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Humanae vitae

Enzyklika von Papst Paul VI.

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Humanae Vitae (Über die rechte Ordnung der Weitergabe menschlichen Lebens) wurde am 25. Juli 1968 veröffentlicht und ist die siebte und letzte Enzyklika Papst Pauls VI.

Mit dieser Enzyklika bestätigte Papst Paul VI. die Lehre seiner Vorgänger, dass vor dem Hintergrund der Beachtung des natürlichen Sittengesetzes „jeder eheliche Akt von sich aus auf die Erzeugung menschlichen Lebens hingeordnet bleiben“ müsse.

Den Grundstein zu dieser Enzyklika legten die Päpste Leo XIII. mit der Enzyklika Arcanum divinae sapientia (über die christliche Ehe) vom 10. Februar 1880 und Pius XI. mit der Enzyklika Casti connubii (über die christliche Ehe im Hinblick auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Familie und Gesellschaft und auf die diesbezüglich bestehenden Irrtümer und Missbräuche) vom 31. Dezember 1930. Als weitere Grundlage diente die Pastoralkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils Gaudium et Spes vom 7. Dezember 1965, in der die Förderung der Würde von Ehe und Familie eine wichtige Einzelfrage war. Die Frage einer Empfängnisregelung wird jedoch in Gaudium et spes nicht berührt.

Der Promulgation der Enzyklika Humanae vitae gingen umfangreiche Beratungen einer von Papst Johannes XXIII. eingesetzten päpstlichen Studienkommission zu Fragen des Bevölkerungswachstums und der Geburtenregelung in den Jahren 1963 bis 1966 voraus. Die Studienkommission kam mehrheitlich zu der Auffassung, dass empfängnisverhütende Mittel an sich nicht verwerflich seien. Zu dieser Auffassung gelangte auch eine von Papst Paul VI. in derselben Sache eingesetzte Bischofskommission. Diese sprach sich mehrheitlich dafür aus, die Wahl der Methode der Empfängnisregelung den Eheleuten selbst zu überlassen.

Zur Vorgeschichte der „Pillen-Enzyklika“ gehört die Diskussion gegen Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils, in der drei der Konzilsväter, die Kardinäle Leger aus Kanada und Suenens aus Belgien sowie der Patriarch Maximos 1964 vehement für eine „Entwicklung“ der katholischen Lehre über die Sündhaftigkeit einer „künstlichen“ Empfängnisverhütung im Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse plädierten. Sie wandten sich gegen die biblisch nicht begründete Unterscheidung zwischen dem „Hauptzweck“ der Ehe (Fortpflanzung) und den Nebenzwecken (Liebe und Gemeinschaft der Partner). Patriarch Maximos fragte, „ob gewisse Einstellungen nicht das Produkt veralteter Ideen und vielleicht einer Junggesellenpsychose von Menschen seien, die mit diesem Teilbereich des Lebens nicht vertraut sind“. Er warnt vor der Verleugnung der Kardinaltugend der Klugheit, an der alle Moral zu messen sei.

Eine Gruppe von fünf Kardinälen – zu diesen gehörte auch Karol Wojtyła (der spätere Papst Johannes Paul II.) – legte Paul VI. wenig später ein Gutachten vor, das die konservative Position unterstützte. Dieses Gutachten, das an die Enzykliken Pius’ XII. Casti connubii und Sempiternus rex Christus anknüpft, floss schließlich in die Enzyklika Humane vitae ein.

Kardinal Josef Frings bat im Mai 1967 mit Schreiben an Papst Paul VI. um eine nachkonziliare „autoritative Entscheidung“ in der Frage der Geburtenregelung und gab damit einen Anstoß oder Beitrag zur Enzyklika.

Neu an der Begründung war, dass nunmehr nicht wie bislang das Verbot der Empfängnisverhütung aus einem Widerspruch im menschlichen Handeln hergeleitet wird, sondern seine Rechtfertigung im Eingriff in die biologische Gesetzmäßigkeit findet. Die biologischen Gesetze sind dabei Ausdruck des göttlichen Schöpfungsplans und verwirklichen eine personale Begegnung zwischen Mann und Frau als ganzheitliches Miteinander. Damit wird die bisherige Theorie, der primäre Zweck der Ehe sei die Fortpflanzung, relativiert. Vielmehr wird die eheliche Liebesgemeinschaft als sinnlich-geistige Lebenseinheit gesehen, die den durch die biologischen Gesetze vorgegebenen Fruchtbarkeitsauftrag erfüllen soll.

Nach Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe eine göttliche Institution und innerhalb ihrer Heilslehre ein Sakrament:

Vor diesem Hintergrund hat die eheliche Liebe vier wesentliche Merkmale (Nr. 9):

Sie ist „vollmenschliche Liebe“, das heißt, in ihr sind eine sinnliche und eine geistige Dimension untrennbar miteinander verbunden.

Sie beruht auf der „Ganzhingabe“. Die Ehegatten schenken sich einander ganz und lieben ihren Partner um seiner selbst willen, nicht für das, was sie von ihm bekommen.

Sie ist „treu und ausschließlich“ bis ans Lebensende.

Sie ist „fruchtbar“. Ihrem Wesen nach ist die eheliche Liebe auf die Weitergabe und den Erhalt menschlichen Lebens ausgerichtet.

Untrennbarkeit von liebender Vereinigung und Fortpflanzung

Nach Lehre der katholischen Kirche sind im ehelichen Akt zwei zeichenhafte Sinngehalte fest miteinander verknüpft (HV 12): Die liebende Vereinigung (significatio unitatis) und die Fortpflanzung (significatio procreationis). Mit der liebenden Vereinigung bestätigen sich die Eheleute gegenseitig ihre Liebe. Gleichzeitig ist diese Liebe nach der Lehre der Kirche immer auch auf die Fortpflanzung hin orientiert. Diese beiden Sinndimensionen zu trennen, entspricht nach der Lehre der Kirche nicht der Natur des Menschen und der Bedeutung der ehelichen Liebe.

Der eheliche Akt könne auch bei vorauszusehenden Zeiten der Unfruchtbarkeit sittlich erlaubt sein, da die Erfahrung lehre, dass nicht aus jedem ehelichen Verkehr neues Leben hervorgehe. Gott habe „die natürlichen Gesetze und Zeiten der Fruchtbarkeit in seiner Weisheit so gefügt, daß diese schon von selbst Abstände in der Aufeinanderfolge der Geburten schaffen.“

Die kirchliche Lehre fordert von den Eltern, die Aufgabe verantwortlicher Elternschaft richtig zu erkennen und zu verstehen sowie Triebe und Leidenschaften zu beherrschen.

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