Es gibt weltweit viele unterschiedliche Gesetze, welche die sexuellen Beziehungen zwischen Menschen des gleichen Geschlechts zu regeln versuchen. Viele dieser Gesetze formulieren Verbote, wobei häufig nur das gleichgeschlechtliche Sexualverhalten unter Männern behandelt wird. Eine weitere häufige Ausprägung von Gesetzen zum Thema Homosexualität behandelt Alltagsaspekte, zum Beispiel den Güterstand, von gleichgeschlechtlichen Paaren. Dabei werden zum Beispiel eingetragene Partnerschaften geregelt oder Diskriminierungsverbote erlassen. Die Ausprägung der verschiedenen Gesetzgebungen variiert sehr stark. Während in manchen Ländern auch die zivilrechtliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare offensteht, sind in anderen Ländern sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe verboten.
Im § 20 des mittelassyrischen Gesetzes ca. aus dem Jahre 1100 v. Chr. wird männliche Homosexualität unter die doppelte Strafe der Kastration und Vergewaltigung gestellt: „Wenn ein Mann seinem Genossen beiwohnt, man es ihm beweist und ihn überführt, so soll man ihm beiwohnen und ihn zu einem Verschnittenen machen.“
Das erste bekannte gesetzliche Verbot sexueller Beziehungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe bei Zuwiderhandlung stammt etwa aus dem Jahr 550 v. Chr. und wurde wohl während des jüdischen Babylonischen Exils im Buch Levitikus niedergeschrieben. Es ist umstritten, ob dieses Strafmaß je verhängt wurde. Jedenfalls sollte dadurch die Abgrenzung des Judentums vom Heidentum verstärkt werden, das man vor allem wegen seines Götzendienstes ablehnte.
Gleichgeschlechtliche Beziehungen waren in einigen anderen Religionen erlaubt oder sogar geschätzt.
Frühe Gesetze mit einer positiven gesellschaftlichen Wertung einer bestimmten (kriegerischen und altersasymmetrischen) Form von Homosexualität gab es wohl um 600 v. Chr. im alten Kreta und Sparta, die jedem Mann eine päderastielle homoerotische Freundschaft auferlegten.
Im Römischen Recht konnte sich der griechische Brauch nicht durchsetzen: Sexuelle Handlungen zwischen Männern wurden moralisch nicht gutgeheißen, weil sie mit dem Männlichkeitsideal als nicht vereinbar angesehen wurden. Sie waren nur mit Sklaven erlaubt und ansonsten strafbar (Geldstrafe, im römischen Heer Prügelstrafe).
Im 1. Jahrhundert n. Chr. berichtet Tacitus im Kapitel 12 seines Buches Germania von der angeblichen Todesstrafe gegenüber sich sexuell passiv verhaltenden Männern (latein.: corpore infames) bei den Germanen: Sie „versenkt man in Kot und Sumpf, wobei noch Flechtwerk über sie gelegt wird.“
Aufgrund der innerhalb der historischen Forschung allerdings kontrovers diskutierten Frage nach der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussage des Tacitus sowie aufgrund der Angaben anderer antiker Autoren zum Sexualleben der Germanen, denen zufolge bei manchen germanischen Völkerschaften gleichgeschlechtliches Sexualverhalten auch akzeptiert worden sei, wird aktuell eher angenommen, Homosexualität habe zumindest bei einigen germanischsprachigen Völkern die Funktion eines Initiationsritus der Jungmannschaft gehabt und sei durchaus auch toleriert worden.
Nachdem das Edikt Cunctos populos 380 das Christentum gestärkt hatte, bestand die Strafandrohung nach dem Codex des oströmischen Kaisers Theodosius I. in öffentlicher Verbrennung. Diese Strafe wurde jedoch selten angewendet. Der oströmische Kaiser Justinian I. deutete in den justinianischen Novellen von 538 und 559 die Sodom-Geschichte um und drohte als Strafe für homosexuelle Handlungen zwischen Männern die Enthauptung an. Das diente nach Gisela Bleibtreu-Ehrenberg dazu, der Bevölkerung Gotteslästerer und Sodomiter als Sündenböcke zu präsentieren, die man für die damals häufigen Erdbeben und Pestepidemien verantwortlich machen konnte. Insofern seien die Todesstrafen nicht durch das Christentum motiviert gewesen, sondern weltlich-politisch zu erklären.
Ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurden sexuelle Handlungen zwischen Männern, die unter dem Begriff Sodomie gefasst wurden, nicht mehr als zwar sündig, aber meist völlig legale Praxis angesehen, sondern als Verbrechen geahndet, das fast überall in Europa die Todesstrafe zur Folge haben konnte.
Im Zuge der Aufklärung, verstärkt durch die Französische Revolution, kam es zu einer Reihe von Reformen, die entweder die komplette Abschaffung der Sodomie-Gesetze wie in Frankreich oder zumindest die Umwandlung in eine Gefängnisstrafe zur Folge hatten.
Mit dem Kolonialismus wurde das Verbot der Homosexualität vor allem in britischen und deutschen Kolonien eingeführt. Im 19. Jahrhundert war der wissenschaftlich-medizinische Versuch, Homosexualität als Krankheit und nicht als moralisches Verbrechen zu beschreiben, ein erster emanzipatorischer Schritt, weil die Homosexualität als Krankheit straffrei bleiben konnte.
In den Anfangsjahren der Sowjetunion war im Rahmen einer allgemeinen Reform der Sexualgesetze Homosexualität nicht mehr strafbar. Unter Stalin wurde 1934 die Strafbarkeit wieder eingeführt, und diese Einstellung galt für Jahrzehnte in fast allen kommunistischen Ländern.
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgte dann in vielen Ländern der Welt die Entkriminalisierung der Homosexualität. Für Europa sehr maßgeblich waren hierbei die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der mehrmals festgestellt hat, dass eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen menschenrechtswidrig sei.
Seit Anfang des 21. Jahrhunderts wurde in vielen Ländern die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt.
Die seit der Constitutio Criminalis Carolina geltende Strafdrohung gegen „widernatürliche Unzucht“ wurde nach der Reichsgründung 1871 in der konservativsten deutschen Version – der preußischen – als § 175 reichsweit übernommen und setzte damit liberalere Regelungen (z. B. Straflosigkeit nach dem Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern) außer Kraft, die Mindeststrafe wurde allerdings von sechs Monaten auf einen Tag Gefängnisstrafe herabgesetzt. Die Nationalsozialisten strichen 1935 das Wort „widernatürlich“ und führten zusätzlich § 175a Reichsstrafgesetzbuch ein. Die DDR kehrte zur Fassung des § 175 StGB von 1871 zurück, faktisch außer Kraft gesetzt wurde er durch die mit der Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957 geschaffene Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft darstellt, der § 175a wurde zunächst beibehalten. In der Bundesrepublik wurde der § 175 zunächst in der nationalsozialistischen Fassung beibehalten, 1969 wurde die Strafbarkeit auf homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 21 Jahren beschränkt.
Dieses so genannte Schutzalter wurde 1968 (DDR) bzw. 1973 (Bundesrepublik) auf 18 Jahre herabgesetzt.
1988 strich die Volkskammer der DDR ihre gegen Homosexualität gerichtete Sondergesetzgebung (§ 151 StGB) ersatzlos, das Schutzalter lag also wie bei Heterosexuellen bei 14 Jahren.