Hans Josef Maria Globke (* 10. September 1898 in Düsseldorf; † 13. Februar 1973 in Bonn) war ein deutscher Verwaltungsjurist, der während der Weimarer Republik und der Zeit des Nationalsozialismus im preußischen und im Reichsinnenministerium tätig war und von 1953 bis 1963 als Chef des Bundeskanzleramts unter dem Kanzler Konrad Adenauer wirkte. Er ist das prominenteste Beispiel für die Kontinuität der Verwaltungseliten zwischen dem NS-Staat und der frühen Bundesrepublik Deutschland.
Bereits während der Weimarer Republik wirkte Globke federführend an einer antijüdischen Änderung des Namensrechts mit, die der nationalsozialistischen Rassengesetzgebung den Weg bereitete. In der NS-Zeit war er Mitverfasser und Kommentator der Nürnberger Rassengesetze und verantwortlicher Ministerialbeamter für die Namensänderungsverordnung von 1938, durch die Juden als solche erkennbar gemacht und stigmatisiert wurden.
In der Adenauer-Ära war Globke als „graue Eminenz“ und engster Vertrauter des Kanzlers verantwortlich für Personalpolitik, Kabinettsarbeit, die Einrichtung und Kontrolle von Bundesnachrichtendienst und Verfassungsschutz sowie für Fragen der CDU-Parteiführung. Zu seinen Lebzeiten wurde sein Einsatz für die nationalsozialistische Diktatur nur teilweise bekannt. Im In- und Ausland wurde er deshalb immer wieder scharf angegriffen, von der Bundesregierung, dem BND und der CIA aber stets geschützt.
Herkunft und Studium (1898 bis 1929)
Hans Globke wurde 1898 als Sohn des Tuchgroßhändlers Josef Globke (1856–1920) und dessen Frau Sophie, geb. Erberich (1872–1954), in Düsseldorf geboren. Der Vater stammte aus der Nähe von Danzig in Westpreußen, war aber berufsbedingt früh ins Rheinland gezogen; Globkes Mutter stammte aus einer alteingesessenen Düsseldorfer Familie. Kurz nach Globkes Geburt zog die Familie nach Aachen. Nach dem Abitur am Kaiser-Karls-Gymnasium am 15. November 1916 trat er in den Kriegsdienst ein und diente bis zum Ende des Krieges im Feldartillerie-Regiment 56 an der Westfront.
Unmittelbar nach Kriegsende studierte Globke von 1919 bis 1921 Rechts- und Staatswissenschaften an den Universitäten von Bonn und Köln. Am 21. Mai 1921 bestand er die 1. juristische Prüfung. Er war seit 1917 Mitglied der katholischen Studentenverbindung Bavaria Bonn im CV. Globke promovierte im Mai 1922 an der Universität Gießen über Die Immunität der Mitglieder des Reichstages und der Landtage bei Hans Gmelin. 1922 trat er als praktizierender Katholik der Zentrumspartei bei, der er bis zu deren Auflösung im Juli 1933 angehörte.
Globke wurde im April 1924 Gerichtsassessor. Ab dem 4. Mai 1925 arbeitete er bei der Polizeiverwaltung Aachen; am 1. März 1925 wurde er zum preußischen Regierungsassessor (Beamter auf Lebenszeit) ernannt und damit in die innere Staatsverwaltung übernommen.
Beginn der Karriere als Ministerialbeamter (1929 bis 1933)
Globke wurde am 29. November 1929 Regierungsrat im preußischen Innenministerium. Dort bearbeitete er unter anderem die Themengebiete Standesämter, Namensänderungen, Saarfragen, Entmilitarisierung des Rheinlandes und Folgen des Friedensvertrages von Versailles.
Von den personellen Säuberungen der preußischen Ministerialbürokratie durch die Regierung Papen, die nach dem Staatsstreich in Preußen vom 20. Juli 1932 republikanisch orientierte Beamte entfernte, war Globke nicht betroffen. Im Gegenteil, er wurde am 12. August 1932 zum Leiter des Verfassungsreferats in der Abteilung I berufen. Zu dieser Abteilung gehörte auch das Personenstandsreferat, dem die Regelung von Namensänderungsangelegenheiten zugeordnet war. Unter Globkes Federführung entstand im Oktober 1932 die „Verordnung über die Zuständigkeit zur Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 21. November 1932“. Diese Verordnung knüpfte an die im preußischen Innenministerium bereits 1909 und 1921 formulierten restriktiven Grundsätze zur Behandlung jüdischer Namensänderungen an, stellte diese Änderungen aber nun offen in den Kontext einer antijüdischen Grundhaltung. In dem von Globke herausgegebenen Runderlass zum Namensrecht hieß es, jede Namensänderung beeinträchtige „die Erkennbarkeit der Herkunft aus einer Familie“, erleichtere „die Verdunkelung des Personenstandes“ und verschleiere „die blutmäßige Abstammung“. Für den Historiker Manfred Görtemaker und den Strafrechtler Christoph Safferling gehörte Globke „damit bereits in der Weimarer Republik zu den Wegbereitern der späteren Rassengesetzgebung“.
