An diesem Tag

Gustl Mollath

Opfer eines Irrtums der deutschen Justiz

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Gustl Ferdinand Mollath (* 7. November 1956 in Nürnberg) ist ein Opfer der bayerischen Justiz. Er wurde 2006 wegen mehrerer ihm angelasteter Delikte und gleichzeitiger, durch Gutachter festgestellter Schuldunfähigkeit gerichtlich in den psychiatrischen Maßregelvollzug eingewiesen. Nachdem mehrere Instanzen über fünf Jahre diese Einweisung bestätigt hatten, kamen 2011 massive Zweifel an den Vorwürfen gegen Mollath und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens auf. Nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren wurde Mollath im Jahr 2014 in einer neuen Hauptverhandlung wiederum freigesprochen, diesmal aber festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung (zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung) nicht vorlagen.

Die Öffentlichkeit diskutierte den Fall kontrovers, da neben den unmittelbaren Tatvorwürfen gegen Gustl Mollath unter anderem auch der Vorwurf von Schwarzgeldgeschäften gegen Mitarbeiter der HypoVereinsbank, der heutigen Unicredit Bank, der Verdacht gegen seine Ehefrau, ihn falsch beschuldigt zu haben, sowie schwere Vorwürfe gegen Politik, Justiz und Gerichtsgutachter laut wurden. Es gab eine allgemeine Diskussion über die Unterbringung in psychiatrischen Kliniken. Eine Gesetzesänderung von 2016, die die Rechte gerichtlich in die Psychiatrie Eingewiesener verbesserte, sahen manche als Reaktion auf den Fall.

Da die Justiz die Schwarzgeldvorwürfe nie umfassend untersuchte, gab es außerdem Spekulationen, Mollath sei Opfer einer Intrige zur Vertuschung dieser Vorgänge geworden – insbesondere seit ein 2012 öffentlich gewordener Revisionsbericht der Bank Unregelmäßigkeiten feststellte, die Mollaths Vorwürfe bestätigten, soweit sie nachprüfbar waren.

2018 erhob Mollath Schadenersatzforderungen gegen den Freistaat Bayern, die im November 2019 in einem Vergleich zu einer Entschädigung von zusätzlich 600.000 Euro zu einem bereits zuvor erhaltenen Betrag von 70.000 Euro führten.

Mollath besuchte die Nürnberger Waldorfschule und schloss seinen Bildungsweg 1976 an der Hiberniaschule in Herne mit Fachhochschulreife und Gesellenbrief ab. Anschließend begann er ein Maschinenbaustudium, das er abbrach. 1981 arbeitete er für rund zwei Jahre im Bereich Controlling bei MAN und gründete danach die Kfz-Werkstatt Augusto M, die auf Reifenhandel, Tuning und Restaurierung von Oldtimern spezialisiert war.

1978 lernte Mollath seine Frau Petra (1960–2017) kennen. Sie arbeitete von 1990 an als Vermögensberaterin, zuletzt für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft. Die beiden heirateten 1991. Nach Angaben der Ehefrau kam es im August 2001 in der gemeinsamen Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit Körperverletzung. 2002 zog sie aus, 2004 erfolgte die Scheidung.

Insgesamt sind drei Verfahrenskomplexe zu unterscheiden:

Ausgangsverfahren vor dem AG Nürnberg (41 Ds 802 Js 4743/03) bzw. dem LG Nürnberg-Fürth (2003–2006; 7 KLs 802 Js 4743/03)mit Revision zum BGH (2007; 1 StR 6/07)

Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth (2009–2013; StVK 551/09)mit Beschwerden zum OLG Bamberg (2011–2014; 1 Ws 420/13, 1 Ws 519/12, 1 Ws 337/11)und Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (2012–2013; 2 BvR 371/12)

Wiederaufnahmeverfahren vor der 7. Strafkammer des LG Regensburg (2011–2013; 7 KLs 151 Js 4111/13 WA, 7 Kls 151 Js 22423/12 WA, 7 KLs 112 Js 24210/11 WA)mit Beschwerde zum OLG Nürnberg (2013; 1 Ws 354/13);Wiederaufnahmeverfahren vor der 6. Strafkammer des LG Regensburg (2013–2014; 6 KLs 151 Js 4111/13 WA), erfolgreichmit Revision zum BGH (2015; 1 StR 56/15)

