An diesem Tag

Josephinismus

Unterordnung gesellschaftlicher Angelegenheiten unter die staatliche Verwaltung Österreichs nach den Prinzipien des aufgeklärten Absolutismus

Anúncio

Josephinismus, abgeleitet von Kaiser Joseph II., bezeichnet die konsequente Unterordnung gesellschaftlicher Angelegenheiten unter die staatliche Verwaltung Österreichs nach den Prinzipien des aufgeklärten Absolutismus. Dem Prinzip nach setzte bereits seine Mutter Maria Theresia ab ca. 1750 eher zurückhaltende säkulare Veränderungen durch. Das eigentliche, tief eingreifende Wirken von Joseph II. hierzu erstreckte sich über die Jahre 1781 bis zu seinem Tod im Februar 1790.

Man unterscheidet den Josephinismus im weiteren Sinn als gesamtgesellschaftliches Phänomen vom Josephinismus im engeren Sinn als einem Maßnahmenbündel staatlich gelenkter religiöser Autarkie.

Der Josephinismus stellt eine der Hauptquellen für die Katholische Aufklärung dar.

Die von Joseph II. unter dem Leitsatz Alles für das Volk; nichts durch das Volk ins Werk gesetzten Reformen sind als eine „Revolution von oben“ zu begreifen. Seine Maßnahmen vollzog Joseph im Anschluss an die rationalistischen aufgeklärten Philosophen Hugo Grotius, Samuel von Pufendorf und Jakob Thomasius.

Um seine Eingriffe effektiver zu gestalten, die er selbst als den „Nutzen und das Beßte der größeren Zeit“ (Zeitalter der Aufklärung) verstand, verstärkte er die Kontrollmöglichkeiten und die Bürokratie. So wurden während seiner Herrschaft das Meldewesen und das System der Hausnummern eingeführt.

Joseph II. leitete 1781 mit dem Untertanenpatent das Ende der Leibeigenschaft ein und wurde in der späteren Legende zu „Joseph, dem Bauernbefreier“. Er verbot Korsettstangen für Mädchen, führte den Leinenzwang für Hunde ein und schaffte die zivile Todesstrafe ab – aus Nützlichkeitserwägungen, da er in den Delinquenten Arbeitskräfte, z. B. als Schiffszieher an der Donau, erkannte.

Er ließ anstatt prunkvoller Schlösser Krankenhäuser wie das Allgemeine Krankenhaus in Wien und den „Narrenturm“ (die erste psychiatrische Klinik Kontinentaleuropas) bauen.

Vorläuferideen des Josephinismus reichen in Österreich bis ins 13. Jahrhundert zurück. Die Verwaltung der kirchlichen Besitztümer wurde vor allem im 16. Jahrhundert als Problem wahrgenommen. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kursierten die Ideen des Febronianismus, der einem Staatskirchentum zuneigte, wie es in Frankreich mit dem Gallikanismus verwirklicht war. Staatskanzler Wenzel Anton Graf Kaunitz, der die österreichische Politik ab 1753 lenkte, war ein persönlicher Freund des Aufklärers Voltaire und ein Verfechter des Gallikanismus. Maria Theresias Hofarzt Gerard van Swieten, ein Jansenist, war Präsident der kaiserlichen Kommission für Erziehung. An der Universität hatte die Aufklärung in Karl Anton von Martini, Joseph von Sonnenfels und Paul Joseph von Riegger einflussreiche Fürsprecher; dort wurde für Josephs Idee einer Staatskirche in seinem Reich die juristische Grundlage geschaffen.

Nach dem Naturrecht ist der Hauptzweck eines Staates das größtmögliche Glück seiner Untertanen. Es sieht allein in der Religion die Institution, die durch die Bindung der Gewissen die Hindernisse betreffs der Vernachlässigung der Pflichten und dem Mangel an gegenseitigem Wohlwollen der Menschen entgegenwirken kann. Folglich sieht der Staat in der Religion den Hauptfaktor der Erziehung: „Die Kirche ist eine Abteilung der Polizei, die den Zielen des Staates zu dienen hat, bis die Aufklärung des Volkes soweit gediehen ist, dass sie ihre Ersetzung durch die weltliche Polizei erlaubt.“ (Sonnenfels).

