An diesem Tag

Haftbefehl

Anordnung des Staates, einen Menschen in Haft zu nehmen

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Ein Haftbefehl ist die – meist schriftliche – Anordnung eines staatlichen Organs (meist eines Gerichts), einen Menschen in Haft zu nehmen.

Die pro Jahr neu erfassten Fahndungen wegen offener Haftbefehle im INPOL-neu, dem gemeinsamen Fahndungssystem der Polizei von Bund und Ländern, lagen in den Jahren 2020 bis 2024 zwischen 93.000/Jahr und 149.000/Jahr. Nicht jeder Haftbefehl wird dort vermerkt. Insbesondere erfolgt bei Ersatzfreiheitsstrafen und Haftstrafen, die aus der Freiheit heraus anzutreten sind, anfänglich kein Haftbefehl, sondern eine Ladung zum Haftantritt innerhalb einer gewissen Frist. Auch Ausschreibungen von Personen, zum Beispiel zur Aufenthaltsermittlung, sind in der Zahl nicht enthalten.

Am 1. Juli 2025 war für 147.995 Personen im gemeinsamen Fahndungssystem der Polizei von Bund und Ländern ein Haftbefehl vermerkt. 19.257 sind Personen, die ausschließlich oder unter anderen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, unter den verbleibenden 128.738 Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind die fünf häufigsten Rumänien (16.281 Personen), Polen (12.828), Georgien (7.343), die Türkei (6.382) und Bulgarien (5.317).

In die Freiheit der Person darf nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 des deutschen Grundgesetzes nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 104 Grundgesetz legt fest, dass Freiheitsentziehungen über einen Tag hinaus durch den Richter angeordnet werden müssen.

Haftbefehle können dazu dienen, eine Person an der wiederholten Begehung einer Straftat zu hindern oder die ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens, Zivil- oder Verwaltungsprozesses sowie der besonderen Verfahren nach der Abgabenordnung, der Finanzgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz zu sichern.

Arten von Haftbefehlen im Strafrecht

Im Strafverfahren gibt es mehrere Arten von Haftbefehlen, wobei ein Haftbefehl für eine vorläufige Festnahme auch entbehrlich sein kann. Beispiele hierfür finden sich in § 127 StPO.

Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, dessen Voraussetzungen in den §§ 112 ff. StPO geregelt sind.

Danach kann auch schon vor Abschluss des Hauptverfahrens vom Richter (§ 125) unter bestimmten Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen.

Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – subsidiär, d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht – Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs. 2 StPO).

Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, er muss im Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge stehen.

Bei bestimmten, schwerwiegenden Straftaten (Mord, Totschlag) erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe die Anordnung von Untersuchungshaft (sogenannte absolute Haftgründe). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet werden:

Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlung andauern. Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121 StPO). Hierüber hat auf jeden Fall das jeweils zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Der schriftliche Haftbefehl, der im Ermittlungsverfahren einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt, nach Anklageerhebung vom Gericht auch ohne Antrag erlassen werden kann, hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund, die Tatsachen, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergibt, und bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten (§ 114 StPO, § 72 Abs. 1 S. 3 JGG). Wenn sich der Beschuldigte darauf beruft oder es naheliegt, müssen auch bei erwachsenen Beschuldigten Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthalten sein (§ 114 Abs. 3 StPO). Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen, das darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen (§ 115 StPO). Zuständig ist das Gericht, das den Untersuchungshaftbefehl erlassen hat. Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen (§ 115a StPO).

Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen für den Erlass sodann prüft. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt, erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten.

Der Haftbefehl kann im Wege der Haftprüfung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (§ 117 Abs. 1 StPO). Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen oder den Kontakt zu bestimmten Personen wie Mitbeschuldigten oder Zeugen zu meiden (§ 116, § 116a StPO).

Die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO (Unterbringungsbefehl) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt kann angeordnet werden, wenn jemand schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist und deshalb gegen ihn ein Strafverfahren voraussichtlich mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung enden wird. Eine weitere Anordnungsvoraussetzung ist, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist und etwa zu erwarten ist, dass die Person erhebliche weitere Straftaten begeht. Es gelten prinzipiell dieselben Vorschriften wie bei der Untersuchungshaft.

Haftbefehl in der Hauptverhandlung

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