Im November 2002 erstattete die ehemalige Ehefrau von Gustl Mollath Strafanzeige gegen ihn. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ging beim Amtsgericht Nürnberg am 2. Juni 2003 ein. Sie umfasste eine gefährliche Körperverletzung wegen mehrfachen Schlägen, Tritten, Bissen und Würgen bis zur Bewusstlosigkeit gegen seine damalige Ehefrau am 12. August 2001. Außerdem wurde ihm eine Freiheitsberaubung seiner damaligen Ehefrau am 31. Mai 2002 vorgeworfen, indem er sie in einem Zimmer der ehemaligen gemeinsamen Wohnung für 1,5 Stunden eingesperrt haben soll. Die Anklage wurde im Oktober 2005 durch die Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen Sachbeschädigungen im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2004 und dem 1. Februar 2005 erweitert, mit dem Vorwurf, dass Mollath Autos von Personen beschädigt haben soll, die an der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau beteiligt gewesen sein sollten.

In der ersten Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht Nürnberg Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten Mollath. Deswegen wurde zunächst ein entsprechendes psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Mollath erschien allerdings zu keinem Begutachtungstermin. Für eine zwangsweise Durchführung einer Begutachtung wurde eine zeitweise Unterbringung zunächst im Klinikum am Europakanal in Erlangen und dann, wegen Befangenheit des Gutachters, im Bezirkskrankenhaus Bayreuth angeordnet. Die Beschwerden von Gustl Mollath dagegen blieben ohne Erfolg. Im Bezirkskrankenhaus Bayreuth fertigte der Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie, Klaus Leipziger, das Gutachten vom 25. Juli 2005, welches Mollath die Entwicklung eines paranoiden Gedankensystems attestierte. Da mit diesem Gutachten eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB als mögliche Folge des Strafverfahrens in Betracht kam, verwies das Amtsgericht, das nach § 24 GVG keine Unterbringung anordnen kann, das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth. Daraufhin ordnete das Landgericht Nürnberg-Fürth eine vorläufige Unterbringung nach § 126a StPO an, da es davon ausging, dass es im Urteil eine entsprechende Unterbringung aussprechen müsste und bis dahin Mollath eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte. Am 27. Februar 2006 wurde Mollath festgenommen und in der Psychiatrie untergebracht.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah die angeklagten Taten letztendlich als erwiesen an. Jedoch wurde Mollath freigesprochen, da das Gericht die fehlende Schuldfähigkeit nach § 20 StGB feststellte. Gleichzeitig ordnete es wegen der von Mollath ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Die Gerichtsentscheidung stützte sich dabei auf das psychologische Gutachten von Leipziger. Da Gustl Mollath ein Gespräch verweigert hatte, beruhte das Gutachten auf Beobachtungen im Krankenhaus und der Aktenlage. Das Gericht ging auf Grundlage des Gutachtens von einer wahnhaften psychischen Störung oder paranoiden Schizophrenie aus und rechnete damit, dass Mollath auch in Zukunft rechtswidrige Taten begehen würde. Das paranoide Denken soll sich um „Schwarzgeldkreise“ aus dem Geschäftsfeld seiner ehemaligen Ehefrau gedreht haben.

Die Revision von Gustl Mollath verwarf der Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet.

Während der zwangsweisen Unterbringung wurden weitere psychologische Gutachten eingeholt, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin bestünden und diese fortgesetzt werden dürften. Dabei gingen die Gutachter von einem krankhaften Wahn des Gustl Mollath aus, so dass der Vollzug der Unterbringung aufrechterhalten wurde.

Leipziger regte im April 2006, als Gustl Mollath vorläufig untergebracht war, an, eine Betreuung einzurichten, da sich Mollath nicht selbst um seine Gesundheitsvorsorge kümmern könne. Dem kam das Gericht zunächst in einer einstweiligen Anordnung nach. Am 6. Oktober 2006 lief diese Anordnung aus. Im Laufe des Betreuungsverfahrens wurde am 26. September 2007 ein weiteres psychologisches Gutachten erstellt. Dieses beruht auch auf einem Gespräch mit Gustl Mollath. In dem Gutachten wurde kein Bedarf für eine rechtliche Betreuung gesehen. Außerdem wurde in dem Gutachten hinterfragt, ob Gustl Mollath überhaupt an einer psychischen Krankheit leide. Wenn überhaupt, wurde nur eine Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen in Erwägung gezogen. Dieses Gutachten führte im Strafverfahren jedoch zu keiner Änderung der Handhabung des Falles Gustl Mollath.

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