Globkes Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945)
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten Anfang 1933 war Globke an der Ausarbeitung einer Reihe von Gesetzen beteiligt, die auf die Gleichschaltung der Rechtsordnung Preußens mit dem Reich abzielten. Am 1. Dezember 1933 wurde er zum Oberregierungsrat ernannt. Globke äußerte später, diese Beförderung sei zuvor wegen seiner im Ministerium bekannten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des sogenannten Preußenschlags von 1932 zeitweilig zurückgestellt worden.
Nach der Vereinigung des Preußischen Innenministeriums mit dem Reichsinnenministerium wurde Globke ab 1. November 1934 als Referent in das neu gebildete Reichs- und Preußische Ministerium des Innern unter Minister Wilhelm Frick übernommen, wo er bis 1945 tätig war. Im Juli 1938 erfolgte letztmals in der NS-Zeit eine Beförderung Globkes, diesmal zum Ministerialrat.
1934 heiratete er Augusta Vaillant. Das Ehepaar hatte zwei Söhne und eine Tochter.
Maßnahmen zur Ausgrenzung und Verfolgung von Juden
In seiner Tätigkeit ab 1934 war Globke weiterhin hauptsächlich für Namensänderungen und Personenstandsfragen verantwortlich; ab 1937 kam der Aufgabenbereich Internationale Fragen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitswesens und Optionsverträge hinzu. Als Korreferent beschäftigte er sich auch mit „Allgemeinen Rassefragen“, „Ein- und Auswanderungen“ und Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem antisemitischen „Blutschutzgesetz“. Globkes Wirken umschloss auch die Erarbeitung von Vorlagen und Entwürfen für Gesetze und Verordnungen. In diesem Zusammenhang war er führend beteiligt an der Vorbereitung der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935, dem Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935 und dem Personenstandsgesetz (3. November 1937). Das „J“, das in Pässe von Juden eingeprägt wurde, hatte Globke mitkonzipiert.
In Globkes Verantwortung fiel die Vorbereitung von Gesetzeskommentaren und -erläuterungen für seine Aufgabengebiete. 1936 gab er gemeinsam mit seinem Vorgesetzten, Staatssekretär Wilhelm Stuckart, einen Kommentar zu den Nürnberger Gesetzen und deren Ausführungsverordnungen heraus. Für die Interpretation der Nürnberger Rassengesetze erlangte dieser Kommentar große Bedeutung, weil er mit 267 Seiten umfangreicher war als der etwas früher erschienene Kommentar von Bernhard Lösener/Friedrich Knost und aufgrund Stuckarts Autorenschaft „parteinäher“ erschien. Zwar erreichte der Stuckart/Globke nur eine Auflage, wurde aber von den Gerichten bevorzugt. Im Ministerialblatt der inneren Verwaltung wurde die Mitwirkung der beiden Verfasser an der „Rassengesetzgebung“ betont und der Kommentar quasi für verbindlich erklärt. Der Kommentar war somit autoritativ für die Klärung zentraler Fragen jüdischer Staatsbürgerschaft, Rechtsstellung, Ehehindernissen und „Rassenschande“.
Ursprünglich sollte Globke nur die eherechtlichen Fragen kommentieren. Den restlichen Teil wollte Stuckart selbst übernehmen, erkrankte jedoch für längere Zeit, so dass Globke den Kommentar Stuckart/Globke schließlich allein verfasste. Stuckart schrieb dann lediglich die umfangreiche Einleitung. Globkes spätere Verteidiger verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass er nicht für die rassistische Wortwahl Stuckarts verantwortlich zu machen sei und sein Gesetzeskommentar im Vergleich zu späteren Kommentaren die Nürnberger Gesetze eng auslege. Dies habe sich in Einzelfällen, insbesondere bei sogenannten Mischehen, als günstig für die Betroffenen erwiesen. Den Begriff der Rassenschande allerdings dehnten Stuckart und Globke in ihrem Gesetzeskommentar aus, indem sie ihn über den Geschlechtsverkehr hinaus auf „beischlafähnliche Handlungen“ erweiterten. In den ersten fünf Jahren nach Erlass des „Blutschutzgesetzes“ wurden bis 1940 insgesamt 1911 Personen wegen „Rassenschande“ verurteilt.