An diesem Tag

Hessischer Landtag

Landesparlament des Landes Hessen

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Der Hessische Landtag ist das Landesparlament und das gesetzgebende Organ (Legislative) des deutschen Landes Hessen. Seine Aufgaben und seinen Aufbau regelt die Verfassung des Landes Hessen. Der Sitz des Landtags ist seit seiner ersten Sitzung im Dezember 1946 das Stadtschloss in Wiesbaden, inzwischen mit einigen hinzugekommenen Nachbargebäuden als Gebäudekomplex wie etwa dem 2008 fertiggestellten modernen Plenargebäude, in dem sich auch der Plenarsaal befindet. Die regulär 110 Mitglieder des Landtags (MdL) werden seit 2003 für eine fünfjährige (davor: vierjährige) Legislaturperiode gewählt. Nach der Landtagswahl in Hessen 2023 wurde Astrid Wallmann (CDU) erneut zur Landtagspräsidentin gewählt.

Vorgänger des Hessischen Landtages in der Weimarer Republik war der Landtag des Volksstaates Hessen mit Sitz in Darmstadt.

Der Hessische Landtag ist das Parlament des Landes Hessen. Als Legislative verabschiedet es Landesgesetze, wählt und kontrolliert die Landesregierung und bewilligt den Landeshaushalt.

Die Verfassung des Landes Hessen regelt in ihren Artikeln 75 bis 99 die Aufgaben und Organisation des Landtages.

Der Landtag wird von den wahlberechtigten Bürgern des Landes Hessen gewählt. Bis 2003 dauerte eine Legislaturperiode vier Jahre; durch Verfassungsänderung vom 18. Oktober 2002 wurde diese Zeit auf fünf Jahre verlängert, was zum ersten Mal bei der 16. Wahlperiode (2003 bis 2008) angewendet wurde.

Das hessische Wahlsystem ist seit 1991 eine personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen. Der Wähler hat – wie bei der Wahl zum Deutschen Bundestag – zwei Stimmen: mit der Wahlkreisstimme (= Erststimme) werden die Mandate nach relativer Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Mit der Landesstimme (= Zweitstimme) wird über die Zahl der Sitze im Landtag entschieden, wobei die Erststimmen verrechnet werden. Durch die Namensgebung der Erst- und Zweitstimme soll Missverständnissen über die jeweilige Bedeutung begegnet werden.

Insgesamt besteht der Landtag aus mindestens 110 Sitzen. Mindestens deswegen, weil Überhang- und Ausgleichsmandate entstehen können, wenn eine Partei mehr Mandate in den Wahlkreisen gewinnt, als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustünden. Die Berechnung der Ausgleichsmandate unterscheidet sich dabei weitgehend von der angewendeten Berechnung für die Bundestagswahl und war 2020/2021 Streitpunkt eines Verfahrens vor dem Hessischen Staatsgerichtshof.

Bei der Berechnung der Sitze werden nur Stimmen für diejenigen Parteien berücksichtigt, die mehr als fünf Prozent der abgegebenen gültigen Landesstimmen erreichen (Fünf-Prozent-Hürde). Die genaue Sitzverteilung wird seit 1983 nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren ermittelt. Bis dahin galt das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt.

Das aktive Wahlrecht hat jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in Hessen hat. Passives Wahlrecht besitzt seit der Wahlrechtsreform von 2018 jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr in Hessen wohnt.

Die Dauer einer Legislaturperiode wurde durch einen Volksentscheid vom 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre erhöht. Während die Wahlperiode des Deutschen Bundestages durch Zusammentritt eines neuen Bundestags endet, ist die Wahlperiode des Hessischen Landtags starr und endet regelmäßig durch den Ablauf dieser Zeitspanne, ein vorzeitiges Ende ist jedoch möglich, wenn der Landtag mit der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl seine Selbstauflösung beschließt. In diesem Fall hat binnen 60 Tagen eine Neuwahl stattzufinden.

