Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 reglementierte während der Zeit des Nationalsozialismus die Anzahl der Schüler höherer Schulen und Studenten und berücksichtigte dabei das Merkmal einer „nichtarischen“ Abstammung. Das Gesetz ist vor allem als Teil der antisemitischen Gesetzgebung im Nationalsozialismus bekannt. Neben „Nichtariern“ waren insbesondere auch Frauen von Einschränkungen betroffen.
Im engeren Sinne setzte das von Reichskanzler Hitler und Reichsinnenminister Wilhelm Frick unterzeichnete Gesetz den allgemeinen Rahmen dafür, den Anteil von „Reichsdeutschen […] nicht arischer Abstammung“ – d. h. insbesondere von deutschen Juden – unter Schülern und Studenten zu begrenzen; Einzelheiten sollten laut Gesetz von Reichsinnenminister Frick bestimmt werden. Demgemäß verabschiedete Frick bereits am gleichen Tag die Erste Verordnung zu diesem Gesetz, die insbesondere die konkreten Quoten für deutsche Nichtarier – unter anderem höchstens 1,5 Prozent aller Neuaufnahmen an höheren Schulen und Hochschulen – festlegte. In einer Verordnung vom 28. Dezember 1933 legte Frick außerdem mit Wirkung von Januar 1934 allgemeine Richtzahlen für die Zulassung von Studenten fest. Danach durften maximal 15.000 Abiturienten des Jahrgangs 1934 ein Hochschulstudium aufnehmen, davon nur zehn Prozent Frauen. Wenn vom Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen gesprochen wird, sind in der Regel auch die Verordnung über die 1,5-Prozent-Quote, nicht aber die bald wieder abgeschafften allgemeinen Zulassungsbeschränkungen gemeint.
Die antijüdischen Regelungen fanden nicht an allen höheren Bildungseinrichtungen Anwendung, da der Anteil der betroffenen Schüler und Studenten nicht überall die gesetzlichen Quoten überschritt. Andernorts kam es zu Abschulungen und Exmatrikulationen, mit schweren Folgen für die Betroffenen. Die mit dem Jahr 1934 eingesetzten allgemeinen Richtzahlen führten dazu, dass das Abitur (Abschluss des Gymnasiums) ab dem Jahrgang 1934 von der Hochschulreife (Zugangsberechtigung zu Universitäten) abgekoppelt wurde. Je nach Land mussten Männer und insbesondere die durch die Regelungen härter betroffenen Frauen neben schulischen Leistungen zum Teil auch noch charakterlich oder politisch überzeugen, bevor ihnen die Hochschulreife zugesprochen wurde.
Die Festsetzung von allgemeinen Studenten-Höchstzahlen wurde bereits 1935 wieder fallen gelassen. Das allgemeine Gesetz und seine rassistischen Verordnungen blieben hingegen bis 1940 in Kraft. Nachdem jüdischen Schülern der Schulbesuch in öffentlichen Schulen mit Ablauf des 30. Juli 1939 nicht mehr erlaubt war, wurde das Gesetz im Januar 1940 durch eine nicht veröffentlichte Verordnung aufgehoben.
Allgemeiner Rahmen und Quotierung des Gesetzes
Das Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen sollte nach eigener Aussage die Zahl der Schüler von höheren Schulen und Studenten an Hochschulen soweit beschränken, dass „die gründliche Ausbildung gesichert und dem Bedarf der Berufe genügt“ ist (§ 1). Die Landesregierungen hatten die Aufnahmezahl der Schüler pro höherer Schule sowie der Studenten pro Fakultät festzulegen (§ 2). [Laut der zeitgleich erlassenen Verordnung galt das Gesetz auch für Fakultäten-ähnliche Gliederungseinheiten – siehe unten.] Höhere Schulen und Fakultäten „deren Besucherzahl in einem besonders starken Mißverhältnis zum Bedarf der Berufe“ stand, sollten im Laufe des Schuljahres 1933 die Zahl ihrer bereits aufgenommenen Schüler und Studenten senken, soweit dies ohne „übermäßige Härten“ möglich war (§ 3).
§ 4 des Gesetzes bestimmte die besondere Behandlung von „Reichsdeutschen, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (…) nicht arischer Abstammung sind“ und damit insbesondere deutscher Juden: Ihr Anteil an den neuaufgenommenen Schülern bzw. Studenten einer jeden höheren Schule und Fakultät durfte den Anteil von Nichtariern in der reichsdeutschen Gesamtbevölkerung – Anfang 1933 ca. ein Prozent – nicht übersteigen; letztere Zahl werde reichseinheitlich festgesetzt. [Die am gleichen Tag erlassene Verordnung legte eine Quote von maximal 1,5 Prozent reichsdeutschen Nichtariern fest, siehe unten.] Auch bei der Senkung der Schüler- und Studentenzahlen gemäß § 3 sei nach Ariern und Nichtariern zu unterscheiden, wobei dafür eine gesonderte („höhere“) Quote benutzt werden könne (siehe unten). Ausgenommen wurden reichsdeutsche Nichtarier von den Regelungen gemäß § 4 Abs. 3, wenn ihr Vater auf Seiten Deutschlands oder seiner Verbündeten im Ersten Weltkrieg gekämpft hatte (Frontkämpferprivileg), oder wenn ihre Eltern vor Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hatten und mindestens ein Elternteil oder mindestens zwei Großeltern „arischer Abkunft“ waren; diese Schüler bzw. Studenten wurde bei der Berechnung der in § 4 Abs. 1-2 festgelegten Quoten nicht berücksichtigt.
