karl von Franck (20. Februar 1864 – 29. November 1866)
Franz von John (30. November 1866 – 20. Dezember 1867)
Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867 legte die Angelegenheiten fest, die beiden Staaten der Doppelmonarchie gemeinsam sein und daher in gemeinsamen Ministerien verwaltet würden. Die Ausgleichsgesetze traten am 21. Dezember 1867 in Kraft.