Der Landtagspräsident ist Repräsentant aller Abgeordneten und vertritt den Landtag nach außen. Er beruft die Plenarsitzungen ein und leitet die Debatte. Dabei achtet er „gerecht und unparteiisch“ darauf, dass die Abgeordneten fair miteinander umgehen und die gemeinsam vereinbarten Regeln, die Geschäftsordnung des Hessischen Landtages, einhalten. In den Ausschüssen des Landtages hat der Präsident eine beratende Stimme. Zu seinen Aufgaben gehören ebenfalls die Leitung von öffentlichen Anhörungen und Fachtagungen des Landtages, der Empfang von ausländischen Staatsgästen, die Wahrnehmung von Rechten der Abgeordneten gegenüber anderen Verfassungsorganen und die Veröffentlichung des jährlichen Berichts über die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung.

Das aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie weiteren vom Landtag gewählten Vertretern bestehende Präsidium (PR) unterstützt den Landtagspräsidenten und entscheidet über innere Angelegenheiten des Landtags. Dazu gehören unter anderem die Veranschlagung des Haushaltsplans und die Festlegung des Wirtschaftsplans für den Geschäftsbereich des Landtags.

Der Ältestenrat (ÄR) unterstützt den Landtagspräsidenten bei dessen Geschäftsführungsaufgaben. So wird hier beispielsweise die Tagesordnung einer Plenarsitzung von allen Fraktionen einvernehmlich festgelegt. Zudem schlichtet der Ältestenrat bei Streitigkeiten über die Anwendung der Geschäftsordnung.

Ausschüsse und weitere Gremien

Ausschüsse beraten die vom Parlament überwiesenen Themen und bereiten sie für die abschließende Entscheidung im Plenum vor. Falls erforderlich, können die Ausschüsse für spezielle Fragen zusätzliche Arbeitsgruppen einsetzen, Experten hinzuziehen, öffentliche Anhörungen abhalten oder sich in Reisen von Problemlösungen an anderen Orten überzeugen. Sie werden in der Regel zur Behandlung von speziellen Themenbereichen zu Beginn einer Legislaturperiode gebildet. Hier wird Sacharbeit geleistet. Ihr Zuschnitt orientiert sich meist an den Aufgabengebieten der Ministerien; ihre Sitzungen sind meist nicht öffentlich. Die Themen werden soweit vorbereitet, dass sie dem Plenum des Landtags zur Entscheidung vorgelegt werden können. Die Arbeit besteht neben der Diskussion auch aus der Einholung von Expertenrat, der Abhaltung von öffentlichen Anhörungen, Ortsbesichtigungen oder dem zusätzlichen Einsetzen spezieller Arbeitskreise.

Jeder Bürger, unabhängig von Alter und Herkunft, kann sich mit der Bitte um Unterstützung in einer Behördenangelegenheit an den Hessischen Landtag wenden. Petitionen von Bürgern werden im Petitionsausschuss behandelt. Bei allgemeinen, einem einzelnen Ausschuss nicht zuzuordnenden Fragen wird ebenfalls oftmals der Petitionsausschuss angerufen.

Eine Enquete-Kommission kann für ein besonders komplexes, bereichsübergreifendes Thema eingesetzt werden. Dabei beraten und erarbeiten die Abgeordneten gemeinsam mit dem Landtag nicht angehörenden Fachleuten Lösungsvorschläge. In Zwischen- und Abschlussberichten werden die Ergebnisse zusammengefasst und veröffentlicht. In der 16. Wahlperiode beschäftigten sich zwei Enquetekommissionen mit dem demografischen Wandel und mit der Reform der Hessischen Verfassung.

Untersuchungsausschüsse sollen besondere Vorkommnisse aufklären und dienen als Kontrollorgan des Landtages gegenüber der Landesregierung. Der Landtag ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Abgeordneten einem entsprechenden Antrag zustimmen.

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