Das Gesetz war ausdrücklich gegenüber internationalen Verträgen nachrangig (§ 5), und seine „Ausführungsbestimmungen“ sollten vom Reichsinnenminister erlassen werden (§ 6). Das Gesetz trat, wie allgemein üblich, mit seiner Verkündung in Kraft (§ 7).
Konkrete Quotierung und Verbot des Wechsels an andere Institute
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen des Reichsinnenministers vom 25. April 1933 legte entsprechend § 6 des Gesetzes die „Ausführungsbestimmungen“ fest. In ihr wurden die Quoten „nichtarischer“ reichsdeutscher Schüler bzw. Studenten festgelegt (Art. 8): Nur noch maximal 1,5 Prozent aller neuaufgenommenen Schüler bzw. Studenten pro höherer Schule bzw. Fakultät durften „nichtarische“ Reichsdeutsche sein; diese Zahl lag damit leicht über der im Gesetz (§ 4 Abs. 1) geforderten Zahl, die sich gemäß dem Anteil von Nichtariern an der deutschen Bevölkerung ergeben hätte (Anfang 1933 ca. ein Prozent). Kleine Schulen und Fakultäten, die laut der 1,5-Prozent-Regel überhaupt keinen „nichtarischen“ Schüler bzw. Studenten zulassen dürften (d. h. weniger als 67 Neuaufnahmen), durften außerdem ausnahmsweise einen einzigen solchen Schüler bzw. Studenten aufnehmen; danach waren aber weitere „nichtarische“ Besucher nur erlaubt, sofern damit die Gesamtzahl aller „nichtarischen“ Neuaufnahmen seit Inkrafttreten des Gesetzes unter 1,5 Prozent blieb (Art. 9 Abs. 3).
Zudem legte Art. 11 der Verordnung fest, dass die 1,5-Prozent-Quote auch rückwirkend für das laufende Schuljahr bzw. das Sommersemester 1933 anzuwenden sei; „nichtarische“ reichsdeutsche Schul- bzw. Studienanfänger mussten daher rückwirkend von den höheren Schulen bzw. Hochschulen verwiesen werden, bis ein Anteil von 1,5 Prozent erreicht war.
Art. 8 spezifizierte ferner, dass maximal ein Anteil von fünf Prozent „nichtarischen“ reichsdeutschen Schülern bzw. Studenten an einer höheren Schule oder Fakultät bleiben durften, wenn sie gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes ihre Schüler- und Studentenzahlen senken musste; „nichtarische“ Reichsdeutsche blieben also von den Schul- bzw. Universitätsverweisen verschont, wenn sie seit mindestens 1932 eine Einrichtung besuchten, deren Schüler- bzw. Studentenzahlen laut Gesetz den „Bedarf der Berufe“ nicht überschritt (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes). Ferner stellte Art. 2 der Verordnung auch allgemein fest, dass der Reichsinnenminister – d. h. der Verfasser des Textes – für die Zulassungsbeschränkungen für Schüler und Studenten (§ 1 des Gesetzes) „allgemeine Richtzahlen“ bestimmen könne.
Die Bestimmung, welche Schularten und Fakultäten laut § 3 des Gesetzes ihre Besucherzahlen senken müssten, wurde den Landesregierungen übertragen (Art. 6 Abs. 1); sie konnten damit entscheiden, ob eine höhere Schule oder Fakultät mit über fünf Prozent „nichtarischen“ reichsdeutschen Besuchern diesen Anteil auf fünf Prozent zu senken hatte oder nicht. Der Reichsinnenminister behielt sich allerdings „zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens“ vor, die Entscheidung auch selbst treffen zu können (Art. 6 Abs. 2).
Die von den Abschulungen und Exmatrikulationen betroffenen Schüler und Studenten durften ihre Studien nicht an anderen Bildungseinrichtungen fortsetzen (Art. 7): Schüler durften nicht auf eine andere Schule „der gleichen Art“ wechseln (Art. 7 Abs. 1). Um ihnen einen „angemessenen Bildungsabschluß zu ermöglichen“, durften die Landesregierungen allerdings „besondere Einrichtungen und Anordnungen treffen“ [sic] (Art. 7 Abs. 2). Studenten wurden ersatzlos vom weiteren Hochschulstudium ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 3).