Die Körperstrafe oder Züchtigung ist eine seitens der jeweils einschlägigen Rechtsordnung gebilligte Strafe, die gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person gerichtet ist. Körperstrafen fügen in beabsichtigter Weise vorübergehende körperliche Schmerzen zu. Nach einem älteren Verständnis von Körperstrafe kann auch ein bleibender körperlicher Schaden zugefügt werden. Körperstrafen erfolgen oft in der Form von Schlägen (Prügelstrafe). Die Schläge können als Stockschläge oder Auspeitschen auf den Rücken, das Gesäß, die Fußsohlen (Bastonade) oder andere Körperteile verabreicht werden. Auch ein Schlag mit der Hand wie eine Ohrfeige kann eine Körperstrafe sein.
Eine absichtliche, aber unrechtmäßige Zufügung von körperlichen Schmerzen unterfällt als Misshandlung dem Begriff der Körperverletzung und/oder Folter. Sie können zusätzlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.
Der ältere und von der Körperstrafe begrifflich abzugrenzende Ausdruck der Leibesstrafe umfasste vornehmlich das Abschlagen von Gliedmaßen (besonders Händen, Ohren, Nase, siehe Verstümmelung), die Blendung, das Brandmarken, das Abscheren von Haar (bei Frauen) und Bart (bei Männern). Das öffentliche Anprangern (zum Beispiel das öffentliche Schließen in den Block) ist unter den Begriff der Ehrenstrafe zu fassen, da es nicht direkt auf die körperliche Unversehrtheit einwirkt.
Körperstrafen werden bis in die Gegenwart als formale juristische Rechtsfolge („Strafe“) angewendet. In der Vergangenheit dienten Körperstrafen oft der Disziplinierung und informellen Bestrafung untergeordneter bzw. abhängiger Personen (z. B. Sklaven, Leibeigene, Lehrlinge, Ehefrauen, Kinder). Diese Unterordnungsverhältnisse herrschten in hierarchisch angelegten Organisationen und Institutionen (z. B. Militär, Klöster, Gefängnisse, Ausbildungseinrichtungen, Erziehungsheime, Familie). Anwendung und gesetzliche Zulässigkeit – sowohl im pädagogischen wie auch juristischen Bereich – haben sich im Lauf der Zeit in Abhängigkeit von den jeweils herrschenden sozialen Normen stark gewandelt. Zu den heute allgemein gesetzlich unzulässigen Körperstrafen gehören insbesondere alle Formen, die unter den Begriff der Folter fallen.
In Deutschland, Liechtenstein und Österreich sind Körperstrafen per Gesetz verboten und werden strafrechtlich verfolgt (bei einfacher Körperverletzung nur bei gestelltem Strafantrag oder bei seitens der Staatsanwaltschaft festgestelltem besonderen öffentlichen Interesse, das aber bei Kindesmisshandlung generell angenommen wird).
Zudem kann zivilrechtlich ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Das Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber seiner Frau wurde in Deutschland 1900 durch die Einführung des BGB abgeschafft (in einigen deutschen Ländern war es schon vorher abgeschafft).
Das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern wurde
in Österreich stufenweise zwischen 1975 und 1989 abgeschafft
in Liechtenstein 1993 abgeschafft und
in Deutschland im Jahr 2000 (durch eine Änderung des BGB) abgeschafft: Durch die Verschärfung des § 1631 BGB (Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung) haben Kinder das ausdrückliche „Recht auf gewaltfreie Erziehung“: „Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
in der Schweiz zum 1. Juli 2026 abgeschafft: Seitdem besteht ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Als justizielle Strafen wurden Körperstrafen im Abendland meist in der Form einer Auspeitschung (meist mit einer Peitsche oder Birkenrute) oder in Form von Stockhieben erteilt. Die Schläge erfolgten üblicherweise auf den Rücken oder auf das Gesäß. Im Nahen Osten sind bis heute auch Stockhiebe auf die Fußsohlen (Bastonade) üblich. Diese Art der Bestrafung wurde auch in einer Vielzahl von westlichen Kulturen vor allem zur Disziplinierung von Gefangenen bis ins 20. Jahrhundert eingesetzt.
