Der Internationale Seegerichtshof (ISGH; englisch International Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS; französisch Tribunal international du droit de la mer – TIDM) ist ein internationales Gericht, das auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 als selbständige Organisation im UN-System tätig ist.
Das Übereinkommen trat am 16. November 1994 in Kraft und der ISGH wurde am 1. Oktober 1996 mit Sitz in Hamburg gegründet. Das Gericht residierte zunächst in angemieteten Räumlichkeiten in der Hamburger Wexstraße, um im Juli 2000 seine eigenen Gebäude an der Elbchaussee in Hamburg-Nienstedten zu beziehen. Auf den Standort Hamburg hatte sich die UN-Seerechtskonferenz bereits am 21. August 1981 in Genf geeinigt. Dem ISGH wurde mit der UN-Resolution 51/204 vom 17. Dezember 1996 Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zugesprochen und somit die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung garantiert, wenn Themen behandelt werden, die den Seegerichtshof betreffen.
Dem Gerichtshof gehören 21 Richter an, die von den 168 Vertragsparteien des SRÜ auf neun Jahre gewählt werden. Dabei kommen je fünf Richter aus Afrika und Asien, je vier Richter aus Mittel- und Südamerika bzw. Westeuropa und drei Richter aus Osteuropa. Seit dem 2. Oktober 2023 ist der isländische Richter Tómas Heiðar Präsident des ISGH. Es gibt 38 Mitarbeiter aus 14 Ländern. Als einziger von ihnen unterliegt der Präsident der Residenzpflicht in Hamburg, einschließlich diplomatischem Status. Gerichtssprachen sind Englisch und Französisch.
Das Gebäude wurde nach Entwürfen des Architekturbüros von Branca, München, in den Jahren 1997 bis 2000 errichtet; die Übergabe des Gebäudes erfolgte am 3. Juli 2000 durch Schlüsselübergabe an Kofi Annan, den damaligen UN-Generalsekretär. Die Bausumme betrug 123 Mio. DM (80 % übernahmen die Bundesrepublik, 20 % Hamburg, die Betriebskosten tragen die Vereinten Nationen). Beim Bau blieb die denkmalgeschützte Schröder’sche Villa erhalten und wurde in die Gesamtanlage einbezogen.
Laut Satzung kann der Gerichtshof auch an anderen Orten als in Hamburg tagen. 2020 war Singapur das erste Land, das ein Modellabkommen mit dem Gerichtshof abgeschlossen hat.
Für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des SRÜ sind die in Art. 287 Abs. 1 a) – d) SRÜ genannten Gerichte zuständig, also neben dem ISGH auch der Internationale Gerichtshof oder ein internationales Schiedsgericht. Welches dieser Organe für eine Streitigkeit zuständig ist, hängt vom Willen der Beteiligten ab, die ein Wahlrecht haben.
Wird dem ISGH eine Streitigkeit übertragen, besteht jedoch Allzuständigkeit, d. h. der Gerichtshof entscheidet die ihm vorgelegte Rechtsstreitigkeit umfassend und abschließend. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht jedoch für Streitigkeiten im Bereich des Tiefseebergbaus. Für diese ist allein die Meeresbodenkammer zuständig. Weitere Einschränkungen sind in den Artikeln 297 und 298 SRÜ vorgesehen. Ein Berufungs- oder Revisionsverfahren oder eine Verweisung an ein anderes Gericht ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Während der Internationale Gerichtshof in Den Haag lediglich für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist und in dieser Hinsicht eine Konkurrenz für seerechtliche Streitigkeiten darstellt, kann der ISGH unter bestimmten Voraussetzungen auch von Privatpersonen und Internationalen Organisationen angerufen werden. Er steht damit nicht nur den Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens offen. In der Tätigkeit des Tribunals hat diese Möglichkeit bislang allerdings keine Rolle gespielt.
Nach Art. 21 des Statuts des Gerichtshofs können dem ISGH auch andere internationale Streitigkeiten übertragen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Bezug zum Seerecht gegeben ist.
Rechtsgrundlagen und Bindungswirkung
Rechtsgrundlage des Gerichtshofs ist dessen Statut, das als Anlage VI zum SRÜ abgeschlossen wurde und daher Bestandteil des SRÜ ist (Art. 318 SRÜ). Demnach kann der Gerichtshof von jeder Vertragspartei des SRÜ angerufen werden (Art. 20 Abs. 1 des Statuts); andere Staaten können den Gerichtshof in den Fällen anrufen, in denen das SRÜ dies ermöglicht oder wenn alle beteiligten Staaten dies vereinbaren (Art. 20 Abs. 2 des Statuts). Die Entscheidungen sind nur zwischen den Streitparteien verbindlich (Art. 33 Abs. 2 des Statuts). Das vom Gerichtshof angewendete Recht umfasst das SRÜ selbst sowie alle anderen Regeln des Völkerrechts, die mit dem SRÜ vereinbar sind (Art. 23 des Statuts und Art. 293 SRÜ).
Das Statut des Gerichtshofs kennt vier verschiedene Verfahrensarten: das Hauptsacheverfahren, das Verfahren über vorläufige Maßnahmen, das Verfahren vor der Meeresbodenkammer und das Verfahren zur Freigabe von Schiffen. Alle Verfahrensarten unterliegen dem Beibringungsgrundsatz. Vor Beginn des Verfahrens beraten die Richter zunächst über Fragen, die sie den Parteien stellen wollen und die diese dann entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung beantworten.
Das Verfahren vor dem ISGH ist in zwei Abschnitte aufgeteilt, das schriftliche Vorverfahren und die mündliche Verhandlung. Amtssprachen sind Englisch und Französisch.
Das Hauptsacheverfahren setzt zunächst einen Antrag einer der Parteien voraus. Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Antrag sind im Verhältnis zum IGH verhältnismäßig hoch. Er muss den Kläger, den oder die Beklagten sowie die Rechtsstreitigkeit bezeichnen und zudem vom Prozessvertreter der klagenden Partei abgezeichnet sein. Da der ISGH nur bei Zustimmung beider Parteien über einen Fall verhandeln kann, ist die Zustimmung der beklagten Partei vor dem Beginn des Verfahrens abzuwarten. Zumeist ist es jedoch so, dass sich die Parteien vorab über den der Verhandlung zugrunde liegenden Sachverhalt verständigen und diesen dann in schriftlicher Form einreichen.
Im nächsten Schritt legt das Gericht nach Abstimmung der Parteien fest, wie viele Schriftsätze eingereicht werden dürfen. Wenn alle Schriftsätze bei Gericht eingegangen sind, wird der Abschluss des schriftlichen Verfahrens festgestellt und ins mündliche Verfahren übergegangen.
Den Abschluss des Hauptsacheverfahrens bildet ein Urteil, das in einer mündlichen Verhandlung verlesen wird.
Verfahren der vorläufigen Maßnahmen
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist in Art. 290 SRÜ geregelt. In diesem Verfahren kommt es darauf an, die Interessen beider Parteien bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu sichern. Dies hängt vor allem mit der oftmals langen Verfahrensdauer im Hauptsacheverfahren zusammen.