Der Gelehrte Riegger leitete die Vorherrschaft des Staates über die Kirche von der Theorie eines ursprünglichen Vertrages („pactum unionis“) ab, in dessen Sinn die Regierung im Namen aller Individuen eine gewisse kirchliche Jurisdiktion übernimmt, die „Jura circa sacra“. Ein anderer Gelehrter (Franz Xaver Gmeiner) formulierte die Theorie, dass jede Gesetzgebung, die den Interessen des Staates widerspreche, dem Naturrecht und folglich dem Willen Christi widerspreche; infolgedessen habe die Kirche weder das Recht, solche Gesetze zu verordnen, noch könne der Staat sie akzeptieren.

Kaunitz reduzierte diese Grundregeln auf die Aussage: „Die Hoheit des Staates über die Kirche erstreckt sich auf die gesamte kirchliche Gesetzgebung und Praxis, die vom Menschen aufgestellt und geübt wird, und was die Kirche sonst an Zustimmung und Sanktion der weltlichen Macht verdankt. Infolgedessen muss der Staat immer die Macht haben, zu begrenzen, zu ändern oder früher gemachte Zugeständnisse rückgängig zu machen, wann immer es die Staatsräson, Mißbräuche oder veränderte Umstände erforderlich machen.“ Joseph II. erhob diese Absichten zu Regierungsprinzipien und behandelte die kirchlichen Institutionen als öffentliche Angelegenheiten des Staates.

Maria Theresia, die Mutter ihres Mitregenten Joseph II., stand dem Josephinismus weithin reserviert gegenüber. In staatskirchenrechtlicher Perspektive stellt der Josephinismus nämlich den Versuch dar, die geistliche Autorität der Kirche völlig in den Dienst der Monarchie zu stellen. Dies kollidierte mit der grundsätzlichen Eigenständigkeit der Kirche, die zwar zeitweilig zu Kompromissen bereit ist (z. B. durch ein Konkordat), die aber auf dieses Selbstverständnis nicht verzichten will.

Die Reformen erstreckten sich zum einen auf die katholische Kirche innerhalb des österreichischen Territoriums mit dem Ziel der Schaffung einer Staatskirche. Bistümer, kirchliche Orden und Stiftungen unterstanden bislang einer Vielzahl einander mitunter überschneidender ausländischer Ansprüche. Die päpstlichen und alle anderen kirchlichen Verordnungen wurden der kaiserlichen Zustimmung (placet) unterstellt; Entscheidungen über Ehehindernisse oblagen den Bischöfen; Beziehungen der Bischöfe mit Rom und der kirchlichen Orden mit ihren Generälen im Ausland waren verboten, teilweise aus Gründen der politischen Ökonomie. 1783 während eines Aufenthaltes in Rom drohte Joseph mit der Schaffung einer unabhängigen Staatskirche; er schaffte die Abhängigkeit von der päpstlichen Autorität ab, und durch einen Pflichteid band er die Bischöfe an den Staat. Die Annahme von päpstlichen Titeln und die Anwesenheit an der deutschen Universität in Rom wurden verboten; in Pavia wurde in Konkurrenz zur römischen eine deutsche Universität geschaffen.

Des Weiteren erfolgte auch eine Umgestaltung der Rechtsprechung. Den Schultheißen wurde am 22. Juli 1765 ihre bis dahin uneingeschränkte niedere Gerichtsbarkeit entzogen und diese am 4. Mai 1766 an Justiziare mit juristischer Ausbildung übertragen.

Das Toleranzpatent von 1781 bewilligte zunächst (13. Oktober) den griechisch-orthodoxen Gläubigen und den Protestanten die freie Religionsausübung und die Bürgerrechte. So wurde die Errichtung protestantischer Toleranzbethäuser (ohne Turm und zur Straße führenden Eingang) genehmigt; auch durften nunmehr Kinder von Protestanten an der Universität studieren. Die Erlaubnis zur Konversion wurde allerdings wieder eingeschränkt; ab 1787 musste sich ein Konversionswilliger vor dem Schritt aus der katholischen Kirche einem 6-wöchigen Glaubensunterricht unterziehen.

Auch für die Juden öffnete das Toleranzpatent neue Entfaltungsmöglichkeiten und fand in der zeitgleichen jüdischen Aufklärungsströmung Haskala lebhaften Widerhall. Es gab aber für diese Glaubensrichtung kein einheitliches Patent, sondern solche, die an die örtlichen Gegebenheiten der Provinzen angepasst waren und zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden:

Schlesien am 15. Dezember 1781

Wien und Niederösterreich am 2. Jänner 1782

Anúncio

Bald in der World in Stories App

Audio, Offline-Download, keine Werbung und mehr.

Premium entdecken
Josephinismus | World in Stories