In Deutschland wurde die Prügelstrafe als Kriminalstrafe in vielen Ländern schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschafft, in Nassau etwa 1809, in Baden 1831 oder in Braunschweig 1837. Preußen folgte 1848. Mit der Reichsgründung und der Einführung eines einheitlichen Reichsstrafgesetzbuchs im Jahr 1871 wurde die Prügelstrafe als Kriminalstrafe auf dem ganzen Reichsgebiet abgeschafft.
Heute werden justizielle Körperstrafen in vielen Ländern der Welt als barbarisch angesehen und sind zumindest offiziell abgeschafft – auch in solchen Ländern, die die Todesstrafe beibehalten haben, wie einige Bundesstaaten der USA. In anderen Ländern (vor allem in Afrika, im Nahen Osten und in Südostasien) sind sie jedoch noch gesetzlich vorgesehen. In Malaysia und Singapur erhalten Gewaltverbrecher wie Vergewaltiger, aber auch illegale Arbeitsimmigranten und Täter von Sachbeschädigungen oder Ordnungswidrigkeiten zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Körperstrafe, die unter kontrollierten Bedingungen und medizinischer Aufsicht mit einem Rohrstock aus Rattan auf dem entblößten Gesäß des verurteilten Täters vollzogen wird. Altersunabhängig können bis zu 24 Hiebe mit dem 120 cm langen und 13 mm starken Rohrstock erteilt werden, was notwendigerweise zu schweren Verletzungen am Gesäß mit lebenslang anhaltender Narbenbildung führt. Auf den Bahamas wurde die Körperstrafe durch Stock- oder Peitschenhiebe 1984 als Relikt der Kolonialzeit abgeschafft, 1991 jedoch wieder eingeführt.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie die im Jahre 1987 in Kraft getretene UN-Antifolterkonvention verbietet ausdrücklich „grausame, ungewöhnliche und erniedrigende Strafen“ und kategorisiert diese als Folter. Die Gesetze vieler Staaten, welche die UN-Antifolterkonvention ratifiziert haben, wie auch die in einigen Staaten praktizierte Scharia (islamisches Recht) hingegen schreiben Körperstrafen ausdrücklich vor. Dieser scheinbare Gegensatz wird durch eine Einschränkung des Begriffs Folter in Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention aufgelöst: „Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“ Hierdurch fallen körperliche Züchtigungen nicht unter den Begriff der Folter und werden nicht vom UN-Ausschuss gegen Folter gerügt, wenn hierzu eine einfachgesetzliche Grundlage in den die justizielle Züchtigung jeweils praktizierenden Staaten besteht. Daher sind auch gegenwärtig hoheitliche Gefangene in vielen Staaten in der UN-Antifolterkonvention konformer Weise der Anwendung justizieller Körperstrafen in formalisierten Verfahren, aber auch im Sofortvollzug durch Vollzugsbedienstete unterworfen. Da verurteilte Strafgefangene in den meisten Staaten ihrer Grundrechte und somit den Abwehrmöglichkeiten gegen staatliches Handeln enthoben sind, besteht für die betreffenden Gefangenen trotz UN-Antifolterkonvention faktisch keine Abwehrmöglichkeit dahingehender Maßnahmen.
In Südafrika war die Prügelstrafe bis 1965 – damals herrschte noch die Apartheid – eine obligatorische Strafform für bestimmte Gewaltverbrechen und Eigentumsdelikte. Danach wandelte man sie in eine für Richter optionale Sanktion um und nannte sie „Stockhiebe“.
Nach einem Bericht von Amnesty International wurden im Jahr 2001 in folgenden Staaten juristische Körperstrafen durchgeführt: Afghanistan, Guyana, Brunei, Iran, Malaysia, Nigeria, Saudi-Arabien, Singapur, Sudan (dort 2020 abgeschafft, 2021 Beitritt zur UN-Antifolterkonvention) und die Vereinigten Arabischen Emirate.